Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. AnwZ (Brfg) 28/20

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2022, 7589

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 12. September 2022 hat der [X.] den Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am 27. September 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2022, beim [X.] eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben.

2

Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der [X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

3

Soweit der Kläger vorbringt, dass vorliegend eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich sei und dass ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ohne eine Erklärung der [X.] über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig sei, vertritt er eine andere Rechtsauffassung als der [X.]. Der bloße Umstand, dass das Gericht tatsächliche und rechtliche Darlegungen einer [X.] anders wertet, als diese es für geboten hält, stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und kann daher mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2009 - 5 [X.] 09.2429, juris Rn. 5).

4

Soweit der Kläger der Ansicht ist, der [X.] habe den Kläger auf die fehlenden Unterlagen zur Komplettierung des [X.] hinweisen müssen, bestand für einen solchen Hinweis keine Veranlassung, weil der Kläger mit per Telefax übersandtem Schriftsatz vom 10. Mai 2022 selbst darauf verwiesen hatte, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Original des Schriftsatzes beifügen werde. Dem Kläger war somit klar, dass der Antrag insoweit noch unvollständig war. Als der Kläger die Erklärung mit Schriftsatz vom 20. August 2022 schließlich einreichte, war die Berufungsinstanz bereits beendet. Ein Hinweis auf die weiterhin bestehende Unvollständigkeit der Angaben im Hinblick auf die Einkommenssituation der Ehefrau des [X.] erübrigte sich damit. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, was er auf einen solchen Hinweis vorgetragen hätte, so dass auch insoweit ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nicht vorgebracht ist.

[X.]     

  

Paul     

  

Ettl

  

Schäfer     

  

Lauer     

  

Meta

AnwZ (Brfg) 28/20

22.11.2022

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 12. September 2022, Az: AnwZ (Brfg) 28/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. AnwZ (Brfg) 28/20 (REWIS RS 2022, 7589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7589

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(Verfahrenskostenhilfe für das Berufungsverfahren: Gerichtlicher Hinweis bei ergänzungsbedürftigem Nachweis der Bedürftigkeit)


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