Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. 5 StR 210/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6743

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Januar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen acht Fällen des uner-laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Re-vision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge (Inbegriffsrüge nach §
261 StPO) Erfolg.

Die vom Angeklagten bestrittenen Feststellungen zur Anzahl der Ta-ten und zu den Mengen des hierbei erworbenen Rauschgifts hat das [X.] maßgeblich auf die Angaben des Zeugen [X.], des gesondert ver-folgten Lieferanten, gestützt. Dabei hat es die [X.] seines [X.] ausweislich des Urteils ([X.]) dem Zeugnis der ermittelnden [X.]
entnommen, die indes, wie die Revision zutreffend beanstandet, in dieser Sache gar nicht zeugenschaftlich vernommen worden ist. Das [X.] mag eine entsprechende Stützung der für den Schuld-spruch zentralen Angaben des einzigen hierfür herangezogenen Zeugen

entgegen
dem Urteilsinhalt

allein durch von dem Zeugen selbst bestätigte Vorhalte gewonnen haben. Dies entgegen dem Urteilsinhalt festzustellen, 1
2
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3
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sieht sich der Senat indes außerstande (vgl. auch [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2010

4 StR 355/09, [X.], 409).

Angesichts der bislang getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte innerhalb von dreieinhalb Monaten 8.500 Gramm Marihuana allein zu seinem Eigenkonsum erworben hat, und im Blick auf weitere auf eine Rauschmittel-sucht hindeutende Urteilsangaben ([X.], 8) wird das neue Tatgericht un-ter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) auch dem etwaigen Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB nachzugehen haben.

[X.] Raum Schaal

Schneider König

3

Meta

5 StR 210/12

07.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. 5 StR 210/12 (REWIS RS 2012, 6743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6743

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5 StR 210/12

4 StR 355/09

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