Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Az. 6 StR 150/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11358

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[X.]:[X.]:BGH:2020:280720B6STR150.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 150/20
vom
28. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Untreue u.a.

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2019 dahin geändert, dass

a)
die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in 338 Fällen so-wie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt ist; die im Fall 94 sowie in den Fällen 350, 352, 354 und 357 festgesetzten Einzelstrafen entfallen;

b)
die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 95.212,82
Euro
gesamtschuldnerisch mit der gesondert Ver-folgten

P.

angeordnet wird.

2.
Die weitergehende Revision der Angeklagten gegen das vorge-nannte Urteil sowie ihre sofortige Beschwerde gegen die dort ge-troffene Kostenentscheidung werden verworfen.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel, die be-sonderen Kosten des [X.] in der [X.] und die den Adhäsionsklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte

unter Freisprechung im Übrigen

wegen Beihilfe zur Untreue in 340 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 95.305,80 Eu-ro gesamtschuldnerisch mit der gesondert Verfolgten

P.

angeord-net und [X.] getroffen. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. [X.] ist aufgrund eines [X.] zu insgesamt 340 Taten statt richtigerweise 339 Taten gelangt.
Darüber hinaus hält hinsichtlich der Taten 93 und 94 die Annahme von Tatmehrheit sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den [X.] hatte die Angeklagte mit der gesondert Verfolgten P.

einen [X.] unternommen, bei dem P.

die für beide erworbene Klei-dung und Schuhe mit der
EC-Karte einer von ihr Betreuten bezahlte. [X.] ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs stehen die Käu-fe der Kleidung und der Schuhe unter Verwendung der fremden EC-Karte zuei-nander in Tateinheit.
Der Senat berichtigt insoweit den Schuldspruch.
Die im Fall 94 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten entfällt. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben; der Senat kann angesichts der weiteren Strafen ausschließen, dass diese bei zutreffender Wertung geringer ausgefal-len wäre.
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2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die [X.] versehentlich innerhalb einer Serie abgeurteilter Fälle auch bezogen auf die [X.], 352, 354 und 357 Strafen ausgesprochen ([X.]). Diese Strafen entfal-len. Auf die Bildung der Gesamtstrafe hatten sie keinen Einfluss, weil die [X.] insoweit von der zutreffenden Anzahl von 127 Taten ausgegangen ist, für die sie jeweils eine Geldstrafe verhängt hat.
3. Die im Fall 362 überhöhte Berechnung des Schadens hat sich zum Nachteil der Angeklagten zwar nicht auf die in diesem Fall verhängte Strafe (vgl. Ziff. 3 der Antragsschrift des [X.]), jedoch auf die Höhe des eingezogenen Wertersatzes ausgewirkt. Der Senat ändert die Einzie-hungsanordnung unter gleichzeitiger Korrektur eines Fehlers bei der [X.] ab.
4. Die sofortige Beschwerde gegen die im Urteil getroffene Kostenent-scheidung ist unbegründet, weil
diese dem Gesetz entspricht.

Sander
Schneider
Tiemann

von Schmettau

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 02.12.2019 -
201 Js 61749/16 1 [X.]/17
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Meta

6 StR 150/20

28.07.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Az. 6 StR 150/20 (REWIS RS 2020, 11358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11358

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