Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2006, Az. 5 StR 121/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3225

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 7. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten (§ 356a StPO), das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 25. [X.] 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.

G r ü n d e

Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör oder sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden wären. 1 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden An-wendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2006 Œ 1 StR 2/06 m.w.N.). 2 [X.] [X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 121/06

07.06.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2006, Az. 5 StR 121/06 (REWIS RS 2006, 3225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3225

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