Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 4 StR 560/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17121

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 560/14

vom
15. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 15.
Januar
2015
gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27.
Mai 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall
II.
4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der [X.]. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Nach den Feststellungen des [X.] zu dem Fall
II.
4 der
Urteilsgründe verschafften sich der Angeklagte und mehrere unbekannt ge-bliebene Mittäter Zugang zu dem Gelände eines [X.], um dort nach mitnehmenswerten Gegenständen zu suchen. Beim Durchschneiden von [X.] verletzte sich der Angeklagte am Fuß, wodurch er starke Schmerzen erlitt und nicht mehr einsatzfähig war. Seine Mittäter zerschlugen die Scheibe eines abgestellten Lkws und entnahmen dem Führerhaus einen Koffer mit Werkzeug. Sie übergaben den Koffer dem Angeklagten zur [X.]. Da dieser
ihn aufgrund seiner Verletzung nicht zu tragen vermochte, ließ er ihn stehen. Der Angeklagte und seine Mittäter verließen den [X.] ohne Beute, weil sie keine stehlenswerten Gegenstände vorfanden. Zuvor hatten die Mittäter aus Frustration über den Misserfolg die Scheinwerfer und Blinkleuchten des Lkws zerschlagen.
Das [X.] hat einen versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall

Regelbeispiele des §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 und 3 StGB

angenommen, einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch indes verneint, n-h-

2.
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall
II.
4 der [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Feststellungen des [X.] tragen den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls (in einem besonders schweren Fall)
nicht. Die Vernei-nung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß §
24 Abs.
2 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2
3
4
5
-
4
-
a)
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Land-gerichts, wonach bei einem fehlgeschlagenen Versuch ein strafbefreiender Rücktritt nach §
24 StGB von vornherein ausscheidet (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile
vom 10.
April 1986

4
StR
89/86, [X.]St 34, 53, 56,
und vom 30.
No-vember 1995

5
StR
465/95, [X.]St 41, 368, 369). Fehlgeschlagen ist der Versuch jedoch erst, wenn die Tat nach [X.] des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allerdings Indiz-wirkung für den [X.] des [X.] zukommen kann (vgl. [X.],
Beschluss vom 2.
November 2007

2
StR
336/07, [X.], 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ([X.], Beschluss vom 22.
März 2012

4
StR
541/11, [X.], 239).
b)
Die vom [X.] getroffenen Feststellungen belegen einen sol-chen Fehlschlag nicht. Zwar ergibt sich aus dem entfalteten Vandalismus am Ende der Tatausführung,
dass der Angeklagte und seine Mittäter den Versuch, weitere stehlenswerte Gegenstände auf dem Gelände des [X.] zu finden, für gescheitert hielten. Aus welchem Grund dies aber auch für den zu Beginn der Tat aus dem Führerhaus des aufgebrochenen Lkws entnommenen Koffer mit Werkzeug gelten soll, belegen die Ausführungen des [X.] nicht. Angesichts der Anwesenheit mehrerer Mittäter am [X.] ist der festge-stellte Umstand, dass der Angeklagte den Werkzeugkoffer verletzungsbedingt nicht fortschaffen konnte, für sich allein genommen nicht tragfähig.
c)
Hierauf beruht der Schuldspruch im Fall
II.
4 der Urteilsgründe. Zwar waren an der Tat mehrere beteiligt; in einem solchen Fall wird gemäß §
24 6
7
8
-
5
-
Abs.
2 Satz
1 StGB nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Diese [X.] kann aber schon darin zu sehen sein, dass die [X.] es einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 19.
März 2013

1
StR
647/12, [X.], 273, 274; Beschluss vom 15.
Mai 2014

3
StR
149/14, [X.], 8
f.).
3.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall
II.
4 der Urteilsgründe und des
Ausspruchs
über die Ge-samtstrafe.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
9

Meta

4 StR 560/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 4 StR 560/14 (REWIS RS 2015, 17121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17121

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