Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2010, Az. 5 StR 204/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4508

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5 StR 204/10 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Grund der Sitzung vom 22. Juli 2010, an der teilgenommen haben: [X.] Dr. Brause als Vorsitzender, [X.] Dr. Raum, [X.]in Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. König, [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2009 wird [X.]. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.] n d e 1 Das [X.] hat den jetzt 27jährigen seit frühester Jugend psy-chisch kranken und süchtigen Angeklagten, der weite Teile seines bisherigen Lebens in Heimen und psychiatrischen Kliniken untergebracht war, zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Verurteilung lagen fünf Vergehen zugrunde, die der Angeklagte während mehr als zwei Jahre vor dem angefochtenen Urteil vollstreckter Untersu-chungshaft zum Nachteil von [X.] begangen hatte [X.] ver-suchte Körperverletzung, Beleidigung, drei Fälle der Bedrohung [X.], ferner ein mehr als eineinhalb Jahre vor dem angefochtenen Urteil begangener Dieb-stahl eines Mopeds. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränk-te, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt [X.] gegen den Antrag des [X.] [X.] erfolglos. Das Tatgericht hat den ihm bei der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zustehenden weiten Beurteilungsspielraum [X.], StGB 57. Aufl. § 56 2 - 4 - Rdn. 11 m.w.N.) trotz Vorbelastungen des Angeklagten und wiederholter Haftverbüßungen aufgrund gegebener Fallbesonderheiten nicht überschrit-ten. Solche durfte das Gericht bei der ihm obliegenden Gesamtwürdigung im umfassenden Geständnis des Angeklagten [X.] in dessen Motivation keine aus-schlaggebende Bedeutung gefunden werden muss [X.] sowie in dem beträcht-lichen Zeitablauf seit Tatbegehung sehen. Entscheidend kommt hinzu, dass der in seiner Steuerungsfähigkeit möglicherweise krankheitsbedingt erheblich verminderte Angeklagte unter umfassende Betreuung gestellt worden ist und nunmehr regelmäßig medikamentös behandelt wird, was einen erheblichen Stabilisierungsfaktor ausmacht. Das [X.] hat den Risikofaktor einer für die Behandlung [X.] —nicht ganz unerheblichen Alkoholmissbrauchssymptomatikfi ([X.]) beachtet und ihn durch Eingriffsmöglichkeiten im Rahmen der Betreu-ung [X.] die bei deren vorauszusetzender verantwortungsvoller Wahrnehmung fraglos ausreichend konkret sind [X.] im Ergebnis ebenso wenig als negativ ausschlaggebend angesehen wie eine vom Angeklagten eingeräumte [X.] am Diebstahl zweier Schnapsflaschen. Diese Beurteilung ist [X.] zumal angesichts der dem geständigen Angeklagten infolge seiner Verurteilung für den Fall wiederholter Straffälligkeit nunmehr sofort konkret drohenden erneu-ten Strafvollstreckung [X.] nicht unvertretbar. 3 Das angefochtene Urteil lässt keine relevanten Lücken erkennen, die ein Eingreifen des [X.] veranlassen müssten. Dass sich der psychiatrische Sachverständige konkret gegen die Voraussetzungen einer Strafaussetzung ausgesprochen hätte, ist dem Urteil, auf das die [X.] aufgrund der allein erhobenen Sachrüge beschränkt ist, nicht zu [X.]. Das Gericht musste für die Aussetzungsentscheidung den Rat des 4 - 5 - Sachverständigen [X.] der gemäß § 246a StPO zu einer Maßregel nach § 63 StGB gehört wurde, deren Voraussetzungen nicht vorlagen [X.] weder einholen noch dessen etwa gleichwohl erfolgte Einschätzung ausdrücklich referieren. [X.]Raum [X.] König Bellay

Meta

5 StR 204/10

22.07.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2010, Az. 5 StR 204/10 (REWIS RS 2010, 4508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4508

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