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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 331/04
vom 21. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu der Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO ([X.]) bemerkt der Senat, daß sich die von der Revi-sion vermißte Vernehmung jedenfalls nicht aufgedrängt hat, nachdem die Zeugin schon im Ermittlungsverfahren von ihrem Zeugnisverweige-rungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]
[X.]von Lienen
Becker
Hubert
Meta
21.09.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. 3 StR 331/04 (REWIS RS 2004, 1559)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1559
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