Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZB 38/97

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1448

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[X.] ZB 38/97vom5. September 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. September 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde der [X.] wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachendes Brandenburgischen [X.]s vom 12. Dezember1996 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.Wert: 1.000 [X.].Gründe:[X.] am 20. April 1990 geschlossene Ehe der Parteien ist durch [X.] Familiengerichts vom 12. Juli 1995 rechtskräftig geschieden worden. [X.] ist abgetrennt worden.Der Scheidungsantrag der Ehe[X.]au, dessen formgerechte [X.] nicht aus den Akten erkennen läßt, ist dem Ehemann nach den vom- 3 -[X.] getroffenen Feststellungen am 29. oder 30. Mrz 1995 tat-schlich zugegangen. [X.] der Ehezeit (1. April 1990 bis 28. Februar1995, §§ 1587 Abs. 2 BGB, 187 ZPO) haben die Parteien nach den [X.] aufgrund der Auskfte der [X.] (im folgenden: [X.]) getroffenen Feststellungen [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar jeweilsangleichungsdynamische Anrechte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. [X.] der Ehe[X.]au erlangten Anrechte betragen monatlich 52,12 [X.], [X.] monatlich 202,45 [X.]. Die Ehe[X.]au hat in der Ehezeit darrhinaus (nichtangleichungsdynamische) Rentenanwartschaften im Sinne von§ 1587 a Abs. 2 [X.] BGB in Höhe von monatlich 57,74 [X.] erworben.In dem Termin zur mlichen Verhandlung vor dem Familiengerichtvom 3. April 1996 haben die Parteien folgende Vereinbarung [X.] vereinbaren, [X.] die nichtangleichungsdynamischen An-rechte der Ehe[X.]au (ausweislich der Berechnungen der [X.]Brandenburg vom 25.10.1995 in Höhe von 57,74 [X.]) wie anglei-chungsdynamische Anrechte behandelt werden. Hierin liegt [X.] der Antragstellerin, den wir jedoch [X.] hat daraufhin den Versorgungsausgleich dahin durch-ge[X.], [X.] es von dem [X.] des Ehemannes bei der [X.] an-gleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich46,29 [X.], bezogen auf den 28. Februar 1995, auf das [X.] [X.] bei der [X.] rtragen hat.Hiergegen hat die [X.] Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassungvertreten, [X.] die Vereinbarung der Parteien nichtig sei, weshalb der [X.] nicht habe [X.] werrfen, sondern das Verfahren- 4 -habe ausgesetzt werden mssen. Durch den angefochtenen [X.] hat [X.] die Beschwerde zurckgewiesen. Mit der hiergegen ge-richteten - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die [X.] das Ziel einerAussetzung des Verfahrens weiter.I[X.] weitere Beschwerde [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurckverweisung der [X.] Das [X.] hat die Auffassung vertreten, [X.] der [X.] unter Bercksichtigung der vom Familiengericht in seiner Ent-scheidung stillschweigend genehmigten Vereinbarung zutreffend [X.]worden sei. Zur [X.] es im wesentlichen ausge[X.]: Die Vereinba-rung verstoûe nicht gegen die "systemimmanenten Schranken" des [X.]s. Durch sie sei weder die Form des Ausgleichs (Splitting) nochdessen Richtrt worden, vielmehr sei lediglich der zugunsten [X.] auszugleichende Betrag verringert worden. Die Einhaltung der [X.] Versorgungsausgleichs ergebe sich schon daraus, [X.] beide [X.] dynamische, mlich angleichungs- bzw. nichtangleichungsdy-namische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der [X.] Angestellten erwortten und deshalb nur das Splitting gemû§ 1587 b Abs. 1 BGB als Ausgleichsform in Betracht komme. Die Ehe[X.]au seiauch ohne die Vereinbarung ausgleichsberechtigt, wie eine Berechnung [X.]den angenommenen Fall zeige, [X.] der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1Satz 1 [X.] [X.] durchzu[X.]en sei. In diesem Fall seien - unter Heranzie-hung der nach § 3 Abs. 2 [X.] [X.] die Wertermittlung der auszugleichenden- 5 -Anrechte geltenden Regeln - bei einer Berechnung zum zweiten Halbjahr 19961,3572 Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehe[X.]au zrtragen, [X.] im Ergebnis 1,3058 Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehe[X.]aurtragen habe. Auch wenn bercksichtigt werde, [X.] die auf der Vereinba-rung der Parteien beruhende Schlechterstellung der Ehe[X.]au mit jeder [X.] zunehmen k, sei angesichts des geringen Unter-schiedes auszuschlieûen, [X.] sich die [X.] werde. [X.] liege die Vereinbarung im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Parteienund sei wirksam. Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, [X.] dasFamiliengericht die nichtangleichungsdynamische Anwartschaft der [X.] nominal gleich hohen angleichungsdynamischen Anwartschaft gleichge-setzt, den Betrag von 57,74 [X.] der angleichungsdynamischen Anwartschaftvon 52,12 [X.] hinzugerechnet und in [X.] des Wertunterschiedes(202,45 [X.] - 109,86 [X.] = 92,59 [X.] : 2 = 46,29 [X.]) den Versorgungsaus-gleich [X.] habe.2. Die weitere Beschwerlt die Vereinbarung der Parteien [X.] un-wirksam. Sie vertritt die Auffassung, [X.] das Amtsgericht den [X.] nicht habe durch[X.]rfen, weil weder die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] noch diejenigen der [X.] der Bestimmung erflltgewesen seien. Bei dieser Sachlage habe das Verfahren zwingend ausgesetztwerden mssen. Die Vereinbarung der Parteien laufe auf eine unzulssigeUmgehung des § 2 Abs. 1 [X.] hinaus. Bei Beachtung der gesetzlichen Be-stimmtten derzeit keine Rentenanwartschaftrtragen [X.] 6 -3. Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen. Das[X.] ist zu Recht von der Wirksamkeit der am 3. April 1996 vonden Parteien geschlossenen Vereinbarung ausgegangen.a) Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde begegnet [X.] keinen formellen Bedenken. Zwar setzt die Wirksamkeit einer zugerichtlichem Protokoll erklrten Vereinbarr den Versorgungsausgleichregelmûig voraus, [X.] beide Ehegatten dabei durch bei dem Gericht zuge-lassene [X.] vertreten werden ([X.] vom 20. [X.] - [X.]/88 - FamRZ 1991, 679, 680). Das war vorliegend indessender Fall. Ausweislich des [X.] vom 3. April 1996 hat sich [X.] zum Abschluû der Vereinbarung nach § 1587 o BGB [X.] den [X.] bestellt.[X.] das Familiengericht die Vereinbarung nicht [X.], ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Wie das [X.]zutreffend angenommen hat, [X.] der [X.] des [X.] eine stillschweigende Genehmigung der Vereinbarung, da sie die wesent-liche Grundlage der getroffenen Entscheidung darstellt.b) Auch im rigen ist die Auffassung des [X.]s, die [X.] sei wirksam, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zubeanstanden. Der Senat hat in einem Parallelverfahren entschieden, [X.] § 2Abs. 1 [X.] der Wirksamkeit einer von den Parteien nach § 1587 o Abs. 1BGB in zulssiger Weise geschlossenen Vereinbarr den [X.], nach der nichtangleichungsdynamische Anrechte des [X.] wie angleichungsdynamische Anrechte behandelt werden sollen,nicht entgegenstehe. Vielmehr komme es [X.] die Frage der Wirksamkeit alleindarauf an, ob sich die Vereinbarung der Parteien im Rahmen der ihnen nach- 7 -§ 1587 o Abs. 1 BGB eingermten Dispositionsbefugnis halte ([X.] vom 5. September 2001 - [X.] - zur Verffentlichung vorgese-hen). Auf die Aus[X.]ungen in dem genannten [X.] wird Bezug genom-men. Wie das [X.] zu Recht angenommen hat, ist deshalb zuprfen, zugunsten welches Ehegatten und in welcher Richtung [X.] gemû § 1587 b Abs. 1 BGB zrtragen wren, wenn der [X.] uneingeschrkt [X.] werden mûte.c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen verstût die Vereinba-rung nicht gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB.[X.] sich hierdurch nicht die Richtrt, in der nach der gesetzli-chen Regelung der Versorgungsausgleich zu erfoltte, hat das Oberlan-desgericht durch die von ihm rechtlich und rechnerisch zutreffend durchge-[X.]e Berechnung [X.] den angenommenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] ermittelt. [X.] sich der Versorgungsausgleich ohne die [X.] ebenfalls zugunsten der Ehe[X.]au ausgewirkt. Auch sonst ergeben sichkeine Bedenken gegen die Zulssigkeit der Vereinbarung.Da angleichungsdynamische Anrechte bis zur Einkommensangleichungwegen ihrer besonderen Wertsteigerung eiren Wert haben als nicht-angleichungsdynamische Anrechte, wird infolge der Vereinbarung, [X.] einnichtangleichungsdynamisches Anrecht wie ein angleichungsdynamisches An-recht behandelt werden soll, ersteres im Ergebnis r bewertet. Handelt essich, wie vorliegend, um ein Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten,dann [X.] die Vereinbarung zu einer gewissen Schlechterstellung des Aus-gleichsberechtigten, weil ihm die Angleichungsdynamik der Anrechte des [X.] nicht in vollem Umfang zugute kommt. Die Vereinbarung [X.] deshalb mittelbar einen - wenn auch relativ geringfigen - Teilausschluû- 8 -des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Berechtigten und hat damit nicht dieunzulssige Folge, [X.] zu Lasten des [X.] mehr Anwart-schaftrtragen werden, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wre (vgl.auch [X.], [X.], 1443).d) Danach ist der unter Bercksichtigung der Vereinbarung durchge-[X.]e Versorgungsausgleich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungennicht zu [X.] Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden.Die [X.] die Ehe[X.]au von der [X.] am 25. Oktober 1995 erteilte [X.] berck-sichtigt nicht die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1999 vom16. Dezember 1997 ([X.] I S. 2998 ff.), unter anderem dirte Bewer-tung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehobenwurde.Die Sache muû deshalb an das [X.] zurckverwiesenwerden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.Blumenrr [X.] [X.]Bundesrichter Prof. Dr. [X.] Ahltist im Urlaub und verhindert zuunterschreiben. Blumenrr

Meta

XII ZB 38/97

05.09.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZB 38/97 (REWIS RS 2001, 1448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1448

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