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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der fristgerechten Erhebung der Rüge eines Zulassungsgrundes betreffend Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der [X.] ([X.]) Nr. 715/2007 sowie der Richtlinie 2007/46 wird als unzulässig verworfen, da Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO nicht für eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung gewährt werden kann (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 5. September und 7. November 2022 - [X.], juris und 737/21, juris Rn. 10, jeweils mwN).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 45.000 €
Seiters |
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von [X.] |
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[X.] |
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Klein |
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Böhm |
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Meta
18.01.2024
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 24. Juni 2020, Az: 12 U 230/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2024, Az. VI ZR 1049/20 (REWIS RS 2024, 231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 231
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZA 1/23 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 359/20 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Anschlussberufungsfrist
VI ZB 49/19 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eigenmächtige Änderung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender
VIII ZA 15/20 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig vorgenommene fristwahrende Handlung wegen wirtschaftlichen Unvermögens; …
III ZR 154/22 (Bundesgerichtshof)
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