Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2018, Az. 1 StR 36/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8486

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:300518B1STR36.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1
StR 36/18
vom
30. Mai
2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts

zu 2. auf dessen Antrag

und des Beschwerdeführers
am 30.
Mai
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum
äußeren Tatgeschehen.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des
Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§
63 StGB). Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

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I.
1. Nach den Feststellungen gab der im Jahr 1968 geborene Beschuldigte im Alter von etwa 29 Jahren wegen mehrerer Bandscheibenvorfälle seinen
Beruf als Autolackierer auf. Eine Umschulung zum Informatikkaufmann musste er wegen eines immer stärker
werdenden Alkoholmissbrauchs abbrechen. [X.] geht er keiner Arbeit mehr nach. Bereits in seiner Jugendzeit begann er damit, gelegentlich Alkohol und Cannabis zu konsumieren. Während seiner [X.] Inhaftierung im Jahr 1987 nahm er erstmalig Heroin zu sich und wurde in der Folgezeit [X.]. Auch während [X.]
konsumierte er daneben je nach Verfügbarkeit Benzodiazepine, opiathaltige Schmerzmittel, Codein, Kokain, Heroin und Cannabis. [X.] in mehreren Bezirkskrankenhäusern blieben stets erfolglos.
[X.] wurde bei dem Beschuldigten erstmalig eine Manie diag-nostiziert. Im Rahmen mehrerer Aufenthalte im [X.] wurden
sodann bei ihm eine bipolare affektive Störung mit gemischten oder
hypomanischen Episoden und zusätzlich eine hirnorganische Persönlichkeits-störung festgestellt, die zu einer Beeinträchtigung der Kritik-
und Steuerungsfä-higkeit führte. Zu ähnlichen Diagnosen und zudem der Feststellung einer
Politoxikomanie führten nervenärztliche bzw. forensisch-psychiatrische Unter-suchungen in den Jahren 2007 und 2013.
[X.] ist mehrfach und auch erheblich vorbestraft. Bereits [X.] wurde er wegen fortgesetzten gemeinsamen Diebstahls im beson-ders schweren Fall

u.a. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun [X.] verurteilt. [X.] wurde er wegen mehrerer Körperverletzungsde-likte sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §
63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Tatgericht stellte 2
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dabei fest, dass der Beschuldigte zu den jeweiligen [X.] an einer bipolaren affektiven Störung mit hypomanischen Episoden sowie an einer hirnorganisch
bedingten Persönlichkeitsstörung litt. Aufgrund dieser krankhaften seelischen Störungen sei er jeweils in seiner Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, erheblich beeinträchtigt gewesen. Soweit der Beschul-digte auch noch unter dem Einfluss von Alkohol gehandelt habe, sei er nicht ausschließbar sogar in seiner Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben
gewesen.
Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus endete am 30.
August 2014; es trat Führungsaufsicht ein. In der [X.] danach wurde der Beschuldigte lediglich noch wegen eines im August 2016 begangenen [X.] von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs-
und Nothil-femitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
2. Die Taten, im Hinblick auf die das [X.] die neuerliche Unter-bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB angeordnet hat, ereigneten sich während einer seit dem 18.
Oktober 2016 vollzogenen zivilrechtlichen Unterbringung des Beschuldigten auf der [X.] Suchtstation des [X.]. Zuvor hatte er sich dort ab 6.
Oktober 2016 freiwillig aufgehalten. Das [X.] hat als Anlass-
taten folgende Handlungen des Beschuldigten festgestellt:
a) Zu einem nicht näher bestimmbaren [X.]punkt zwischen dem 26.
Oktober und 25.
Dezember 2016 mussten sich sämtliche Patienten der
Station einer körperlichen Untersuchung unterziehen, weil der Verdacht
bestand, dass Drogen auf die Station geschmuggelt worden waren. Mit der Drohung, körperliche Gewalt anzuwenden, falls
er durchsucht werde, und der anschließenden Androhung einer Ohrfeige erreichte der Beschuldigte, dass die 5
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Pflegekraft die Durchsuchung zur Vermeidung einer Eskalation lediglich sehr kurz und oberflächlich durchführte (Fall B.I.1. der Urteilsgründe).
b) Am 22.
November 2016 drohte der Beschuldigte zwei Mitpatienten an, ihnen die Augen auszustechen. Nachdem diese Patienten, welche die Ankündi-gung des Beschuldigten ernst nahmen, den Vorfall gemeldet hatten, wurde dem Beschuldigten von dem Stationsarzt und zwei Pflegekräften mitgeteilt, dass er wegen des vorhergehenden Vorfalls fixiert werden solle, bis er sich wieder
beruhigt habe. [X.] wurde schlagartig aggressiv, schrie herum, zerbrach einen Stuhl und drohte dem Stationsarzt und den Pflegekräften mit hoch erhobenem Stuhlbein, dass er sie erschlagen werde, wenn sie sich ihm näherten. Nach dem dann ausgelösten Alarm gelang es zunächst weder 15 bis 20 hinzugekommenen Pflegekräften noch herbeigerufenen Polizeibeamten, den Beschuldigten zu beruhigen. Erst nachdem ein Polizeibeamter etwa 30
Minuten auf den Beschuldigten eingeredet hatte, ließ dieser sich schließlich fixieren
(Fälle [X.] und B.I.3. der Urteilsgründe).
c) Am 28.
Dezember 2016 nahm sich der Beschuldigte entgegen einem bestehenden Verbot eine Tüte Kaffee mit auf [X.]. Als eine Pflegekraft um Herausgabe der Tüte Kaffee bat, drohte der Beschuldigte, sie zusammen-zuschlagen, falls sie [X.] nicht verlasse. Auf die erneute Bitte der
Pflegekraft um Herausgabe des Kaffees hin wiederholte der Beschuldigte seine Drohung mit erhobenen Fäusten und brachte hierdurch die eingeschüchterte Pflegekraft dazu, [X.] zu verlassen (Fall B.I.4. der Urteilsgründe).
d) Am 30.
Dezember 2016 beschimpfte der Beschuldigte während einer Fixauszudrücken. Zudem äußerte er ihr gegenüber, dass er ihr einen Besenstiel in den Hintern stecken und mit einer Waffe in das Gesicht schießen werde.
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Außerdem kündigte er an, alle umbringen zu wollen (Fall B.I.5. der [X.]).
3. Das [X.] hat daneben zwei weitere Taten des Beschuldigten für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen, die nicht in der Antragsschrift enthalten waren und deshalb auch nicht als [X.] gewertet wurden.
a) Bei einem Vorfall am 7.
Dezember 2016 geriet der Beschuldigte mit Mitpatienten in einen Streit. Gegenüber zwei Pflegekräften, die ihn beruhigen wollten, wurde er schlagartig aggressiv, schrie herum und näherte sich ihnen mit erhobenen Händen. Nachdem Alarm ausgelöst worden war, versuchten
zunächst 15 bis 20 Pflegekräfte vergeblich, ihn zu beruhigen. [X.] zerbrach einen Stuhl, verwüstete [X.] und verbarrikadierte die [X.] von innen mit mehreren Gegenständen. Den sodann herbeigerufenen sechs Polizeibeamten kündigte er schreiend an, dass er andere Personen ver-letzen werde und man schon auf ihn schießen müsse. Hierbei hielt er ein abge-brochenes Stuhlbein erhoben in einer Hand. Nachdem ein Polizeibeamter etwa 20 bis 30 Minuten auf den Beschuldigten eingeredet hatte, gab er schließlich auf und ließ sich fixieren, ohne eine andere Person körperlich anzugreifen.
b) Am 5.
Januar 2017 drohte der Beschuldigte im Raucherraum der
Station einer Pflegekraft an, ihr und dem restlichen Personal mit einer Nagel-
feile ins Herz zu stechen. Zwei herbeigerufenen Polizeibeamten trat der
Beschuldigte mit einer etwa sieben Zentimeter langen Nagelfeile entgegen und machte gegenüber einem der Polizeibeamten eine drohende Geste, sodass dessen Kollege seine Hand an das Waffenholster legte, um bei einem Angriff eingreifen zu können. Einem der Polizeibeamten gelang es dann, so lange auf den Beschuldigten einzureden, bis dieser die Nagelfeile herausgab, ohne damit anzugreifen.
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4. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen [X.]s litt der Beschuldigte insbesondere an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen, die zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der
Impulskontrolle führe. [X.] sei nicht mehr dazu in der Lage, bei Konfliktsituationen, zu denen auch alltägliche Streitereien oder einfaches Wunschversagen gehörten, adäquat zu reagieren. Vielmehr komme es bei ihm in diesen Fällen zu affektiven Durchbrüchen mit Erregungszuständen und [X.] Verhalten. Die Erkrankung des Beschuldigten sei daher un-

20 StGB zu subsumieren ([X.]). [X.] habe bei allen festgestell-ten Taten zwar das Unrecht seines Tuns
erkannt; jedoch sei seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert und nicht ausschließbar
aufgehoben gewesen. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei zu erwar-ten, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten, wie Bedrohungen, Beleidigung und Nötigungen, insbesondere aber auch
Gewaltdelikte wie (gefährliche) Körperverletzungen begehen werde, sodass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

II.
Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiat-rischen Krankenhaus (§
63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) In den Fällen B.I.3. und B.I.5. der Urteilsgründe reichen die vom [X.] getroffenen Feststellungen schon nicht aus, um das Vorliegen rechts-widriger [X.] im Sinne des §
63 StGB zu belegen.

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Zwar sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen rechtsfehler-frei. Jedoch verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegenüber dem Beschuldigten angedrohten bzw. vollzogenen Maßnahme der Fixierung auf der Suchtstation des [X.]. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob es sich in den Fällen, in
denen sich der Beschuldigte in diesen Fällen gegen eine angedrohte (Fall B.I.3. der Urteilsgründe) oder bereits vollzogene Fixierung (Fall B.I.5. der [X.]) wehrte, um rechtswidrige Taten im Sinne des §
63 StGB handelte oder ob die Handlungen durch Notwehr (§
32 StGB) gerechtfertigt waren. Eine rechts-widrige Tat im Sinne des §
63 StGB liegt dann nicht vor, wenn sich der Täter auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
April 1996

3 [X.], NStZ 1996, 433; [X.] in [X.], 12.
Aufl. 2007, §
63 Rn.
51). Es fehlt mithin an ausreichenden Tatsachenfeststellungen, die dem Senat eine Nachprüfung ermöglichen, ob die Fixierung jeweils gerecht-fertigt war.
b) Im Übrigen genügen die Ausführungen des [X.]s zur psychi-schen Störung des Beschuldigten sowie zu deren Auswirkungen auf seine Handlungsmöglichkeiten in der
konkreten [X.] und damit zur Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten den an sie zu stellenden Darle-gungsanforderungen nicht.
aa) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des
Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zwei-felsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.](en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. [X.], Beschlüsse 17
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vom 4.
April 2018

1 [X.], Rn.
5 und vom 8.
November 2017

4
StR 242/17, Rn.
5, [X.] 2018, 100). Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeits-prognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 19. Januar 2017

4 StR 595/16, [X.], 203, 204 und vom 8.
November 2017

4 StR 242/17, [X.] 2018, 100).
Die Frage, ob
bei Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des §
20 StGB bei

mit sachverständiger Hilfe festgestelltem

gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds die Schuldfähigkeit des [X.] aufgehoben oder im Sinne von §
21 StGB erheblich beeinträchtigt war, ist eine Rechtsfrage. Um sie beantworten zu können und zudem eine revisionsgerichtliche Kontrolle der tat-gerichtlichen Entscheidung darüber zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 2015

1
StR 287/15, [X.], 341
f.; Beschlüsse vom 4.
April 2018

1
[X.] und vom 29.
Juni 2016

1
StR 254/16, [X.], 592
f.), ist in den Urteilsgründen darzulegen, in welcher Weise sich die fest-
gestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des [X.] in der konkreten [X.] und damit auf die Einsichts-
oder Steue-rungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2017

4
StR 463/16, [X.], 165, 166; Beschlüsse vom 4.
April 2018

1
[X.], vom 21.
November 2017

2
StR 375/17, Rn.
5 und vom
28.
Januar 2016

3
StR 521/15, [X.], 135) und warum die Anlass-
taten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (vgl. [X.],
Beschluss vom 25.
Juli 2017

3
StR 119/17). Solche Darlegungen sind auch deshalb geboten, weil die im Rahmen des
§
63 StGB zu erstellende Gefährlich-keitsprognose maßgeblich auch an den Zustand des [X.] bei Begehung der [X.] anknüpft ([X.], Beschluss vom 18.
November 2013

1
StR 594/13, [X.], 76
f.; Urteil vom 29.
September 2015

1
StR 287/15, [X.], 341
f.).
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bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
Bereits das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des §
20 StGB ist nicht hinreichend belegt. Zwar nimmt das [X.]

der Wertung des psychiatrischen Sachverständigen folgend

an, der Beschuldigte leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen, die zu einer schwer wiegenden Störung der Impulskontrolle führe. Bei seinen Erwägungen zum psychischen Störungsbild nimmt das [X.] jedoch rechtsfehlerhaft die Krankheitsentwicklung des Beschuldigten nicht vollständig in den Blick. So geht es zwar davon aus, die psychische Erkrankung des Beschuldigten habe einen überdauernden Charakter und mindestens seit dem [X.] durchgängig
bestanden; jedoch verhält sich das [X.] nicht zum Verhalten des
Beschuldigten während dessen Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus in den Jahren 2008 bis 2014. Dessen hätte es aber bedurft, weil sich der Beschuldigte dabei

wie bei den [X.]

in der Situation einer geschlossenen Unterbringung befand. Für die Beurteilung der Frage, ob beim Beschuldigten eine Impulskontrollstörung vorliegt, konnte daher sein Verhalten im Rahmen dieser mehrjährigen Unterbringung von erheblicher Aussagekraft sein. Zudem verhält sich das Urteil auch nicht näher zur weiteren Entwicklung der bei früheren Begutachtungen ebenfalls festgestellten bipolaren affektiven Störung (UA S.
6, 12). Ob diese bipolare affektive Störung noch besteht, wie sie sich ggf. im Tatzeitraum auf das Verhalten des Beschuldigten ausgewirkt hat und ob sie mit der Annahme einer auf einer Persönlichkeitsstörung beruhenden Störung der Impulskontrolle vereinbar ist, wird nicht näher erörtert.
Da mithin bereits der psychische Zustand des Beschuldigten bei den
[X.] nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, sind auch die daran anknüp-fenden Erwägungen des [X.]s zu den Handlungsmöglichkeiten des
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Beschuldigten in der konkreten [X.] und damit zur Einsichts-
oder
Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nicht tragfähig.
c) Die Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten weist zudem schon für sich genommen durchgreifende Erörterungsmängel auf.
(1) Für eine negative Gefährlichkeitsprognose muss nach §
63 Satz
1 StGB eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infol-ge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ange-richtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechts-friedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.](en) zu entwickeln; sie muss sich auch
darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen
Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend [X.], dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 24.
Oktober 2013

3
StR 349/13, Rn.
5, [X.], 89; vom 29.
April 2014

3
StR 171/14, Rn.
5, [X.], 243; vom 16.
September 2014

3
StR 372/14, Rn.
4, [X.], 43; vom 21.
Dezember 2016

1
StR 594/16, Rn.
10, [X.], 76
f. und
vom 21.
Februar 2017

3
StR 535/16, [X.], 575, 576).
Liegen

wie hier

als [X.] keine Taten im Sinne des §
63 Satz
1 StGB vor, gelten gemäß §
63 Satz
2 StGB verschärfte Darlegungsanforderun-gen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale 24
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Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
Februar 2017

3
StR 535/16, aaO, S.
577; vom 7.
März 2017

5
StR 609/16, [X.], 171 und
vom 5.
September 2017

3
StR 329/17, Rn.
5).
(2) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Gefahrenprognose des [X.]s nicht.
Das [X.] ist davon überzeugt, dass die von dem Beschuldigten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit künftig zu erwartenden Taten solche erhebli-chen Taten im Sinne des §
63 StGB sind, bei denen die Opfer körperlich oder seelisch erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. Es schließt dies

dem psychiatrischen Sachverständigen folgend

insbesondere aus der [X.] Erkrankung des Beschuldigten in Kombination mit seiner Suchtmittel-abhängigkeit. Aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten werde es bei ihm in Freiheit

auch aufgrund des hohen Suchtdrucks

in kürzester [X.] zu Konflik-ten mit anderen Menschen kommen. Insbesondere im Trinker-
und Drogen-
milieu, in das sich der Beschuldigte zwangsläufig begeben müsse, um an
Betäubungsmittel zu gelangen

auf die er nach eigener Aussage gar nicht ver-zichten will

seien Konfliktsituationen nahezu vorprogrammiert. Aufgrund der Erkrankung des
Beschuldigten seien Konflikte aber auch in gewöhnlichen
Alltagssituationen zu erwarten, sobald sich eine Situation nicht entsprechend den Wünschen oder Vorstellungen des Beschuldigten entwickle. Habe der
Beschuldigte in solchen Konfliktsituationen dann zufällig einen Gegenstand zur Hand, sei aufgrund der eingeschränkten Frustrationstoleranz und der vorhan-denen Impulskontrollstörung damit zu rechnen, dass er den Gegenstand ohne weiteres auch einsetzen würde (UA S.
51).
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Bei seinen Erwägungen berücksichtigt das [X.] zwar, dass sich die [X.], bei denen es letztlich zu keinem körperlichen Übergriff auf
andere Personen gekommen ist, im Rahmen einer geschlossenen Unterbrin-gung ereignet haben, wobei sich der Beschuldigte in dieser Situation auch
ungerecht behandelt fühlte. Auch sieht das [X.], dass es dem Beschul-digten gelungen war, nach der Erledigterklärung der Unterbringung im Jahr 2014 bis zum Oktober 2016

unter Führungsaufsicht stehend

keine Strafta-ten zu begehen (UA S.
48). Für
eine vollständige Gefährlichkeitsprognose hätte es jedoch der Erörterung bedurft, welche Bedeutung die mehrfach beim
Beschuldigten vollzogene Maßnahme der Fixierung auf sein Verhalten hatte und welche Auswirkungen der Wegfall solcher Maßnahmen für die Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten nach Entlassung aus der Unterbringung hat. Hierfür bestand schon deshalb Anlass, weil der Angeklagte angegeben hatte, während seines Aufenthalts im [X.] stets benachteiligt und ungerecht
behandelt sowie völlig zu Unrecht wegen Nichtigkeiten fixiert worden zu sein; letztlich hätten sich die Vorfälle nur wegen des Personals und der ungerechten Behandlung in der Unterbringung ereignet (UA S.
19). Dieser Erörterung hätte es umso mehr bedurft, als der Beschuldigte zuvor

ohne freiheitsentziehenden Maßnahmen unterworfen zu sein

mehrere Jahre straffrei gelebt hatte.
Schließlich erfasst auch die Gefährlichkeitsprognose des [X.]s rechtsfehlerhaft einen wesentlichen Teil des [X.] des Angeklagten nicht, nämlich sein Verhalten in seiner von 2008 bis 2014 andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

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III.
Die Sache ist daher

unter weitgehender Aufhebung der Feststellun-gen

an das [X.] zurückzuverweisen. Lediglich diejenigen
zum äuße-ren Tatgeschehen, die hier
von den [X.] nicht betroffen sind, haben Bestand (§
353 Abs.
2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit ergän-zende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch
stehen.
Jedenfalls wird das neue Tatgericht Feststellungen zu den Gründen der gegen den Beschuldigten angeordneten Fixierungen und damit zur Frage der Rechtswidrigkeit der von dem Beschuldigten zu seiner Verteidigung vorge-nommenen Handlungen zu treffen haben. Gegebenenfalls muss dann

unter erneuter Heranziehung eines Sachverständigen (§
246a Abs.
1 Satz
1 StPO)

zum Zustand des Beschuldigten bei den Taten, zu den Auswirkungen dieses Zustands auf sein Verhalten und zur Frage der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten weitere Aufklärung erfolgen.

Raum

Jäger

Bellay
Cirener

Hohoff

31
32

Meta

1 StR 36/18

30.05.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2018, Az. 1 StR 36/18 (REWIS RS 2018, 8486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8486

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 116/18

4 StR 595/16

4 StR 242/17

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