Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2017, Az. 2 B 39/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 5523

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Gegenstand

Darlegungsanforderungen an Beschwerdebegründung in einem Disziplinarklageverfahren


Gründe

1

Die ohne [X.]enennung eines Zulassungsgrundes erhobene [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die 1963 geborene [X.]eklagte, die 1980 in den [X.] eingetreten und zuletzt als Verwaltungsobersekretärin bei der ... tätig gewesen war, wurde 2011 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Mit im Jahr 2013 rechtskräftig gewordenem Strafurteil verurteilte das Amtsgericht die [X.]eklagte wegen 68-fachen [X.]etruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Lasten der Krankenversorgung der [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur [X.]ewährung ausgesetzt.

3

Auf die von der Klägerin 2014 erhobene [X.] hat das Verwaltungsgericht der [X.]eklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die dagegen erhobene [X.]erufung hat das Oberverwaltungsgericht wegen Versäumens der [X.]erufungsbegründungsfrist durch [X.]eschluss als unzulässig verworfen und zur [X.]egründung ausgeführt: Die innerhalb der [X.]erufungsfrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangene und fehlerhaft an dieses - anstatt zutreffend an das Verwaltungsgericht - adressierte [X.]erufungsbegründung habe die Frist nicht gewahrt. Der Prozessbevollmächtigte der [X.]eklagten sei darauf aufmerksam gemacht worden, habe aber trotz der verbleibenden [X.] von mehr als einer Woche diesen Mangel nicht behoben.

4

2. Die [X.]eschwerdebegründung legt keinen Grund dar, die Revision zuzulassen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die [X.]eschwerdebegründung wendet sich vielmehr in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels gegen das [X.]erufungsurteil und erschöpft sich darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des [X.]erufungsgerichts zu setzen. Dies genügt nicht den von § 132 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 4. Januar 2017 - 2 [X.] 23.16 - NVwZ-RR 2017, 399 Rn. 8).

5

Die Verwerfung der [X.]erufung durch das Oberverwaltungsgericht nach § 3 [X.] i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO beruht auf der Nichteinhaltung der [X.]erufungsbegründungsfrist nach § 64 Abs. 1 [X.], über die die [X.]eklagte durch die Rechtsmittelbelehrung des Urteils des [X.] ordnungsgemäß belehrt worden ist. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die [X.]erufung gegen ein Urteil des [X.] über eine [X.] bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die [X.]erufung unzulässig (§ 64 Abs. 1 Satz 5 [X.]). Der Wortlaut des Gesetzes ("einzulegen und zu begründen") ist insoweit eindeutig, als er sowohl die Einlegung als auch die [X.]egründung der [X.]erufung einer [X.] hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft, nämlich der Einreichung beim Verwaltungsgericht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Mai 2017 - 2 [X.] 51.16 - juris Rn. 12).

6

Es ist weder von der [X.]eschwerde aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass sich die Verfahrensdauer oder Mängel der erstinstanzlichen Sachaufklärung oder Überzeugungsbildung oder der Maßnahmebemessung auf die Versäumung der [X.]erufungsbegründungsfrist durch die anwaltlich vertretene [X.]eklagte ausgewirkt haben können.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 [X.] und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 Satz 1 [X.] erhoben werden.

Meta

2 B 39/17

12.09.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. April 2017, Az: 3d A 426/17.BDG, Beschluss

§ 3 BDG, § 64 Abs 1 S 2 BDG, § 64 Abs 1 S 5 BDG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2017, Az. 2 B 39/17 (REWIS RS 2017, 5523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5523

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