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Wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang
1. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - in der [X.]eschwerdebegründung genau zu bezeichnende - bisher höchstrichterlich ungeklärte, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Die [X.]eschwerde wirft im Zusammenhang mit § 6 "[X.] vom [X.] oder [X.]enutzungszwang" der Wasserversorgungssatzung des [X.]eklagten vom 27. Oktober 2008 ([X.] 2008) und § 3 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung über [X.]edingungen für die Versorgung mit Wasser ([X.]) vom 20. Juni 1980 ([X.]) die Frage auf,
"an welchen Parametern eine 'wirtschaftliche Unzumutbarkeit', und in diesem Rahmen eine Unzumutbarkeit von durch [X.]en erforderlichen Preiserhöhungen zu messen sind".
Sie leitet ein Klärungsbedürfnis daraus ab, dass das [X.]erufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die von der Klägerin begehrte [X.] vom [X.]enutzungszwang für [X.]rauchwasser sei für den öffentlichen Wasserversorgungsbetrieb des [X.]eklagten nicht wirtschaftlich unzumutbar. Das Oberverwaltungsgericht habe die gebotene Abwägung mit den berechtigten Interessen des Versorgungsunternehmens und der Allgemeinheit an einer stabilen und kostengünstigen Wasserversorgung nicht vorgenommen. Rechtlich fehlerhaft habe es die infolge der streitigen Teilbefreiung voraussichtlich erforderliche Erhöhung der [X.] für Trinkwasser um 24 % nicht auf ihre Zumutbarkeit für die Verbraucher untersucht, sondern lediglich darauf abgestellt, dass durch die Erhöhung das Preisniveau der umgebenden Versorgungsgebiete nicht erreicht werde.
Soweit die [X.]eschwerde mit der aufgeworfenen Fragestellung an den [X.]egriff der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in § 6 Abs. 1 [X.] 2008 anknüpfen möchte, stellt sich eine Frage revisiblen Rechts von grundsätzlicher [X.]edeutung schon deshalb nicht, weil es um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) geht.
Soweit die Grundsatzrüge auf den [X.]egriff des wirtschaftlich Zumutbaren in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] abzielt, ist zwar eine Frage revisiblen Rechts bezeichnet. Jedoch zeigt die [X.]eschwerde damit keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf auf. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass eine Teilbefreiung vom [X.]enutzungszwang wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn anderenfalls die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert wären oder die Wasserversorgung nicht zu erträglichen Preisen möglich wäre. Dabei können [X.]erufungsfälle den Rahmen dessen, was im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] als wirtschaftlich zumutbar zu betrachten ist, mitbestimmen. Hierfür kann ferner von [X.]edeutung sein, ob nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Regelung des [X.] unterschiedliche Tarife für eine Teil- und eine Vollversorgung möglich sind und ob der Investitionsaufwand für die Wasserversorgungsanlage und das Verteilernetz ganz oder überwiegend durch am Verbrauch orientierte Gebühren oder durch verbrauchsunabhängige [X.]beiträge gedeckt wird (Urteil vom 11. April 1986 - [X.]VerwG 7 C 50.83 - [X.] 415.1 [X.]). Aus der Rechtsprechung des [X.] lässt sich des Weiteren ableiten, dass das Oberverwaltungsgericht zu Recht das Preis- bzw. [X.] der Wasserverbände in der Umgebung des [X.]eklagten in den [X.]lick genommen hat. Ob die Wasserpreise/-gebühren als für den Verbraucher erträglich und damit als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] angesehen werden können, hängt nämlich insbesondere von dem Preis-/[X.] ab, das sonst in vergleichbaren Lagen für den Wasserbezug gilt ([X.]eschluss vom 24. Mai 1988 - [X.]VerwG 7 [X.] 84.88 - RdL 1988, 232). Dies schließt nicht aus, dass ein deutlicher prozentualer Anstieg des [X.] oder ein deutlicher Gebührensprung gegebenenfalls bereits für sich genommen den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verlassen können. Weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht. Maßgeblich für die [X.]ewertung, ob infolge einer Teilbefreiung vom [X.]enutzungszwang für den Verbraucher untragbare Wasserpreise zu besorgen sind, ist stets die konkrete Situation des Einzelfalls, deren [X.]eurteilung sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht (vgl. [X.]eschluss vom 24. Mai 1988 a.a.[X.]).
2. Die [X.] greift ebenfalls nicht durch. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Vorinstanz sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen der in der Vorschrift angeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatzes gesetzt hat. Diese Voraussetzungen hat die [X.]eschwerde nicht dargetan. Die von ihr geltend gemachte Abweichung vom Urteil des [X.] vom 11. April 1986 a.a.[X.] liegt nicht vor. Wie diese Entscheidung geht das angegriffene Urteil - wie die [X.]eschwerde selbst einräumt - davon aus, dass § 3 Abs. 1 [X.] einen Ausgleich herstellen soll zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer stabilen und kostengünstigen Wasserversorgung und dem Individualinteresse des einzelnen Verbrauchers, den Wasserbezug auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Die [X.]eschwerde rügt lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht den vom [X.]undesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz fehlerhaft angewandt bzw. außer Acht gelassen habe. Damit kann eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (stRspr, vgl. u.a. [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 39.94 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
Mit seinen Ausführungen zu § 6 Abs. 1 und 2 [X.] 2008 legt der [X.]eklagte eine Abweichung im Sinne des Revisionszulassungsrechts darüber hinaus auch deshalb nicht dar, weil sich das von ihm angeführte Urteil des [X.] zu diesen [X.]estimmungen nicht verhält und sie ohnehin ihrerseits nicht zum revisiblen Recht gehören.
Meta
30.12.2010
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 3. Februar 2010, Az: 2 L 117/05, Urteil
§ 3 Abs 1 S 1 AVBWasserV
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2010, Az. 8 B 40/10 (REWIS RS 2010, 6)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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