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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:220120B2STR497.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
22. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020
gemäß §§
349 Abs.
2, 354 Abs.
1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1
auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke
Krehl
Eschelbach
Zeng
Meyberg
Meta
22.01.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. 2 StR 497/19 (REWIS RS 2020, 11958)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11958
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