Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. 5 StR 143/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3213

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 27. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. September 2006 dahin-gehend abgeändert, dass a) die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall ([X.] 17. der Urteilsgründe) ent-fällt; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; b) die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die da-durch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.
[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit [X.] - 3 - gung und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da die Feststellungen im Fall [X.] 17. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht tragen. Die Geschädigte war zum Ende des angegebenen [X.], nämlich ab dem 11. September 1998, bereits vierzehn Jahre alt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Tat erst in dem letzt-genannten Zeitraum begangen wurde und daher nicht mehr dem Schutzbe-reich des § 176 StGB unterfällt. Der jedenfalls verwirklichte sexuelle [X.] ist aber auch bei Annahme des spätesten [X.] bereits verjährt. Daher war der Angeklagte insoweit freizuspre-chen. In Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt. 2 [X.] [X.] Raum Jäger

Meta

5 StR 143/07

27.06.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. 5 StR 143/07 (REWIS RS 2007, 3213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3213

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