Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. III ZR 261/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7650

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 261/12
vom

6. März
2013

in dem Rechtsstreit

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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 6. März
2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], Tombrink
und Dr.
Remmert

beschlossen:

Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen.

Gründe:

I.

Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
wurde in zweiter Instanz
zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.119,33

n
Kläger wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammen-hang mit einer Beteiligung des
[X.]
an der C.

Gesellschaft

mbH & Co.

KG
verurteilt. Das [X.] ließ die Revision nicht zu. Dagegen legte die Beklagte
Beschwerde ein. Das beim Senat anhängige Beschwerdeverfahren (III
ZR 308/08) wurde gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen, dass das Amtsgericht -
Insolvenzgericht -
M.

durch Beschluss vom 5. August 2010 der Beklagten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegte. Am 10.
Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten
eröffnet.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011
trat
die H.

AG auf Seiten der Beklagten
dem Rechtsstreit bei. Im Insolvenzverfahren wi-1
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dersprach sie als Gläubigerin der Beklagten
der von dem Kläger in Höhe von 56.218,42

zur Tabelle angemeldeten Forderung. Ein weiterer Widerspruch wurde -
allerdings nur in Höhe von 13.019,77

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vom Insolvenzverwalter erho-ben. Mit Schriftsätzen
vom 13. August
und 13. Dezember 2012 hat der Kläger das unterbrochene
Verfahren ausdrücklich nur gegen die Streithelferin der [X.] als widersprechende Gläubigerin gemäß § 180 Abs. 2 [X.] in Höhe von

aufgenommen. Zugleich hat er einen zwischen seinen vorinstanzli-chen Prozessbevollmächtigten und dem Insolvenzverwalter am 29.
November 2012 geschlossenen Vergleich vorgelegt. Darin verpflichten sich die Prozess-bevollmächtigten, die einen großen Teil der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger (geschädigte Anleger) vor Gericht vertreten haben, keine Feststel-lungsrechtsstreitigkeiten aufgrund des Teilwiderspruchs des Insolvenzverwal-ters gegen diesen zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich der [X.], das Ergebnis eines rechtskräftig entschiedenen Feststellungsprozesses gegen die bestreitenden Gläubiger gegen sich gelten zu lassen. Weiter heißt es in § 2 Satz 2 des Vergleichs wie
folgt:

"Der Insolvenzverwalter nimmt, aufschiebend bedingt durch die [X.] Entscheidung des Gerichts, in Höhe des ausgeurteilten Betrages seinen Teilwiderspruch gegen die angemeldete Forderung zurück."

Die Streithelferin der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 10. Januar
2013
beantragt
festzustellen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 hat der Kläger einen zwischen ihm selbst und dem Insolvenzverwalter am 15./25. Januar 2013 geschlossenen Vergleich vor-gelegt, der im Übrigen mit dem Vergleich vom 29. November 2012 überein-stimmt.

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II.

Der Antrag der Streithelferin der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verfahren ist durch die Erklärungen
des
[X.]
in seinen
Schriftsätzen
vom 13. August
und 13. Dezember 2012 nicht wirksam aufgenommen worden und daher weiterhin unterbrochen.

1.
Der Antrag der Streithelferin der Beklagten ist zulässig. Sie und der
Klä-ger
streiten über die Frage, ob das vor dem Senat anhängige, gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Oberlandes-gerichts M.

mit den
Schriftsätzen des [X.] vom 13. August und 13.
Dezember 2012 gegen die Streithelferin aufgenommen werden konnte und damit fortzusetzen ist. Es handelt sich somit um einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der von dem
Kläger erklärten Aufnahme, über den im Beschwer-deverfahren entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. Senat,
Beschluss vom 31. Oktober 2012 -
III ZR 204/12, NJW 2012, 3725 Rn.
5, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

2.
Der Antrag der Streithelferin ist auch begründet. Das Verfahren ist mit den Erklärungen des [X.] vom 13. August und 13. Dezember 2012 nicht wirksam aufgenommen worden und daher weiterhin unterbrochen.

a)
Ist -
wie vorliegend -
in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 [X.] dem
Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den [X.] zu betreiben. War zur [X.] der Eröffnung des [X.] ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Fest-4
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stellung gemäß § 180 Abs. 2 [X.] durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betrei-ben. Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 [X.] dem [X.], den [X.] zu verfolgen, wenn für eine Forderung -
wie hier
-
ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der Forde-rung zur Aufnahme befugt, wenn -
wie bisher vorliegend -
der Bestreitende sei-nen Widerspruch nicht verfolgt (Senat aaO Rn. 7 mwN).

b)
Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der [X.] zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war. Dies gilt auch für den Fall einer in der Revisionsinstanz anhängi-gen Nichtzulassungsbeschwerde (Senat aaO Rn. 8 mwN).

c)
Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläu-biger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist jedoch, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 [X.] (teilweise) widersprochen haben,
nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen [X.] aufgenommen wird
(Senat aaO Rn. 23 ff). Dies folgt für den Fall, dass -
wie hier -
schon ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist, aus dem Zweck der
Regelung des § 180 Abs. 2 [X.],
[X.] und Kosten zu [X.] und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen. Die Aufnahme gegenüber allen Widersprechenden im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist deshalb ge-boten, weil -
anders als im Fall des Bestreitens der Forderung durch den Schuldner nach § 178 Abs. 1 Satz 2 [X.] -
der Widerspruch die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hindert; die vom Gläubiger
begehrte Fest-stellung setzt damit voraus, dass vorher sämtliche Widersprüche, die ihr entge-genstehen, beseitigt sind (Senat aaO mwN).

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Vorliegend hat der Kläger das Verfahren nicht gegen den ebenfalls der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Insolvenztabelle wider-sprechenden Insolvenzverwalter aufgenommen. Dies steht nach den vorste-henden Grundsätzen der Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme entgegen. [X.] kann dahinstehen, ob eine Aufnahme des Rechtsstreits gegen alle Wider-sprechenden ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn auf andere Weise si-chergestellt ist, dass nach Beendigung des nur gegen einen Widersprechenden aufgenommenen Verfahrens
dieses nicht [X.] gegen weitere Wi-dersprechende aufgenommen werden muss, damit eine Feststellung der Forde-rung zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Denn
dieses Ergebnis wird
durch den zwischen dem
Kläger und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich vom 15./25. Januar 2013
nicht erreicht.

aa) Keiner Entscheidung
bedarf es in diesem Zusammenhang, ob die in dem Vergleich vom Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt erklärte [X.] seines (Teil-)Widerspruchs wirksam ist, wenn sie -
wie hier -
ausschließ-lich gegenüber den anmeldenden Gläubigern erfolgt (Rücknahme nur gegen-über Insolvenzgericht: [X.], Beschluss vom 4. Februar 2005 -
40 IN 881/02, Juris Rn. 5 f; Graf-[X.]er in Graf-[X.]er, [X.], 3. Aufl., § 176 Rn.
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mwN; Rücknahme gegenüber Anmelder ausreichend:
MünchKomm
[X.]/[X.] 2. Aufl., § 178 Rn. 43 mwN; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 178 Rn. 23; [X.] in Jaeger, [X.], 5. Aufl., § 176 Rn. 18).
Ebenfalls da-hinstehen kann,
ob eine gegenüber dem Insolvenzgericht erklärte Rücknahme des Widerspruchs wirksam wäre, wenn sie nur aufschiebend bedingt erfolgt
(verneinend: MünchKomm[X.]/[X.] aaO).

bb) Denn selbst wenn die von dem Insolvenzverwalter aufschiebend be-dingt
erklärte Rücknahme seines Widerspruchs wirksam sein sollte, wäre den-10
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noch nicht sichergestellt, dass nach Beendigung des nur gegen einen Wider-sprechenden aufgenommenen Verfahrens dieses nicht [X.] gegen weitere Widersprechende aufgenommen werden muss, damit eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Die in dem Vergleich vom 15./25. Januar 2013 vereinbarte Bedingung für die Rücknahme des [X.]s würde im Fall einer Beendigung des aufgenommenen Verfahrens ohne rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nicht eintreten.
Nähme etwa aufgrund eines Prozessvergleichs die widersprechende Gläubigerin ihren Widerspruch
(teilweise) zurück und erklärten sie und der Kläger anschließend den [X.], soweit er gegen die widersprechende Gläubigerin aufgenommen wurde, für erledigt,
fehlte es an einer
Entscheidung
des Gerichts, die Rechtskraft er-langen könnte.
Mangels Rücknahme des Widerspruchs durch den Insolvenz-verwalter müsste der Rechtsstreit sodann
vom Kläger auch
gegen ihn aufge-nommen werden, um eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu erreichen. Dies ist mit Sinn und Zweck
der Regelung des § 180 Abs. 2 [X.], [X.] und Kosten zu sparen und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen, nicht zu vereinbaren.

Aus der
Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 2. April 2009 ([X.], [X.], 1080 Rn. 40), auf die der Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 hingewiesen hat, ergibt sich nichts ande-res. Abgesehen davon, dass sie eine Tabellenfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 [X.] und nicht -
wie hier -
die Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 [X.]
betrifft, wird der genaue Wortlaut des die-ser Entscheidung zugrunde liegenden Vergleichs nicht wiedergegeben. Soweit im Urteil des [X.]. Zivilsenats davon die Rede ist, dass sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, den "Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits"
gegen sich [X.] zu lassen, lässt dies -
im Unterschied zu dem hier maßgeblichen
Vergleich 13
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vom 15./25. Januar 2013 -
auch die Deutung zu, dass man
auch einen etwai-gen Prozessvergleich hinnehmen wolle.

3.
Angesichts der seitens des
[X.]
somit nicht wirksam erfolgten Auf-nahme des Verfahrens war auf den Antrag der Streithelferin der Beklagten fest-zustellen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.

[X.]

[X.]

[X.]

Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2007 -
30 O 15305/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2008 -
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Meta

III ZR 261/12

06.03.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. III ZR 261/12 (REWIS RS 2013, 7650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7650

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