Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. 2 ARs 371/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2146

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 371/14
2 AR 259/14
vom
16. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

Verteidigerin:

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Az.: 358 Js 11300/11 Staatsanwaltschaft Neuruppin
Az.: 12 [X.] 358 Js 11300/11 (23/11) [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am
16. Oktober 2014
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entschei-dung
dem für seinen Wohnort zuständigen [X.] zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
Eine Übertragung nach §
12 Abs.
2 [X.] und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach §
12 Abs.
1 [X.] kommt nur in [X.], wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen ([X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl.,
§
12 Rn.
5). Dazu kann auch eine Reiseunfähigkeit des Ange-klagten zählen.
Hier ist der Angeklagte nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden verhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30
km entfernten [X.] wird ihm hingegen nicht attestiert.
1
2
-
3
-
Überwiegende Gründe der [X.] sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der dann zuständige Tatrich-ter in das bereits vom [X.] terminierte Verfahren neu ein-arbeiten.

Fischer

Appl

[X.]

Ott

[X.]

3

Meta

2 ARs 371/14

16.10.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. 2 ARs 371/14 (REWIS RS 2014, 2146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2146

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.