Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2024, Az. 6 StR 84/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1819

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2023 wird

a) das Verfahren in den [X.], 16, 23, 25, 26 und 33 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass

aa) er der Urkundenfälschung in 21 Fällen, der Fälschung beweiserheblicher Daten in neun Fällen und der versuchten Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen schuldig ist;

bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.200 Euro angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 24 Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in neun Fällen und wegen versuchter Fälschung beweiserheblicher Daten in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des „Wertes des Taterlangten“ in Höhe von 13.000 Euro angeordnet. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Hinsichtlich der Taten 14, 16, 23, 25, 26 und 33 der Urteilsgründe stellt der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenseinstellung zieht die Änderung des Schuldspruchs, den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen und die Herabsetzung des [X.] um 800 Euro (Tat 25 der Urteilsgründe) nach sich. Der [X.] wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der verbleibenden 32 Freiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das [X.] ohne die wegfallenden Strafen eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

[X.]     

      

[X.]     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 84/24

03.04.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 30. November 2023, Az: 46 KLs 17/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2024, Az. 6 StR 84/24 (REWIS RS 2024, 1819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1819

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