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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Familiensache: Anforderungen an die Begründung der gegen die Festsetzung der Vergütungspauschale gerichteten Rechtsbeschwerde
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] - 5. [X.] - vom 23. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 [X.]).
Die vom Bezirksrevisor eingelegte - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft; im Übrigen ist sie indessen unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bezirksrevisor gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG vor dem [X.] überhaupt postulationsfähig ist. Voraussetzung ist danach, dass die handelnde Person die Befähigung zum Richteramt hat. Ob der hier handelnde Bezirksrevisor Volljurist ist, lässt sich seiner Beschwerdeschrift nicht entnehmen; regelmäßig verfügen Bezirksrevisoren über die Ausbildung eines Rechtspflegers.
Jedenfalls ist die Rechtsbeschwerde deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 71 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG nicht ordnungsgemäß begründet ist. Der Verweis auf die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Stellungnahmen vermag die erforderliche Begründung nicht zu ersetzen (vgl. [X.] Urteil vom 24. Januar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1576 [Revisionsbegründung]; [X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 71 Rdn. 36; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG § 71 Rdn. 20).
Hahne Weber-Monecke Dose
[X.] Schilling
Meta
17.02.2010
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Frankfurt, 23. Dezember 2009, Az: 5 UF 316/09, Beschluss
§ 71 Abs 2 FamFG, § 71 Abs 3 FamFG, § 158 Abs 7 S 2 FamFG, § 158 Abs 7 S 3 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2010, Az. XII ZB 46/10 (REWIS RS 2010, 9323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9323
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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