Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2020, Az. 5 StR 35/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11573

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[X.]:[X.]:BGH:2020:270520B5STR35.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/20

vom
27. Mai 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen zu [X.]: Menschenhandels u.a.

zu 2. und 3.: Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 27. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 und § 357 StPO beschlossen:

1.
Dem Angeklagten K.

A.

wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Ur-teil werden mit der

auch auf die nichtrevidierende Mitange-klagte S.

A.

zu erstreckenden

Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausbeutung der [X.] entfällt.

3.
Die Angeklagten G.

A.

und E.

A.

ha-ben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Ne-benklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Ange-klagten K.

A.

die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die hierdurch der Nebenklägerin -
3
-
Z.

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten G.

A.

wegen Dieb-stahls (Fall 1), versuchten Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 2 und
4) sowie we-gen Menschenhandels in Tateinheit mit Ausbeutung der Arbeitskraft, [X.], [X.] in vier Fällen und mit gefährlicher Körperverlet-zung (Fall
5) unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Den Angeklagten E.

A.

hat es wegen Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fälle 7 und 8), wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Ausbeutung der Arbeitskraft, Zwangsprostitution, [X.] in drei Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 5) sowie wegen [X.] von
falschen amtlichen Ausweisen (Fall 10) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Angeklagten K.

A.

hat es wegen ver-suchten Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 3 und 4), wegen Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit [X.] durch Bildaufnahmen (Fälle 7 und 8), wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bild-aufnahmen (Fall
6), wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Ausbeutung der Arbeitskraft, Zwangsprostitution, Freiheitsberaubung, [X.] in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und mit vorsätzlicher Kör-perverletzung (Fall
5) sowie wegen [X.] von falschen amtlichen [X.] (Fall 9) zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Außerdem hat es [X.] getroffen. Ferner hat das 1
-
4
-
[X.] die nichtrevidierende Mitangeklagte S.

A.

wegen Men-schenhandels in Tateinheit mit Ausbeutung der Arbeitskraft, Zwangsprostitution, Freiheitsberaubung, [X.] und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Fall 5)
sowie wegen Beleidigung (Fall 6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.], drei Monaten und zwei Wochen verurteilt.
Die Angeklagten wenden sich gegen das Urteil mit ihren auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte E.

A.

beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklag-ten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StPO auf die Nichtrevidentin S.

A.

zu erstrecken war; im Übrigen sind die Revisionen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall 5 hat keinen Bestand.
a) Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen brachten die drei [X.] in der Nacht zum 25. Juli 2018 fünf [X.] Obdachlose, die kein Wort [X.] oder [X.] sprachen und ihre Ausweispapiere einem der [X.] übergaben, unter dem Vorwand nach [X.], dort für sie legale Ar-beitsplätze beschaffen zu können. Tatsächlich sollten sich die Geschädigten für die Angeklagten an der Durchführung von Diebstählen beteiligen. Die in den [X.] eingeweihte Mitangeklagte S.

A.

besorgte der Gruppe eine Wohnung. Dort hielten die Angeklagten die Geschädigten bis zum 7. August 2018 fest und veranlassten sie mehrfach dazu, für sie zu stehlen und ihnen die gesamte [X.] zu überlassen. Ab dem 27. Juli 2018 verlangten die Ange-klagten zudem von zwei der Geschädigten, dass diese sich prostituieren.
2
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4
-
5
-
b) Die vom [X.] rechtlich als Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB bewertete Ausnutzung der Geschädigten zur Bege-hung von Diebstählen tritt hier hinter dem
in der Variante des § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1d StGB verwirklichten Tatbestand des Menschenhandels zurück. Denn die Angeklagten beförderten die Geschädigten nach [X.] und beherbergten sie unter ihrer Aufsicht dort, um deren Arbeitskraft bei ihren [X.] auszubeuten. Insoweit wird der Unrechtsgehalt der Tat nach § 233 Abs. 1 StGB von dem mit einem deutlich höheren Strafrahmen versehenen Tatbestand des § 232 Abs. 1 StGB miterfasst (vgl. [X.]/Schröder-Eisele, StGB 30. Aufl., § 233 StGB Rn.
16).
2. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
Gemäß § 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs
auch auf die Mitangeklagte S.

A.

als Mittäterin der Angeklagten zu erstrecken.
3. Die gegen die Angeklagten G.

A.

und E.

A.

erkannten Strafaussprüche im Fall 5 und der Ausspruch über die Jugendstrafe gegen den Angeklagten K.

A.

können jeweils bestehen bleiben. Das [X.] hat bei der Strafbemessung zwar darauf abgestellt, dass die rere Delikte verwUnrechts-
und Schuldgehalt einer Tat durch eine bloße Änderung der Konkur-renzen nicht berührt. Der [X.] kann daher ausschließen, dass die [X.] auf der abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung des Land-gerichts beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).
5
6
7
8
-
6
-
4. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht un-billig, die Angeklagten G.

A.

und E.

A.

mit den gesam-ten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener

Berger

Mosbacher

Köhler

Resch

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
255 [X.] (513 KLs) (38/18)
9

Meta

5 StR 35/20

27.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2020, Az. 5 StR 35/20 (REWIS RS 2020, 11573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11573

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5 StR 35/20

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