Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.05.2014, Az. 30 W (pat) 545/12

30. Senat | REWIS RS 2014, 5766

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Gegenstand

(Markenbeschwerdeverfahren – "gesundheit 4 friends (Wort-Bild-Marke)" – evtl. Nachahmung der Kreuzdarstellung der Organisation des "Roten Kreuzes" - zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG – fehlende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz)


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 021 835.8

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 8. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 44, vom 29. August 2012 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wort-/ Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 15. April 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35, 38 und 44 angemeldet worden.

3

Die Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 29. August 2012 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen eines Verstoßes gegen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen enthalte die Abbildung eines Kreuzes, welches als Nachahmung der Kreuzdarstellung der [X.]“ angesehen werden könne. [X.]/weiße Markenschutz beinhalte die Verwendung in allen Farben; unter den Schutz fiele also auch der Gebrauch mit rotem Kreuz. Der [X.] sei zwar etwas dicker und kürzer als beim „[X.]“, dies sei aber zu vernachlässigen; denn auch Nachahmungen seien von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 4 S. 1 [X.]). Den Verkehrskreisen falle der Unterschied nicht auf und das „[X.]“ habe eine so überragende Bekanntheit, dass rote Kreuze in der entsprechenden Branche fast automatisch als Hinweis auf das „[X.]“ angesehen werden würden. Bei der Benutzung des Zeichens mit einem roten Kreuz würden die Verkehrskreise in großer Mehrheit an die „[X.]“ denken. Die [X.] habe sich im [X.] (BGBl. [X.]) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den unbefugten Gebrauch des Wahrzeichens des „[X.]es“ und aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellten, zu verhindern, damit es nicht zu einer Entwertung und Verwässerung des Zeichens komme. Das Anmeldezeichen sei geeignet, hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Produkte den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung zum „[X.]“ hervorzurufen. Eine Zustimmung der „[X.]“ zur Verwendung des „[X.]es“ in der Marke habe die Anmelderin nicht vorgelegt.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei nicht geeignet, den Eindruck einer Verbindung zu einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation zu erwecken, und § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] mithin nicht anzuwenden. Sie verweise auch auf § 3 S. 2 [X.]. Eine Wort-/ Bildmarke müsse in ihrer Gesamtschau betrachtet werden und dürfe nicht in ihre Einzelteile aufgespalten werden. Durch die grafische Einbindung des Kreuzes in die „4“ als Zeichen für „for“ und durch die Kombination mit den Worten „gesundheit“ und „friends“ werde dem Publikum ausreichend deutlich, dass es sich um ein Wortspiel und nicht um eine Verbindung zum „[X.] e.V.“ handele. Auch der Form nach unterscheide sich das im Anmeldezeichen enthaltene Kreuz vom „[X.]“; die Ecken seien - gegenüber den für das „[X.]“ charakteristischen scharfen Ecken - abgerundet und die Balken deutlich dicker und kürzer. Es handele sich auch nicht um eine Nachahmung. Das Kreuz sei im Übrigen ein allgemeines, dem Publikum bekanntes, Zeichen für Pharmazie und Medizin bzw. Gesundheit und Heilung. Selbst in der farblichen Gestaltung „rotes Kreuz auf weißem Grund“ sei das Zeichen nicht geeignet, eine Verbindung zum „[X.] e.V.“ zu suggerieren.

5

Einen bestimmten Sachantrag hat sie nicht gestellt.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das von der Markenstelle angenommene [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] nicht besteht.

8

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen oder eine Nachahmung (§ 8 Abs. 4 S. 1 [X.]) enthalten, die nach einer Bekanntmachung des [X.] im [X.] von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

9

Selbst dann, wenn der Senat die Auffassung der Markenstelle als zutreffend unterstellt, das Anmeldezeichen

Abbildung

enthalte eine Nachahmung der Kreuzdarstellung der [X.]“, ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] nicht gegeben. Denn hinsichtlich des „Internationalen Komitees vom [X.]“ („[X.]“, vgl. [X.]), einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation („Völkerrechtssubjekt“, vgl. [X.], in: Völkerrecht, 3. Aufl., 2004, 3. Abschn., Rn. 7 ff., 39 ff.), ist eine entsprechende Bekanntmachung des [X.] nicht ersichtlich. Eine solche - als eine für das [X.] konstitutive Tatbestandsvoraussetzung - findet sich insbesondere nicht in der aktuellen Übersicht „Bekanntmachungen von Wappen, Flaggen oder anderen Kennzeichen, Siegeln oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.]“ im „[X.] – Taschenbuch des gewerblichen Rechtsschutzes“ (Nr. 219, 73. Lieferung, Stand Oktober 2012).

Bei der Bestimmung des § 3 [X.] (Gesetz über das Deutsche [X.] und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen – [X.]), die dem „Deutschen [X.] e.V.“ das Recht gibt, das Zeichen „[X.] auf weißem Grund“ zu verwenden und [X.] eine Benutzung dieses Zeichens mit bestimmter Maßgabe zu untersagen, handelt es sich nicht um eine Bekanntmachung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.], zumal der „Deutsches [X.] e.V.“ keine internationale zwischenstaatliche Organisation ist.

Dass sich die [X.] im [X.] vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der [X.] (BGBl. [X.], insbes. [X.] ff.) völkerrechtlich verpflichtet hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den unbefugten Gebrauch des Wahrzeichens des „[X.]es“ und aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, zu verhindern (vgl. die Kapitel XII und [X.]), kann das Fehlen einer Bekanntmachung des [X.] nicht ersetzen.

Der Beschwerde war deshalb stattzugeben.

Ob weitere Schutzhindernisse, z.B. nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.], bestehen, war nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und wird die Markenstelle im weiteren Verfahren zu prüfen haben.

Meta

30 W (pat) 545/12

08.05.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.05.2014, Az. 30 W (pat) 545/12 (REWIS RS 2014, 5766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5766

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