Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2011, Az. IV ZR 247/10

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7102

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Gegenstand

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Einwendung der fehlenden Vollmacht des Prozessbevollmächtigten für die Rechtsmitteleinlegung


Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 7. März 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 2. März 2011 hat der Senat der Klägerin die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt, nachdem diese zurückgenommen worden war.

2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 7. März 2011 hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2011 und vom 4. April 2011 gewandt. Der [X.] hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 20. September 2007 - [X.], [X.], 43).

3

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden ([X.] aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihrem Rechtsanwalt keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erteilt zu haben.

4

Im Übrigen ist der nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG erfolgte [X.] nicht zu beanstanden.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. [X.]                                              Dr. Karczewski

                                    Lehmann                                  Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 247/10

04.05.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 11. Oktober 2010, Az: 3 U 11/10

§ 22 Abs 1 GKG, § 29 Nr 1 GKG, § 66 Abs 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2011, Az. IV ZR 247/10 (REWIS RS 2011, 7102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7102

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