Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 5. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juli 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. November 2009 werden aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Rechtsmittel wären auch offensichtlich unbegründet.
[X.] Raum [X.] [X.]
Meta
05.07.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2010, Az. 5 StR 236/10 (REWIS RS 2010, 5174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5174
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.