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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 111/10 vom 6. April 2011 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. April 2011 durch den [X.], die Richterin [X.] und die Richter [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] - des [X.] vom 29. Juli 2010 einstweilen einzu-stellen, wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Die [X.]en streiten um Zugewinnausgleich aus ihrer durch Verbundur-teil des Familiengerichts vom 30. Oktober 2009 - insoweit rechtskräftig - ge-schiedenen Ehe. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller vom Familiengericht u.a. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 16.337,04 • nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil legten beide [X.]en Be-rufung ein. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das [X.] das angefochtene Urteil abgeändert und den Antragsteller vorläufig vollstreck-bar zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 71.890,43 • nebst Zin-sen verurteilt und die Revision insoweit zugelassen. 1 Nach Einlegung der Revision und Beantragung von Prozesskostenhilfe beantragt der Antragsteller, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil 2 - 3 - einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, durch die von der An-tragsgegnerin beabsichtigte Vollstreckung in einen 1/2 Miteigentumsanteil an einem im Grundbuch von [X.]
eingetragenen Grundbesitz würde ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen, weil die Antragsgegnerin mittellos und es daher zu befürchten sei, dass ein etwaiger Erlös aus der [X.] des Grundbesitzes von ihr nicht mehr zurückgefordert werden kön-ne. I[X.] Der Einstellungsantrag des Antragstellers ist nicht begründet. 3 Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein sol-cher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - [X.] ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - [X.] ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). [X.] ist ein solcher Antrag unab-hängig davon, ob die [X.] damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revi-sion zulassen werde. Dass im Falle seiner Verurteilung zur Zahlung eines [X.] eine Zwangsvollstreckung, auch in das Miteigentum, in [X.] käme, war für den Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht ebenso bereits erkennbar wie die sich daraus 4 - 4 - ergebenden Nachteile. Gleichwohl hat der Antragsteller einen solchen Antrag im Berufungsverfahren nicht gestellt. Dose [X.] Klinkhammer
Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2009 - 16 F 1390/06 - [X.], Entscheidung vom 29.07.2010 - 11 UF 243/09 -
Meta
06.04.2011
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2011, Az. XII ZR 111/10 (REWIS RS 2011, 7866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7866
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZR 111/10 (Bundesgerichtshof)
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