Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. II ZR 264/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8808

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 264/10

vom

22.
Januar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann und den
Richter Dr.
Strohn, die Richterinnen [X.], Dr.
Reichart
und den Richter
Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.
November 2012
Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 4.
Januar 2013 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Selbst wenn der Beklagte sich hinsichtlich der ihm seiner Ansicht nach zu-stehenden Schadensersatzansprüche -
auch
-
auf ein Zurückbehaltungsrecht ge-genüber der Klageforderung berufen haben sollte, ändert das nichts daran, dass die Revision insoweit mangels Zulassung unzulässig ist. Entgegen der Ansicht der Revi-sion betrifft die Einrede des Zurückbehaltungsrechts im vorliegenden Fall einen selb-ständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, für den die Frage, deretwegen das Berufungs-gericht die Revision zugelassen hat, ebenso wenig entscheidungserheblich ist wie für die Aufrechnungsforderungen. Der Beklagte hätte -
im Falle der unbeschränkten [X.] durch das Berufungsgericht
-
seinerseits die Revision auf die Frage des Zurückbehaltungsrechts beschränken können (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juni 1966
1
2
-
3
-

-
VII
ZR 162/64, [X.]Z 45, 287, 289; Urteil vom 27.
September 1984 -
IX
ZR 53/83, [X.], 1543
f., insoweit in [X.]Z 92, 194 nicht abgedruckt).

Bergmann
Strohn
[X.]

Reichart
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2010 -
14 O 332/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.10.2010 -
8 U 33/10 -

Meta

II ZR 264/10

22.01.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. II ZR 264/10 (REWIS RS 2013, 8808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8808

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