Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. 4 StR 118/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1210

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[X.] vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2006 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Oktober 2005 durch Beschluss vom 20. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verur-teilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Juli 2006, der am selben Tage beim [X.] per Telefax eingegangen ist, die Anhörungsrüge nach § 356 a StPO erhoben und beantragt, den Senatsbeschluss und das Urteil des Landgerichts [X.] aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge fristgerecht erhoben und damit zulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat, wie der [X.] in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge-hört worden wäre, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu [X.] Vorbringen übergangen. Der Antragsteller verkennt, dass § 349 Abs. 2 StPO keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vorsieht. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung 2 - 3 - des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des Urteils und dem Inhalt der Stellungnahme des [X.] mit dem Verwerfungsantrag in Zusammenhang mit dem Merkmal der offensichtlichen Unbegründetheit (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. auch [X.] in [X.]. § 349 Rdn. 16 m.w.[X.]). Mit dem [X.] gemäß § 356 a StPO wiederholt der Verurteilte lediglich solche Beanstandungen, die schon in der Revisionsbegründung enthalten waren und zu denen der [X.] bereits Stellung genommen hat. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 356 a Satz 1 StPO sind daher nicht gegeben. 3 Tepperwien Maatz [X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 118/06

24.10.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. 4 StR 118/06 (REWIS RS 2006, 1210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1210

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