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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2012
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Januar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen acht Fällen des uner-laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Re-vision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge (Inbegriffsrüge nach §
261 StPO) Erfolg.
Die vom Angeklagten bestrittenen Feststellungen zur Anzahl der Ta-ten und zu den Mengen des hierbei erworbenen Rauschgifts hat das [X.] maßgeblich auf die Angaben des Zeugen [X.], des gesondert ver-folgten Lieferanten, gestützt. Dabei hat es die [X.] seines [X.] ausweislich des Urteils ([X.]) dem Zeugnis der ermittelnden [X.]
entnommen, die indes, wie die Revision zutreffend beanstandet, in dieser Sache gar nicht zeugenschaftlich vernommen worden ist. Das [X.] mag eine entsprechende Stützung der für den Schuld-spruch zentralen Angaben des einzigen hierfür herangezogenen Zeugen
entgegen
dem Urteilsinhalt
allein durch von dem Zeugen selbst bestätigte Vorhalte gewonnen haben. Dies entgegen dem Urteilsinhalt festzustellen, 1
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sieht sich der Senat indes außerstande (vgl. auch [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2010
4 StR 355/09, [X.], 409).
Angesichts der bislang getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte innerhalb von dreieinhalb Monaten 8.500 Gramm Marihuana allein zu seinem Eigenkonsum erworben hat, und im Blick auf weitere auf eine Rauschmittel-sucht hindeutende Urteilsangaben ([X.], 8) wird das neue Tatgericht un-ter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) auch dem etwaigen Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB nachzugehen haben.
[X.] Raum Schaal
Schneider König
3
Meta
07.05.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. 5 StR 210/12 (REWIS RS 2012, 6743)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6743
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 210/12 (Bundesgerichtshof)
Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Stützung des Schuldspruchs auf die Angaben eines nicht vernommenen Zeugen
5 StR 402/12 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 136/18 (Bundesgerichtshof)