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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. August 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2001beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Januar 2001 wird aus den Gründender Antragsschrift des [X.] vom 24. [X.] 2001 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde des [X.]ist der Senat aus den vom Generalbun-desanwalt angegebenen Gründen nicht zuständig.[X.]
Meta
21.08.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2001, Az. 5 StR 333/01 (REWIS RS 2001, 1585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1585
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