Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. XI ZR 292/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3458

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[X.]:[X.]:BGH:2016:251016U[X.]292.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 292/14
Verkündet am:

25.
Oktober 2016

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 27.
September 2016 eingereicht werden konnten, durch [X.]
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt

für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Auf-klärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewie-sen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19.
Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines [X.] in Anspruch.

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Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, hatte im August 2008 Kontokorrentkredite in Höhe von mehr als 3,8
Mio.

n-ken und in Höhe von 500.000

hatte die Klägerin variable Zinsen zu zahlen.
Am 28.
August 2008 schlossen die Parteien einen "Rahmenvertrag für [X.]" sowie den streitgegenständlichen Zinssatz-[X.] mit einer Laufzeit vom 1.
September 2008 bis zum 28.
Juni 2013. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von 4,22% p.a. auf einen Bezugsbetrag von 2
Mio.

htung zur Zahlung von Zinsen in Höhe des 3-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters auf den-selben Bezugsbetrag übernahm.
Bis zum 31.
März 2011 wurden die von der Klägerin nach den vierteljähr-lichen Fixingbestätigungen geschuldeten Zahlungen

insgesamt 134.288,63

auf einem Kontokorrentkonto der Klägerin bei der [X.] verbucht. In der Folgezeit wurden diese Zahlungen auf ein "[X.]" gebucht.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin -
insbesondere unter Berufung auf eine in mehrfacher Hinsicht unzulängliche Beratung über das Swap-Geschäft
-
die Verurteilung der [X.] zur Freistellung der Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen aufgrund des [X.], zur Zahlung von 134.288,63

nebst Verzugszinsen, zur Freigabe sämtlicher Sicherheiten sowie zur Freistel-lung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Re-vision der Klägerin gegen das Berufungsurteil nur zugelassen, soweit es um den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über
den anfänglichen negativen Marktwert des [X.] geht. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr Klagegebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 1581) hat zur [X.] seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu-tung
-
im Wesentlichen ausgeführt:
Das [X.] habe die Klage zu Recht abgewiesen und festgestellt, dass eine für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächliche Fehlberatung durch Mitarbeiter der [X.] nicht vorliege. Zwischen den Parteien habe ein Beratungsvertrag
bestanden. Die Beklagte habe nicht gegen eine Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglich negativen Marktwert verstoßen. Soweit die Klägerin auf das Senatsurteil vom 22.
März 2011 (XI
ZR 33/10, [X.], 13) verweise, könne sie damit nicht durchdringen. Bei dem hier streitgegenständli-chen Swap finde lediglich der Austausch von Zinssätzen statt und es sei weder von der Klägerin vorgetragen noch lägen sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Swap eine Konstruktion zu Lasten der Klägerin aufweise wie der CMS [X.] aus dem vorgenannten Senatsurteil. Über einen anfänglich negativen Marktwert, der allein aus der eingepreisten und einkalku-lierten Gewinnmarge der Bank resultiere, sei nicht aufzuklären. Nicht entschei-dend sei in diesem Zusammenhang, ob dem Swap-Geschäft ein konnexer [X.] zugrunde liege, was hier im Übrigen nicht der Fall sei.

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II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, im Fall eines Zinssatz-[X.], der wie der streitgegenständliche konzipiert sei, be-stehe keine beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über einen anfängli-chen negativen Marktwert, der aus der eingepreisten Gewinnmarge der Bank resultiere.
a) Auch wenn das Einpreisen einer Bruttomarge in ein Swap-Geschäft kein Umstand ist, über den die beratende Bank im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (Senatsurteile vom 20.
Januar 2015

XI
ZR 316/13, [X.], 575 Rn. 33 ff., vom 28.
April 2015

XI
ZR 378/13, [X.], 117 Rn.
31 f. und vom 22.
März 2016

XI
ZR 425/14, [X.], 821 Rn. 23), hat sie unter dem Gesichtspunkt
eines schwerwiegenden Interessenkon-flikts bei [X.] im Zweipersonenverhältnis

und damit unabhängig von deren konkreten Bedingungen

die Pflicht, über die Einpreisung eines an-fänglichen negativen Marktwerts, d.h. der den Nettogewinn und die Kosten der Bank umfassenden Bruttomarge, sowie über dessen Höhe aufzuklären, es sei denn der [X.] dient nur dazu, die Konditionen eines konnexen Kredit-verhältnisses abzuändern (vgl. Senatsurteile vom 28.
April 2015

XI
ZR 378/13, [X.], 117 Rn.
39
ff. und vom 22.
März 2016

XI
ZR 425/14, [X.], 821 Rn.
24, 27; Senatsbeschluss vom 15.
März 2016

XI
ZR 208/15, juris Rn.
10).

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b) Hier war die Verpflichtung der [X.] zur Aufklärung über das Ein-preisen eines anfänglichen negativen Marktwerts nicht wegen des Bestehens eines konnexen Gegengeschäfts entfallen. Gemäß den Grundsätzen, die der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 22.
März 2016 (XI
ZR 425/14, [X.], 821 Rn. 26 ff.) und vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR 150/15, juris Rn. 25) aufgestellt hat, ist der [X.] nach den Feststellungen des [X.] nicht konnex mit den von der [X.] gewährten Darlehen ver-knüpft gewesen, da der Bezugsbetrag des [X.] von 2
Mio.

die Beklagte zurückzuzahlende Darlehensvaluta von 500.000

r-stieg.

III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§
561 ZPO).
1. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beklagte unstreitig ihre Gewinnmarge in den streitgegenständlichen [X.] eingepreist und die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat.
Nach diesen Feststellungen hat die Klägerin behauptet, nicht auf den an-fänglichen negativen Marktwert des [X.] hingewiesen worden zu sein. Damit hat die Klägerin die geltend gemachte Pflichtverletzung hinreichend dargelegt. Denn schlüssiger Vortrag zur unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines [X.] setzt nur voraus, dass der Kunde die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts als solches und das Verschweigen dieser Tatsache vorträgt. Dagegen muss der Kunde den Umfang des anfänglichen negativen Marktwerts nicht beziffern, auch nicht im 14
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Sinne der Angabe einer Größenordnung (Senatsbeschlüsse vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 532/14, [X.], 2279 Rn. 16 f. und vom 15.
März 2016

XI
ZR 208/15, juris Rn.
16 f. sowie Senatsurteil vom 22.
März 2016

XI
ZR 93/15, [X.], 827 Rn. 17).
Zudem hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Vorinstanzen eingeräumt, ihre Gewinnmarge in den streitgegenständ-lichen [X.] eingepreist zu haben, und nicht in Abrede gestellt, die Klä-gerin nicht darüber aufgeklärt zu haben. Denn die Beklagte hat sich nur darauf berufen, dass über einen anfänglichen negativen Marktwert, der ausschließlich aus der Gewinnmarge resultiere, nicht aufzuklären sei, und insbesondere nicht behauptet, der Klägerin die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts mitge-teilt zu haben.
2. Schließlich
kommt ein das Verschulden der [X.] ausschließen-der unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht in Betracht (Senatsurteile vom 22.
März 2011

XI
ZR 33/10, [X.], 13 Rn. 39, vom 28.
April 2015

XI
ZR 378/13, [X.], 117 Rn. 73 und vom 12.
Juli 2016

XI
ZR 150/15, juris Rn.
19).

IV.
Das Berufungsurteil ist deshalb in dem aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Umfang aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des §
563 Abs.
1 Satz
2 ZPO Gebrauch ge-macht.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf die Ausführungen in sei-nen Urteilen vom 28.
April 2015 (XI
ZR 378/13, [X.], 117 Rn. 44, 79 ff.), vom 22.
März 2016 (XI
ZR 425/14, [X.], 821 Rn. 34 f., 54) und vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR 150/15, juris Rn. 15 f.) hin. In Bezug auf den Antrag auf Verurteilung der [X.] zur "Freistellung" der Klägerin von sämtlichen [X.] aufgrund des streitgegenständlichen [X.] weist der [X.] zudem auf das Urteil des [X.] vom 22.
Oktober 2015 (III
ZR 264/14, [X.], 2238 Rn. 33) hin.

Ellenberger

Grüneberg

[X.]

[X.]

Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2013 -
12 [X.] 17387/11 -

[X.], Entscheidung vom 09.04.2014 -
7 [X.] -

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Meta

XI ZR 292/14

25.10.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. XI ZR 292/14 (REWIS RS 2016, 3458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3458

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XI ZR 292/14

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