Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. 2 StR 497/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11958

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[X.]:[X.]:BGH:2020:220120B2STR497.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
22. Januar 2020

in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020
gemäß §§
349 Abs.
2, 354 Abs.
1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1
auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg

Meta

2 StR 497/19

22.01.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. 2 StR 497/19 (REWIS RS 2020, 11958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11958

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