Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2010, Az. 5 StR 236/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5174

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 5. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juli 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. November 2009 werden aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Rechtsmittel wären auch offensichtlich unbegründet.
[X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 236/10

05.07.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2010, Az. 5 StR 236/10 (REWIS RS 2010, 5174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5174

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