Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2015, Az. XII ZB 443/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6407

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS
XII ZB 443/14
vom
19. August 2015
in der [X.]amiliensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, Abs. 2; [X.] § 4 Abs.
5
a)
Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der [X.] auch beim [X.] auf den [X.]punkt des [X.] bezogen sein, so dass der [X.] ab diesem [X.]punkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat ([X.]ortführung von Se-natsbeschluss [X.], 36 =
[X.], 1785).
b)
Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der [X.] des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Alters-leistung darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Be-rechnung des [X.].
c)
Es genügt dem [X.], wenn der [X.] in der [X.] zwischen dem Ende der Ehezeit und dem [X.]punkt der Rechtskraft der Ent-scheidung über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des [X.] teilhat.
d)
Ist eine in der [X.] getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie in einzelnen Aspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss vorrangig geprüft werden, ob sich [X.] der getroffenen [X.] im Zuge einer Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich aufrechterhalten lässt.
[X.], Beschluss vom 19. August 2015 -
XII ZB 443/14 -
OLG [X.] am Main

[X.]-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. August 2015 durch [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4.
Senats für [X.]amiliensachen des Oberlandesge-richts [X.] vom 8.
August 2014 insoweit aufgehoben, als er die interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts des Antrag-stellers betrifft.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts
[X.]ami-liengericht
au vom 31.
August 2010 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der [X.] wie folgt geregelt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der [X.] gemäß Versorgungstarifvertrag 2009 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Wert von 39.125,32

September 2009, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungs-ordnung der [X.] vom 6.
Juni 2011, jedoch unter Anwendung von
-
Gliederungsnummer 8.2 der [X.] mit der [X.], dass bei der Umrechnung des [X.] des entfal-lenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung der Rech--
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nungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist, sowie
-
Gliederungsnummer 10.3 der [X.] mit den [X.], dass
-
der [X.] bereits ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich an der biometrischen Entwicklung der ausgleichs-pflichtigen Person teilhat,
-
der [X.] mit dem Rechnungszins der auszuglei-chenden Versorgung [X.] ist, sowie
-
bei der Umrechnung des [X.] in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. [X.] Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht er-stattet.
[X.]: 3.420

-
4
-
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die interne Teilung eines bei der [X.] (im [X.]olgenden: [X.]) erworbenen [X.].
Auf den am 28.
August 2009 bei Gericht eingegangenen und am 14.
Ok-tober 2009 zugestellten Antrag hat das [X.]amiliengericht die am 23.
Januar 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden.
Während der Ehezeit (1.
Januar 1988 bis 30.
September 2009; §
3 Abs.
1 [X.]) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann außerdem ein Anrecht auf betriebliche Al-tersversorgung bei der [X.] mit einem vom [X.]amiliengericht
dynamisierten mo-natlichen Rentenwert von 388,86

e-bensversicherung mit einem dynamisierten monatlichen Rentenwert von 42,20

Die [X.] der [X.] vom 6.
Juni 2011 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"5.5 Die Barwertermittlung erfolgt auf den Stichtag des [X.] bezogen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend §
4 Abs.
5 [X.] unter Zugrundelegung derjeni-gen Bewertungsprämissen sowie biometrischen Rechnungsgrund-lagen, die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ehema-liger Beschäftigter der [X.] in der inländischen Handelsbilanz ent-sprechend dem [X.] (BilMoG) für 1
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das letzte spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene Ge-schäftsjahr maßgeblich sind. Sofern das Ende der Ehezeit vor dem 31.
Dezember 2010 liegt, finden diese Grundsätze entspre-chende Verwendung.
8.2 Soweit die jeweilige für das Anrecht des ausgleichspflichtigen Mitarbeiters maßgebliche Versorgungsordnung auch Leistungen für die [X.] (z.B. Dienstunfähigkeit, Berufs-unfähigkeit, volle oder teilweise Erwerbsminderung) und/oder Tod vorsieht, werden diese Leistungen auf den ausgleichspflichtigen Mitarbeiter der [X.] beschränkt. ... Die ausgleichsberechtigte Per-son erhält durch die versicherungsmathematisch äquivalente Um-rechnung des [X.]es in eine reine Altersleistung als (zusätzlichen) Ausgleich in Abhängigkeit von der [X.] eine Anwartschaft auf eine entsprechend höhere Altersleistung. Die versicherungsmathematische Umrechnung erfolgt auf Basis der Rechnungsgrundlagen gemäß Gliederungsnummer 5.5 zum [X.]-punkt der Entscheidung des [X.]amiliengerichtes.
10.3 Der [X.] wird zur Begründung des Anrechts
der ausgleichsberechtigten Person nach versicherungsmathemati-schen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der gemäß [X.] 5.5 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum [X.]-punkt der Rechtskraft der Entscheidung des [X.]amiliengerichtes, [X.] in Abhängigkeit von Geschlecht, Status (Anwärter oder [X.]), Alter und Geburtsjahr der ausgleichsberechtigten Person zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung des [X.] in ein eigenständiges Anrecht auf Altersleistung umgerechnet. Hierzu wird der [X.] durch den versiche--
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rungsmathematischen Barwert einer Anwartschaft der ausgleichs-berechtigten Person auf reine Altersleistung der Höhe von 1 divi-diert. Erfüllt der [X.] zum [X.]punkt der [X.] der Entscheidung bereits die Voraussetzungen zum Leis-tungsbezug, so
tritt an die Stelle des [X.] der Barwert einer laufenden Leistung."
Den Versorgungsausgleich hat das [X.]amiliengericht in seiner am 31.
Au-gust 2010 verkündeten Entscheidung dahin geregelt, dass es durch Splitting nach §
1587
b Abs.
1 BGB
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,12

monatlich 319,66

durch erweitertes Splitting nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] weitere 50,40

o-natlich in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils vom [X.] des Ehemanns auf das [X.] der Ehefrau übertragen hat, bezo-gen auf den 30.
September 2009 als Ehezeitende.
Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt,
mit der sie die Anord-nung einer Beitragszahlung durch den Ehemann in Höhe von 37.305,85

Begründung von weiteren Anrechten zu ihren Gunsten gemäß §
3
b Abs.
1 Nr.
2 [X.] verfolgt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] haben die Eheleute am 17.
Juni 2011 vereinbart, dass das vom Ehemann in der privaten Lebensversicherung erworbene und zwecks Darlehenssicherung abge-tretene Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei und im Übrigen die Parteivertreter beauftragt würden, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nach Eingang entsprechender [X.] hat das Oberlan-desgericht die Vereinbarung gebilligt und das Ruhen des Verfahrens durch Be-schluss vom 1.
Juli 2011 angeordnet, um es mit Verfügung vom 5.
Juli 2011 wieder aufzunehmen.
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-
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Das [X.] hat nur das bei der [X.] bestehende Anrecht nach neuem Recht intern geteilt sowie festgestellt, dass ein Versorgungsaus-gleich hinsichtlich der privaten Lebensversicherung nicht stattfinde. Diesen Be-schluss hat der Senat
durch
seinen Beschluss vom 21.
November 2013 (XII
ZB
137/13

[X.]amRZ 2014, 280) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Nach Einholung weiterer Versorgungsauskünfte hat das [X.] nunmehr die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte wechselseitig intern geteilt. Das bei der [X.] bestehende Anrecht hat es [X.] intern geteilt, indem es ein Anrecht im Wert von 39.125,32

den
30.
September 2009, zugunsten der Ehefrau übertragen hat. Weiter hat es angeordnet, dass die Übertragung gemäß der
[X.] der [X.] vom 6.
Juni 2011 erfolge, jedoch mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des [X.] in einen Versorgungsanspruch der Ehefrau gemäß Nrn.
8.2 und 10.3 der [X.] mit den Parametern gemäß Nr.
5.5 dieser Teilungs-ordnung stattfinde, die für das letzte zum Ehezeitende am 30.
September 2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der [X.] objektiv und für die Person der Ehefrau subjektiv galten. Hiergegen richtet sich die erneut zugelassene Rechtsbe-schwerde der [X.], mit der sie sich gegen die getroffene Maßgabenanordnung wendet.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das bei der [X.] erworbene Anrecht sei intern mit einem [X.] von 39.125,32

September 2009, zu teilen. In diesem Um-7
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fang sei zugunsten der Ehefrau ein eigenständiges Versorgungsanrecht bei der [X.] zu begründen. Deren [X.] vom 6.
Juni 2011 entspreche [X.] teilweise nicht den durch §§
11, 12 [X.] bestimmten Vorgaben.
Nach den Bestimmungen der [X.] nehme der [X.] zwar auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen [X.] teil, da er nach Nr.
10.4 der [X.] die Stellung eines ausge-schiedenen Mitarbeiters erhalte. Jedoch werde er nicht auch in der Höhe des [X.] einem ausgeschiedenen Mitarbeiter gleichgestellt. Denn die Rückrechnung des [X.] in einen Rentenanspruch des Ausgleichs-berechtigten erfolge nur mit denjenigen Werten, die zum [X.]punkt des [X.]eintritts der Ausgleichsentscheidung gelten. Damit werde der [X.] nicht, wie §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 und §
12 [X.] es verlang-ten, einem zum Ehezeitende ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit einem Anrecht in Höhe des [X.]es gleichgestellt, sondern nur einem zum [X.]punkt des Eintritts der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung ausge-schiedenen Arbeitnehmer.
Um den [X.] einem zum Ehezeitende ausgeschiede-nen Arbeitnehmer gleichzustellen, habe die Rückrechnung mit denjenigen [X.] zu erfolgen, die für das letzte dem Ehezeitende vorgelagerte Geschäftsjahr der [X.] galten. Nur so könne der erforderliche Gleichklang zwischen [X.] nach §
45 Abs.
1 [X.], §
4 Abs.
5 Satz
1 [X.] einerseits und Rückrechnung für den Berechtigten andererseits hergestellt werden.
Soweit danach die durch die [X.] getroffenen Bestimmun-gen unwirksam seien, gälten die Bedingungen des auszugleichenden Anrechts (§
11 Abs.
2 [X.]) sowie die gesetzliche Bestimmung des §
12 10
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9
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[X.], was durch die in der [X.] getroffene Maßgabenanord-nung klarstellend ausgedrückt werde.
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Gemäß §
10 Abs.
1 [X.] überträgt das [X.]amiliengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Maßgeblich [X.] sind grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und
das zu übertragende Anrecht (§
10 Abs.
3 [X.]), hier also die Bestimmungen der [X.] der [X.].
b) Wegen der [X.] Wirkung der gerichtlich ausgesproche-nen internen Teilung fällt den Gerichten allerdings die Aufgabe zu, die rechtli-che Vereinbarkeit der nach §
10 Abs.
3 [X.] heranzuziehenden unter-gesetzlichen Versorgungs-
und [X.] mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der [X.] ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
[X.]ebruar 2015

XII
ZB
364/14

[X.]amRZ 2015, 911 Rn.
11 mwN).
c) Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, gewährleisten die in Gliederungsnummer
10.3 der [X.] der [X.] enthaltenen Be-
stimmungen keine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten [X.] im Sinne des gesetzlich Erforderlichen.
aa) Gemäß §
11 Abs.
1 [X.] muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen [X.] sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht 13
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der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein ei-genständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein [X.] in Höhe des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht ab-gesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden [X.] ist nach §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach §
5 Abs.
3 [X.] hat der Versor-gungsträger dem [X.]amiliengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des [X.] und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach §
47 [X.] zu unterbreiten. [X.]ür Anrechte im Sinne des [X.] gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach §
4 Abs.
5 [X.]. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbtei-lung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BT-Drucks. 16/10144 S.
49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach §
10 Abs.
1 [X.] führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der [X.] geht dem Versorgungs-anrecht des [X.] somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird.
Das für den [X.] begründete Anrecht nimmt dann [X.] gemäß §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] ab dem Ende der Ehezeit an 18
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11
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der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. Um dem [X.] in §
1 Abs.
1 [X.] gerecht zu werden, muss auch die Wertentwicklung des auf der Grundlage des [X.] für den Aus-gleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wert-entwicklung des Anrechts des [X.] vergleichbar sein (vgl. ent-sprechend zur externen Teilung
Senatsbeschluss [X.], 36 =
[X.], 1785 Rn.
17, 21).
bb) Durch die [X.] der [X.] wird nicht gewährleistet, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des [X.] entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versor-gungssystem geltenden Entwicklung teilhat. Indem in Gliederungsnummer
10.3 der [X.] bestimmt ist, dass die Umrechnung auf Basis der [X.] zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung des [X.]amili-engerichts erfolgt, wird ein Anrecht begründet, welches nicht ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teilhat, sondern erst ab dem [X.]punkt der Rechtskraft. Dadurch nimmt die ausgleichs-berechtigte Person nicht wie die ausgleichspflichtige Person an der [X.] teil, was den [X.] verletzt. [X.]ür ein neues Anrecht, das mit einem so errechneten [X.] nicht nach den Rechnungsgrund-lagen im [X.]punkt des [X.], sondern nach den Rechnungsgrundlagen im [X.]punkt der Entscheidung des [X.]amiliengerichts begründet würde, ginge ein Wertanteil in Höhe des [X.] für die [X.] zwischen den beiden genannten [X.]punkten verloren.
Außerdem bestünde die Gefahr, dass bei der Ermittlung der Rente des [X.] mittels Teilung des [X.] durch den [X.] mit einem geringeren Rechnungszins gerechnet würde, als er zur Be-rechnung des [X.] verwendet wurde. Denn auch der Rechnungs-20
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zins gehört zu den Rechnungsgrundlagen [X.]. §
4 Abs.
5 Satz
1 [X.]. Die in der [X.] gewählte [X.]ormulierung lässt die Interpretation zu, dass für die Berechnung des [X.] der Rechnungszins im [X.]punkt des [X.] und für die Ermittlung der Ausgleichsrente der Rechnungszins zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung zu verwenden sei. Entspre-chend hat die [X.] auch ihre Auskünfte erteilt. Das widerspricht aber zumindest dann dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe, wenn bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten ein geringerer Rechnungszins verwendet wird als er bei der Berechnung des [X.] verwendet wurde (vgl. ent-sprechend zur externen Teilung Senatsbeschluss [X.], 36 =
[X.], 1785 Rn.
28).
Schließlich hätte der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch insoweit nicht an der Wertentwicklung teil, als sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen in der [X.] zwischen dem Ehezeitende und dem [X.]punkt der Rechtskraft dadurch verändern, dass die statistische Todeswahrscheinlichkeit nicht eingetreten ist. Indem der [X.] nach den biometrischen Grundlagen zum [X.] berechnet wird, der Transfer hingegen nach den biometrischen [X.] zum [X.]punkt der Rechtskraft erfolgen soll, würde der Ausgleichs-berechtigte an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen insgesamt nicht teilnehmen.
Zu Recht hat deshalb das [X.] die in Gliederungsnummer 10.3 der [X.] getroffene Anordnung beanstandet.
cc) Allerdings folgt daraus nicht die Unwirksamkeit der insoweit getroffe-nen Regelung, sondern deren Anpassung an zwingende Vorgaben des Geset-zes
über den Versorgungsausgleich.

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Bestehen keine besonderen Regelungen des Versorgungsträgers über
den
Versorgungsausgleich, ordnet §
11 Abs.
2 [X.] an, dass für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn zwar besondere Vorschriften erlassen wurden, diese aber gegen die in §
11 Abs.
1 [X.] geregelten Grundsätze verstoßen und deshalb unwirksam sind (BT-Drucks. 16/10144 S.
57). Wegen der Privatau-tonomie der Versorgungsträger sollen die Gerichte nämlich nicht berechtigt sein, die zu beanstandenden Regelungen durch andere Regelungen zu [X.], die sie losgelöst von den übrigen Regelungen der Versorgungsordnung für angemessen halten ([X.], 305, 308; [X.] 3.
Aufl. Rn.
595; [X.]/[X.]/[X.] [X.]amilienrecht 6.
Aufl. §
11 [X.] Rn.
19; [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
443).
Allerdings erklärt §
11 Abs.
2 [X.] die Regelungen über das [X.] der ausgleichspflichtigen Person nur insoweit für entsprechend anwend-bar, als nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. Ist eine in der [X.] getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss deshalb vorrangig geprüft werden, ob sich [X.] der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung.
dd) Hinsichtlich der hier gegenständlichen Regelung ist eine solche An-passung möglich und wie folgt vorzunehmen:
(1) Soweit die gleichwertige Teilhabe des [X.] dadurch beeinträchtigt wird, dass nach der [X.] ein
Wertanteil in 25
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Höhe des [X.] für die [X.] zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung verloren geht, genügt die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die [X.], wonach der [X.] ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem [X.] der auszugleichenden Versorgung [X.] ist (vgl. zur externen Teilung
Senatsbeschluss [X.], 36 =
[X.], 1785 Rn.
28).
(2) Soweit die Gefahr besteht, dass bei der Ermittlung der Rente des [X.] mittels Teilung des [X.] durch den [X.] mit einem anderen Rechnungszins gerechnet werden könnte, als er zur Berechnung des [X.] verwendet wurde, beruht dies auf einer mehr-deutigen [X.]ormulierung der [X.]. Einerseits ordnet Gliederungs-nummer 10.3 die Geltung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum [X.]-punkt der Rechtskraft der Entscheidung des [X.]amiliengerichts an, was grund-sätzlich auch den Rechnungszins als eine der Rechnungsgrundlagen erfasst. Andererseits wird Bezug genommen auf die "gemäß Gliederungsnummer
5.5 maßgeblichen" Rechnungsgrundlagen. In Gliederungsnummer
5.5 sind [X.] nur biometrische Rechnungsgrundlagen erwähnt und nicht der [X.] als weitere Rechnungsgrundlage.
Die Mehrdeutigkeit kann im Interesse einer gleichwertigen Teilhabe durch eine Maßgabenanordnung beseitigt werden, wonach bei der Umrechnung des [X.] in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist. Nur die Verwendung gleicher Rechnungszinssätze gewährleistet auch die [X.] für den Versorgungsträger; für versicherungsförmige Zusagen ist sie in §
2 Abs.
2 Satz
2 Deckungsrückstellungsverordnung ([X.]) ausdrücklich vorgesehen.
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(3) Soweit die gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person dadurch beeinträchtigt wird, dass sie an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen insgesamt nicht teilhat, kann dies ebenfalls durch eine Maßgaben-
anordnung korrigiert werden.
Entgegen der Auffassung des [X.]s kann allerdings nicht angeordnet werden, dass die Umrechnung mit den Parametern gemäß [X.]
5.5 der [X.] stattfinde, die für das letzte zum [X.] am 30.
September 2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der [X.] ob-jektiv und für die Person der ausgleichsberechtigten Ehefrau subjektiv galten. Denn eine solche Umrechnung wäre für den Versorgungsträger im [X.]punkt der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung nicht aufwandsneutral.
In der [X.] ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung ha-ben sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen der Ehegatten nämlich un-terschiedlich entwickelt, weil die statistische Todeswahrscheinlichkeit alters-
und geschlechtsabhängig ist. Bis zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entschei-dung muss der Versorgungsträger einer versicherungsförmigen Zusage aber [X.] nur nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen der ausgleichspflichtigen Person bilden (vgl. §
11 Abs.
1 [X.]). Würde das [X.] mit den biometrischen Rechtsgrundlagen des [X.] zum [X.]punkt des Endes der Ehezeit geteilt, stimmten rückwirkend die [X.] nicht mehr mit den versicherten Risiken überein und hätte schon für die Vergangenheit eine andere Prämienberechnung vorgenommen werden müssen.
[X.] und deshalb auch versicherungsaufsichtsrechtlich un-bedenklich ist aber eine Maßgabenanordnung, wonach der [X.] ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der
Entscheidung an der biometri-31
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schen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat. Denn die biometri-schen Gewinne der ausgleichspflichtigen Person mussten jederzeit in die De-ckungsrückstellungen und in die Prämienberechnung eingehen.
Unter entsprechender Maßgabe ist nicht nur ein versicherungsförmig be-gründetes Anrecht, sondern auch ein solches aus einer Direktzusage zu teilen.
d) Entgegen der Auffassung des [X.]s bestehen allerdings keine grundlegenden Bedenken
gegen die in Gliederungsnummer
8.2 getroffe-ne Anordnung.
Nachdem der Versorgungsträger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersver-sorgung zu beschränken, ist die in Gliederungsnummer
8.2 getroffene Anord-nung anhand des Maßstabs zu überprüfen, ob ein zusätzlicher Ausgleich ge-schaffen worden ist, der die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den wäh-rend der Ehezeit erworbenen Anrechten gewährleistet (§
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 [X.]; Senatsbeschluss vom 25.
[X.]ebruar 2015

XII
ZB
364/14
[X.]amRZ 2015, 911 Rn.
12
ff.).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger das mit der Leistungszusage für den Invaliditäts-
und Todesfall verbundene Risiko bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich in vollem [X.] trägt. [X.] der Invaliditäts-
oder Todesfall während des laufenden Verfah-rens ein, wäre der Versorgungsträger zur vollen Leistung ohne Abzug eines auf den Ehezeitanteil bezogenen Leistungsanteils verpflichtet. Nutznießer der Absi-cherung des Todesfallrisikos durch die Hinterbliebenenversorgung wäre

ne-ben möglichen Waisen

bis zur Rechtskraft der Scheidung hauptsächlich die ausgleichsberechtigte Person, jedenfalls nicht die ausgleichspflichtige Person.
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Würde als Ersatz für den erst im [X.]punkt der Rechtskraft der Entschei-dung
über den Versorgungsausgleich
entfallenden Risikoschutz ein [X.] geschaffen, der sich auf die Rechnungsgrundlagen zum [X.]punkt des [X.] bezieht, hätte der Versorgungsträger den Barwert des [X.] (auch) für die Dauer des Scheidungsverfahrens in eine Alters-leistung umzurechnen, obwohl er das Risiko während des laufenden [X.] tatsächlich in voller Höhe getragen hat.
Dies würde jedoch jedenfalls der mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verbundenen Intention widersprechen, wonach die [X.]inanzierung der geteilten Anrechte insgesamt kostenneutral erfolgen soll (BT-Drucks. 16/10144 S.
3, 31, 39), was der Gesetzgeber für die betrieblichen Versorgungsträger besonders hervorgehoben hat (BT-Drucks. 16/10144 S.
46
f.).
Deshalb verletzt es nicht den Anspruch auf gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten, wenn das vom Versorgungsträger während des laufenden Verfahrens getragene, tatsächlich nicht realisierte Invaliditäts-
und Todesfallrisiko in der Weise in die Berechnung eingeht, dass die versicherungsmathematische Umrechnung auf Basis der Rechnungsgrundlagen zum [X.]punkt der Entscheidung
des [X.]amiliengerichts erfolgt.
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Allerdings muss auch insoweit sichergestellt sein, dass bei der [X.] des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Alters-leistung kein geringerer Rechnungszins zu verwenden ist, als er bei der Abzin-sung der auszugleichenden Versorgung verwendet wurde. Das kann durch eine entsprechende Maßgabenanordnung klargestellt werden.

Dose

Klinkhammer
Ri[X.] Schilling hat Urlaub

und kann deswegen nicht

unterschreiben.

Dose

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2010 -
67 [X.] 1309/09 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 08.08.2014 -
4 U[X.] 205/10 -

42

Meta

XII ZB 443/14

19.08.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2015, Az. XII ZB 443/14 (REWIS RS 2015, 6407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6407

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XII ZB 443/14

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