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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 46/10 vom 17. Februar 2010 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] - 5. [X.] - vom 23. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 [X.]).
Gründe: Die vom Bezirksrevisor eingelegte - vom Beschwerdegericht [X.] - Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft; im Übrigen ist sie indessen unzuläs-sig. 1 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bezirksrevisor gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG vor dem [X.] überhaupt postu-lationsfähig ist. Voraussetzung ist danach, dass die handelnde Person die Be-fähigung zum Richteramt hat. Ob der hier handelnde Bezirksrevisor Volljurist ist, lässt sich seiner Beschwerdeschrift nicht entnehmen; regelmäßig verfügen Bezirksrevisoren über die Ausbildung eines Rechtspflegers. 2 Jedenfalls ist die Rechtsbeschwerde deshalb unzulässig, weil sie entge-gen § 71 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG nicht ordnungsgemäß begründet ist. Der Verweis auf die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Stellungnahmen vermag 3 - 3 - die erforderliche Begründung nicht zu ersetzen (vgl. [X.] Urteil vom 24. Januar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1576 [Revisionsbegründung]; [X.]/ [X.] FamFG 16. Aufl. § 71 Rdn. 36; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG § 71 Rdn. 20). [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 04.11.2009 - 248 F 1132/09 - [X.], Entscheidung vom 23.12.2009 - 5 UF 316/09 -
Meta
17.02.2010
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. XII ZB 46/10 (REWIS RS 2010, 9278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9278
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