Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2024, Az. VI ZR 1049/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 231

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Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der fristgerechten Erhebung der Rüge eines Zulassungsgrundes betreffend Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der [X.] ([X.]) Nr. 715/2007 sowie der Richtlinie 2007/46 wird als unzulässig verworfen, da Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO nicht für eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung gewährt werden kann (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 5. September und 7. November 2022 - [X.], juris und 737/21, juris Rn. 10, jeweils mwN).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 45.000 €

Seiters     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 1049/20

18.01.2024

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Juni 2020, Az: 12 U 230/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2024, Az. VI ZR 1049/20 (REWIS RS 2024, 231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 231

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