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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 371/14
2 AR 259/14
vom
16. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
Verteidigerin:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Az.: 358 Js 11300/11 Staatsanwaltschaft Neuruppin
Az.: 12 [X.] 358 Js 11300/11 (23/11) [X.]
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am
16. Oktober 2014
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entschei-dung
dem für seinen Wohnort zuständigen [X.] zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Übertragung nach §
12 Abs.
2 [X.] und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach §
12 Abs.
1 [X.] kommt nur in [X.], wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen ([X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl.,
§
12 Rn.
5). Dazu kann auch eine Reiseunfähigkeit des Ange-klagten zählen.
Hier ist der Angeklagte nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden verhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30
km entfernten [X.] wird ihm hingegen nicht attestiert.
1
2
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3
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Überwiegende Gründe der [X.] sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der dann zuständige Tatrich-ter in das bereits vom [X.] terminierte Verfahren neu ein-arbeiten.
Fischer
Appl
[X.]
Ott
[X.]
3
Meta
16.10.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. 2 ARs 371/14 (REWIS RS 2014, 2146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2146
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