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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 522/11
vom
1.
März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
März 2012
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2011 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders
schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahrens entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es lag hier zwar nahe, die von der Schöffin geltend gemachte Verhin-derung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, näher zu
hinterfragen. Als unvertretbar und daher objektiv willkürlich (zum Maßstab vgl. [X.],
Urteil vom 20. Mai 2003 -
5
StR 592/02; [X.], [X.] 54.
Auflage 2011, §
54 GVG Rn.
10) kann die Entscheidung des [X.], die Schöffin von ihrem Schöffenamt zu ent-binden, jedoch noch nicht gewertet werden.
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott
Meta
01.03.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. 2 StR 522/11 (REWIS RS 2012, 8621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8621
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