Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. VII ZR 436/98

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2209

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Mai 2000Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 631Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der [X.] eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer [X.] zu orientieren hat.[X.], Urteil vom 18. Mai 2000 - [X.] - OLG RostockLG Rostock- 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts Rostock vom 18. November 1998 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 75.609,37 [X.] Zinsen zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die beiden Kläger fordern Schadensersatz aus Architektenvertrag.Die Kläger sind Gesamthandseigentümer eines Hausgrundstücks in R..Das 1971/72 errichtete mehrstöckige Wohn- und Geschäftshaus sollte 1991/92umgebaut und modernisiert werden. Der von den Klägern zunächst beauftragteArchitekt erbrachte die Grundlagenermittlung, die Vor- und Entwurfsplanung- 4 -sowie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die [X.]. Anschließend beauftragten die Kläger am 12. Dezember 1991 diebeiden beklagten Architekten mit dem Umbau und der Modernisierung diesesHauses; die Beklagten sollten nach dem Vertrag alle Grundleistungen [X.] mit Ausnahme der Leistungsphasen 1 bis 3 erbringen.Die im Haus vorhandenen Innenwände mußten begradigt werden. Siesollten nach der Ausschreibung der Beklagten durch Ausbessern des [X.] durch Spachteln und Grundieren vorbereitet und anschließend tapeziertwerden. Zu Beginn dieser Arbeit wurde versucht, die Wände nach [X.] Farben und Klebstoffresten durch Spachteln auszugleichen. Da dies nachder Behauptung der Kläger nicht erfolgversprechend war, erteilten sie im [X.] im Hinblick auf den bevorstehenden Übergabetermin im Mai 1992 einenZusatzauftrag. Nunmehr wurde der gesamte Altputz entfernt und ein teurer,schnell trocknender Gipsputz aufgetragen.Die Beklagten stellten bei Verlegung von Heizungsrohren im [X.] fest, daß der Fußbodenaufbau mangelhaft war. Sie entschlossen sichdeshalb zur Herausnahme des [X.] im Erdgeschoß, nicht aber inden weiteren Geschossen. Nachdem der Kläger zu 2 den [X.] fristlos gekündigt hatte, ließen die Kläger die Fußböden auch in den übri-gen Geschossen herausreißen und einen teuren Trockenestrich verlegen.In einem [X.] hatte der Beklagte zu 1 vom Kläger zu 2 [X.] gefordert. Der Kläger zu 2 hatte hilfsweise mit hier streitgegen-ständlichen Forderungen aufgerechnet. In dem rechtskräftig gewordenen Urteilwurde die Aufrechnung [X.] 5 -Die [X.]en streiten vorliegend darüber, ob die geplanten und ausge-schriebenen Maßnahmen der Beklagten zum Umbau und zur [X.] Hinblick auf Wände und Fußböden geeignet waren, sowie darüber, wer et-waige Mehrkosten zu tragen hat, die durch Änderungen bei dem Umbau ent-standen sein sollen. Ferner streiten sie über einen von den [X.] für einen Monat.Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage auf Zahlung von zu-letzt 94.760,87 DM abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der [X.] der [X.] hinsichtlich der behaupteten Mehrkosten für Wände und Fußbö-den von insgesamt 75.609,37 DM angenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zurAufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an [X.].I.1. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Über den [X.] sei im [X.] nicht rechtskräftig entschieden worden, da dieser Pro-zeß nicht zwischen den [X.]en des jetzigen Verfahrens geschwebt habe. Ein- 6 -rechtskräftiges Urteil wirke nur im Verhältnis der [X.]en, zwischen denen der[X.] geführt worden sei.2. Ob diese Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Er-gebnis standhält, kann der [X.] nicht entscheiden. Die dazu notwendigenFeststellungen wird das Berufungsgericht noch zu treffen [X.]) Die Entscheidung über eine von der beklagten [X.] vorsorglich zurAufrechnung gestellte Gegenforderung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO [X.], wenn die Aufrechnung zulässig und nicht begründet ist. [X.] eine Abweisung wegen mangelnder Substantiierung der Gegenansprücheauf der Überzeugung des Gerichts beruhen, die Tatsachenangaben zu denbehaupteten Gegenansprüchen seien so unzureichend, daß nicht bestimmbarsei, welche Gegenforderungen die beklagte [X.] mit ihrer Hilfsaufrechnunghabe geltend machen wollen. In einem solchen Fall ist die Hilfsaufrechnungunzulässig mit der Folge, daß eine der Rechtskraft fähige Entscheidung überdie behauptete Gegenforderung nicht vorliegt (z.B. [X.], Urteil vom24. Februar 1994 - [X.] ZR 209/93, NJW 1994, 1538).Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Das nurfragmentarisch vorgelegte Urteil des [X.] läßt keine abschließendeBeurteilung zum Grund der Abweisung zu. Das Berufungsgericht wird [X.]) Sollten die im [X.] zur Aufrechnung gestellten [X.] des [X.] zu 2 gegen den Beklagten zu 1 aus dem [X.] vom 12. Dezember 1991 als in der Sache unsubstantiiert zurückge-wiesen worden sein, so trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts, die- 7 -Rechtskraft dieses Urteils habe keine Wirkung auf den vorliegenden Rechts-streit, nicht [X.]) Das Urteil im [X.] ist dann hinsichtlich der abgewiesenen Ge-genansprüche des [X.] zu 2 rechtskräftig geworden (§ 322 Abs. 2 ZPO).Wenn der Kläger zu 2 diese Ansprüche nunmehr als Gesellschafter einer bür-gerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammen mit der Klägerin zu 1 geltendmacht, zeigt er damit keinen anderen, von der Rechtskraft des Urteils im [X.] nicht umfaßten Streitgegenstand auf (vgl. [X.], Urteil vom21. Dezember 1988 - [X.]I ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134). Das Begehrendes [X.] zu 2 ist unverändert darauf gerichtet, vom Beklagten zu 1 ausdemselben Lebenssachverhalt Schadensersatz in bestimmter Höhe zu erhal-ten. Der Einwand der Rechtskraft entfällt auch nicht deshalb, weil der [X.] 2 nunmehr denselben Betrag zugleich vom Beklagten zu 2 als Gesamt-schuldner begehrt. Eine erneute Sachentscheidung zwischen den [X.] scheidet daher aus.bb) Das Urteil im [X.] entfaltet materielle Rechtskraftwirkung nurzwischen den damaligen Prozeßparteien (§§ 322, 325 Abs. 1 ZPO). Einer [X.], in denen das Gesetz die Rechtskraft auf Dritte erstreckt, [X.] gegeben. Das liegt für die Ansprüche der beiden Kläger gegen den [X.] zu 2, der seine Honoraransprüche zuvor auf den Beklagten zu 1 [X.] hatte, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nahe. Nichts anderesgilt für das Klagebegehren der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten zu [X.] im [X.] wirkt nicht gegen sie (vgl. [X.], [X.] 12. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988, 1585, 1586;Stein/[X.], ZPO 21. Aufl. § 325 Rdn. 59). Mangels konkreter Anhalts-punkte stellt sich nicht die Frage einer Rechtskrafterstreckung auf die [X.] 8 -zu 1, sofern der Kläger zu 2 im [X.]punkt des [X.] alleinvertretungs-berechtigter Gesellschafter der [X.] und die Aufrechnung zugleich im Namen der Klägerin zu 1 erklärt habensollte.[X.] Das Berufungsgericht führt aus, eine Fehlplanung der Beklagten beider Sanierung der Wände sei nicht schlüssig vorgetragen. Die Kläger [X.] die von den Beklagten erbrachte Genehmigungs- und [X.] vorlegen müssen; dies sei nicht geschehen. Es sei nicht ersichtlichfalsch gewesen, daß die Beklagten versucht hätten, die Wände mit Gips zubegradigen. Die Kläger hätten nicht vorgetragen, daß dies der ursprünglichenPlanung widersprochen habe. Wenn die Beklagten aufgrund der von den [X.] gebilligten und übergebenen Planung des zunächst beauftragten Archi-tekten die Maßnahmen fortgeführt, geleitet, ausgeschrieben und überwachthätten, sei ihnen auch kein Fehlverhalten bei der Bauüberwachung vorzuwer-fen. Ein Anspruch stehe den Klägern auch deswegen nicht zu, weil die [X.]enkeinen bindenden Fertigstellungstermin vereinbart [X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat die Pflichten der Beklagten, die mit den Leistungsphasen 4 bis 9 des§ 15 [X.] beauftragt waren, bei der Sanierung der Wände verkannt und er-heblichen Vortrag der Kläger nicht [X.] -a) Sofern sich aus dem Architektenvertrag nichts weiteres ergibt, schul-det ein mit der Ausführungsplanung gemäß § 15 Nr. 5 [X.] beauftragter Ar-chitekt eine ausführungsreife zeichnerische Darstellung zur Lösung der [X.]; dazu gehören auch die erforderlichen textlichen Ausführungen. Die Ausfüh-rungsplanung soll die sach- und fachgerechte Vorbereitung der Vergabe er-möglichen.b) Da das Berufungsgericht zum Inhalt des Architektenvertrages der[X.]en keine weiteren Feststellungen trifft, ist für die Revisionsinstanz davonauszugehen, daß es nach den genannten Grundsätzen zu den Aufgaben [X.] gehörte, die notwendige Sanierung zur Begradigung der in [X.] und krummen Wände ausführungsreif zu planen und alsdann die [X.] erforderlichen Arbeiten auszuschreiben. Nach der Behauptung der [X.] die von den Beklagten zur Begradigung der Wände ausgeschriebeneMaßnahme von vornherein untauglich. Trifft dies, wovon in der Revision [X.] ist, zu und kam infolge der für den Umbau vorgesehenen [X.] nurnoch eine bestimmte Ausführung in Betracht, so sind die Beklagten gemäߧ 635 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich bei Berücksichti-gung von Sowieso-Kosten aus der Differenz der Kosten zwischen einer ur-sprünglich möglichen preiswerteren Ausführung und der später notwendig ge-wordenen teureren Ausführung ergibt.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Klä-ger auch ohne Vorlage der Ausführungsplanung schlüssig. Hatten die [X.] keine Maßnahme zur Begradigung der Wände geplant, so stellt dies [X.] einen Mangel dar, wie wenn sie eine von Anfang an ungeeignete [X.] geplant und ausgeschrieben hätten. Ein etwa in der Planung des zuvor be-auftragten Architekten liegender Mangel entlastet die Beklagten nicht, da sie- 10 -die Ausführungsplanung als eigene Leistung schuldeten und eine zuvor [X.] Planung nicht unbesehen übernehmen durften. Ferner haben die [X.] nicht vorgetragen, die nach der Behauptung der Kläger einzig sachge-rechte Maßnahme hätte den vom Berufungsgericht angenommenen Kosten-rahmen gesprengt. Der Hinweis des Berufungsgerichts, bei Altbausanierungenkönnten unvorhersehbare Umstände zu Mehrkosten führen, ist angesichts dervon Anfang an bekannten Unebenheiten der Wände ohne Bedeutung.Der Anspruch der Kläger scheitert schließlich nicht daran, daß die [X.] keinen Termin für die Fertigstellung des Umbaus und der [X.] hatten. Die Kläger machen als Schaden allein die Mehrkosten gel-tend, die nach ihrer Behauptung dadurch entstanden sind, daß im [X.]punktder Entdeckung des Mangels nur noch eine einzige Sanierungsmaßnahme [X.] kam, damit das Gebäude dem künftigen Mieter fristgerecht überlassenwerden konnte.I[X.] Das Berufungsgericht führt aus, eine Fehlplanung der Beklagten be-züglich der Fußböden der Obergeschosse sei nicht schlüssig dargelegt. Es seiihnen ferner nicht anzulasten, daß sie nicht sogleich, nachdem im [X.] nicht gebrauchstauglicher Fußboden festgestellt worden sei, veranlaßthätten, daß auch in den übrigen Geschossen der vorhandene Fußbodenaufbauentfernt werde. Die Notwendigkeit hierzu habe sich erst nach [X.] -2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat die Pflichten eines Architekten bei der Bauüberwachung von [X.] und Modernisierungen eines Gebäudes verkannt.a) Bei Umbauten und Modernisierungen eines Gebäudes treten häufigProbleme auf, die bei Beginn der Arbeiten nicht voraussehbar waren, so [X.] eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten erforderlich ist (vgl.[X.]/Koeble/Frik, [X.] 7. Aufl. § 24 Rdn. 8). Tritt bei Bauarbeiten an einerStelle der vorhandenen Altbausubstanz ein solches Problem auf, so muß [X.] den Bauherrn unverzüglich hierüber unterrichten. Er muß ihn ferneraufklären, ob und inwieweit vergleichbare Probleme an anderen Stellen [X.] können und ihn über mögliche Lösungen beraten.b) Diese Pflichten haben die Beklagten verletzt. Nachdem sie die Män-gel des Fußbodens im Erdgeschoß, die eine Neuverlegung erforderten, er-kannt hatten, mußten sie die Kläger als Bauherren unverzüglich über die nahe-liegende Möglichkeit unterrichten, daß der Fußbodenaufbau auch in den Ober-geschossen mangelhaft sein könnte. Von seinem Standpunkt aus folgerichtigist- 12 -das Berufungsgericht der Behauptung der Kläger, sie hätten bei rechtzeitigerUnterrichtung den Neuaufbau sämtlicher Fußböden in den Obergeschossensofort und nicht erst Ende Mai 1992 unter erheblichen Mehrkosten veranlaßt,nicht nachgegangen.UllmannHaß[X.]WiebelWendt

Meta

VII ZR 436/98

18.05.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. VII ZR 436/98 (REWIS RS 2000, 2209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2209

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