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PDF anzeigen5 StR 191/10 [X.] vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Besetzungsrüge, dass die die Grenzen des § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG überschreitende (vgl. BGHSt 27, 344, 345 m.w.N.) Entbindung der [X.] von ihrer Dienstleistungspflicht noch nicht objektiv willkürlich ist. Die Erwägung des [X.], der [X.] sei der Einsatz als Richterin nicht zuzumuten, weil sie neun Tage vor der anberaum-ten Hauptverhandlung ein Probearbeitsverhältnis aufgenommen hatte, lässt einen die objektive Willkür ausschließenden sachlichen Grund gerade noch erkennen. Brause [X.] [X.]
Meta
20.07.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 5 StR 191/10 (REWIS RS 2010, 4624)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4624
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