Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. 5 StR 63/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6294

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5 StR 63/11

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 25. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom

25. Mai 2011, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender [X.] Basdorf,

[X.],
[X.]in [X.],
[X.] Prof. Dr. König,
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2010 wird [X.].

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Ein-beziehung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen

we-gen des Vorwurfs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln (Tat vom
4. Juni 2009)

freigesprochen. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch und gegen einen [X.] beschränkten Revi-sion beanstandet die Staatsanwaltschaft
die Strafzumessung, die Nichtan-ordnung des Verfalls von Wertersatz sowie den [X.] für die Tat vom 4. Juni 2009. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Einzelbean-standungen gegen die Strafzumessungserwägungen der [X.] grei-fen nicht durch. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. 1
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Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat
und der Persönlichkeit des [X.] hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände fest-zustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Ein-griff des [X.] in die Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein ([X.], Beschluss vom 10. April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349 mwN). Unter Zugrundelegung dieses [X.] zeigt die Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

a) Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat die [X.] den

vom [X.] vermissten, strafschärfend zu be-rücksichtigenden

Gesichtspunkt des gewerbsmäßigen Handelns des [X.] bei der von ihm begangenen [X.] nicht außer [X.] gelassen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat sie ausdrücklich
festgestellt, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Bei der [X.] hat sie dann einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG gerade un-ter Berücksichtigung des Umstands abgelehnt, dass der Angeklagte vielmehr es eigenen Konsums und seines Lebenswandels den

b) Auch die zugunsten des Angeklagten von der [X.] ange-stellten Strafzumessungserwägungen halten sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Mangels entgegenstehender Erkenntnisse durfte das [X.] durchaus im Hinblick auf fehlende Deutschkenntnisse die Dauer der [X.] als belastend ansehen. Der Vortrag der Revision, beim Angeklagten seien hinreichende Deutschkenntnisse vorhan-den, die ihm zumindest eine Verständigung in der Justizvollzugsanstalt er-möglichen würden, ist urteilsfremd. Im Übrigen obliegt es dem Tatgericht, die konkret festgestellten Tat-
und Lebensumstände bei der Strafzumessung zu 3
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würdigen und zu gewichten. Es ist nicht gehalten, ausschließlich [X.] in Rechnung zu stellen. Soweit das Land-
rständliche Formulierung. Nach dem [X.] hat das [X.] zulässi-gerweise strafmildernd bewertet, dass das veräußerte Kokain nahezu [X.] beim unmittelbaren Abnehmer des Angeklagten sichergestellt wer-den konnte.

c) Soweit die [X.] zu Lasten des Angeklagten die [X.] seines Suchtpotenzials ungeachtet
minderer Gefährlichkeit im Ver-gleich zu Heroin, die das [X.] ersichtlich herausstellen wollte,
den so genannten harten Drogen zuzurechnen (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn.
573 mwN). Das [X.] hat die Gefährlichkeit des Kokains vorlie-gend jedoch nicht verkannt; es
hat bei der Strafzumessung maßgeblich auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwert für Kokain und das Maß von dessen Überschreitung abgestellt.

d) Die festgesetzten [X.] von jeweils einem Jahr und acht Monaten und namentlich die Gesamtfreiheitsstrafe erscheinen zwar sehr maßvoll; sie sind jedoch nicht unvertretbar milde und daher vom Revisi-onsgericht hinzunehmen. Das [X.] hat zutreffend einen eher engen zeitlichen und einen besonders engen situativen Zusammenhang der Taten bei der Gesamtstrafenbildung angenommen.

2. Die Erwägungen, mit denen das [X.] von der Anordnung des [X.] wegen unbilliger Härte abgesehen hat, halten sach-lichrechtlicher Nachprüfung eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 2. Oktober 2008

4 [X.] und vom 26. März 2009

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StR 579/08, [X.]R StGB § 73c Härte 13 und 14 5
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jeweils mwN) angesichts der festgestellten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten vor dem Hintergrund plausibel angenommener, nicht widerleg-barer Vermögenslosigkeit noch stand.

3. Der [X.] lässt insgesamt keinen Rechtsfehler erkennen.

Basdorf Brause Schneider

König

Bellay

8

Meta

5 StR 63/11

25.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. 5 StR 63/11 (REWIS RS 2011, 6294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6294

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 63/11

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