Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. II ZR 162/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8820

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
II
ZR 162/10
Verkündet am:

22.
Januar 2013

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
November 2012
durch [X.]
[X.], [X.] Strohn, die Richterinnen [X.]aliebe
und
Dr.
[X.] sowie den Richter
Sunder
beschlossen:
1.
Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
2.
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird be-stimmt auf Dienstag, den
16.
April 2013, 10.00 Uhr.

Gründe:
Das Gericht hat nach §
139 Abs. 1 Satz 2, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO [X.] hinzuwirken, dass die Parteien sachgerechte Anträge stellen. Dazu werden dem Kläger die nachfolgenden Hinweise erteilt.
Die Revision erfasst das gesamte landgerichtliche Urteil, soweit zuun-gunsten des Beklagten entschieden worden ist.
1. Der Beklagte hat allerdings seine Revision auf die Frage des Zurück-behaltungsrechts beschränkt. Diese Beschränkung ist aber unzulässig und [X.] unwirksam.
Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist zulässig, wenn sie einen tat-sächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreit-stoffs betrifft ([X.], Urteil vom 7.
Juli 1983 -
III
ZR
119/82, NJW 1984, 615, in-1
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-
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-

soweit in [X.]Z 88, 85 nicht abgedruckt; Urteil vom 12.
Januar 1970 -
VII
ZR
48/68, [X.]Z 53, 152, 155; Urteil vom 25.
Oktober 2006 -
XII
ZR
141/04, NJW 2007, 144 Rn.
8
ff.; Urteil vom 8.
März 2006 -
IV
ZR
263/04, [X.], 1595 Rn. 14 ff.). Danach wird eine Beschränkung des Rechtsmittels auf ein Zurückbehaltungsrecht für möglich gehalten ([X.], Urteil vom 1.
Oktober 1999 -
V
ZR
162/98, [X.], 374; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 551 Rn. 17; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 551 Rn. 6 i.V.m. § 520 Rn. 22; [X.], 5. Aufl., § 520 Rn. 18 i.V.m. §
552 Rn. 7; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 29). Entscheidend ist aber auch bei einem Zurückbehaltungsrecht, ob dieses im Einzelfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann ([X.], Urteil vom 2. Juni 1966 -
VII
ZR
162/64, [X.]Z 45, 287, 289; Urteil vom 27. September 1984 -
IX
ZR
53/83, [X.], 1543 f., insoweit in [X.]Z 92, 194 nicht abgedruckt). Das ist hier nicht der Fall.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, der mit der Übertragung der Aktien auf die Klägerin Zug um Zug zu erfüllen ist, kann nur dann bestehen, wenn die Regelung in § 12 Abs. 4
des Partnerschaftsvertrages
nicht schon ins-gesamt nichtig ist. Denn bei einer Nichtigkeit der Gesamtregelung besteht keine Anspruchsgrundlage für einen Abfindungsanspruch. Ohne einen derartigen An-spruch kann aber eine Zug um [X.] nach § 274 Abs. 1 BGB nicht erfolgen. Dass der Beklagte die Verpflichtung zur Rückübertragung der Aktien nicht angreifen will, reicht nicht aus, um -
auch bei Unwirksamkeit der vertragli-chen Abrede
-
einen Abfindungsanspruch zu begründen. Denn die Gründe des landgerichtlichen Urteils werden von der Rechtskraft nicht erfasst. Rechtskräftig wird nur der [X.], d.h. der prozessuale Anspruch (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 1991 -
IX
ZR
96/91, [X.]Z 117, 1, 2 f.; Urteil vom
30. Januar 1985 -
IVb
ZR
67/83, [X.]Z 93, 330, 335; Urteil vom 14. März 2008 5
-
4
-

-
V
ZR
13/07, NJW-RR 2008, 1397, 1398; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 Rn. 34, 36). Das gilt unabhängig von der Frage, ob auch die "rechtli-che Einordnung" des zugesprochenen Anspruchs, etwa als ein solcher aus [X.], an der Rechtskraft teilnimmt (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juni 2003 -
I
ZR
269/00, NJW 2003, 3058, 3059; Urteil vom 5.
November 2009 -
IX
ZR
239/07, [X.]Z 183 Rn. 12; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 110 ff.; [X.], 4. Aufl., § 322 Rn. 53 ff.). Dadurch kann jedenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen, dass die dem Rückübertra-gungsanspruch zugrunde liegende Vertragsklausel wirksam ist (vgl. [X.], 54, 61, [X.], [X.], 1299, 1300; [X.], Urteil vom 13.
November 1998 -
V
ZR
29/98, [X.], 404, 405), und zwar auch nicht, soweit das Zurückbe-haltungsrecht zu beurteilen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April 1996 -
XI
ZR
302/95, [X.], 1602; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 80 ff., 86).
Der Senat ist danach nicht gehindert, bei der Entscheidung über das Zu-rückbehaltungsrecht die Wirksamkeit der vertraglichen Abrede anders zu beur-teilen, als es das Berufungsgericht bezüglich des Rückübertragungsanspruchs getan hat. Damit besteht die Gefahr, dass ein und dieselbe Frage einerseits vom Berufungsgericht und andererseits vom Senat unterschiedlich beurteilt wird. Es fehlt mithin die tatsächliche und rechtliche Unabhängigkeit des [X.] von dem Abfindungsanspruch.
Die Unzulässigkeit der Revisionsbeschränkung führt dazu, dass die Be-schränkung unwirksam ist
und die Revision das gesamte Urteil des Berufungs-gerichts erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 1983 -
III
ZR
119/82, NJW 1984, 615; insoweit in [X.]Z 88, 85 nicht abgedruckt; Urteil vom 8. März 2006 -
IV
ZR
263/04, [X.], 1595 Rn. 17).
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5
-

2.
Dennoch ist über diesen Streitstoff nur zu verhandeln, wenn der [X.] einen entsprechenden Antrag gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestellt hat (Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 557 Rn. 7). Denn sonst würde der Senat dem Beklagten gegebenenfalls unter Verstoß gegen § 557 Abs. 1 ZPO mehr zusprechen, als er beantragt hat. Ob der Antrag dahingehend [X.] werden kann, dass sich die Revision letztlich doch gegen die gesamte Verurteilung richten soll, kann offen bleiben. Denn auch darauf ist der [X.] hinzuweisen ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 -
V
ZR
233/11, juris Rn. 12).
Eine Ausdehnung des [X.] wäre noch rechtzeitig. Zwar steht mit dem Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht normalerweise fest, in welchem Umfang das angefochtene Urteil zu [X.] gestellt wird und in welchem Umfang es mangels eines Revisionsangriffs rechtskräftig wird ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1987 -
VI [X.], NJW-RR 1988, 66). Das kann aber nicht gelten, wenn das Revisionsgericht die mündli-che Verhandlung wiedereröffnet, um dem Revisionskläger nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die mögliche anfängliche Beschränkung der Revision bedeutet den [X.] nach auch nicht einen teilweisen Rechtsmittelverzicht. Dafür fehlt es an einer hinreichend bestimmten Erklärung, die durch die Revisionseinlegung und -begründung eröffnete [X.] endgültig preiszugeben (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1987 -
VI [X.], NJW-RR 1988, 66; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 551 Rn. 17).
3.
Die Revisionsbegründung des Beklagten schließlich erfüllt in Bezug auf das gesamte Urteil die Voraussetzungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 8
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-
6
-

ZPO. Danach muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt, oder der Tatsachen, die einen Verfahrensmangel ergeben. Im Fall der Erweiterung der Revisionsanträge muss sich die Begründung auch auf den neu hinzugekomme-nen [X.] beziehen (vgl. [X.], Urteil vom
22. Dezember 1953 -
V
ZR
6/51, [X.]Z 12, 52, 67 f.; Urteil vom 6. Oktober 1987 -
VI [X.], NJW-RR 1988, 66, s. auch Urteil vom 1. Juni 1999 -
II ZR 47/98, [X.], 1352, 1354, insoweit in [X.]Z 142, 92 nicht abgedruckt; [X.]/[X.], 4. Aufl., §
551 Rn. 19).
-
7
-

Das ist hier der Fall. Die Revisionsbegründung stellt unter anderem [X.] ab, dass die Klausel über die unentgeltliche Rückübertragung der Aktien nach § 138 BGB nichtig sei. Dieser Umstand beschränkt sich nicht notwendi-gerweise auf den Ausschluss einer Abfindung, sondern kann auch die Klausel insgesamt umfassen. Ob das tatsächlich der Fall ist, spielt für die Zulässigkeit der Revision keine Rolle.

Bergmann

Strohn

[X.]aliebe

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2009 -
54 [X.] 14869/08 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.08.2010 -
39 S 1/09 -

12

Meta

II ZR 162/10

22.01.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. II ZR 162/10 (REWIS RS 2013, 8820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8820

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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