Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. VII ZR 469/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2473

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 469/00vom23. Mai 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 727§ 727 ZPO findet auch für vorläufig vollstreckbare Urteile Anwendung.[X.], Beschluß vom 23. Mai 2001 - [X.] 469/00 [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Mai 2001 durch [X.],[X.], [X.] und [X.]:Die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel fürdie im Rubrum genannte Rechtsnachfolgerin der Klägerin wird [X.] des Beklagten zurückgewiesen.Gründe:[X.] Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Das [X.] hat [X.] abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch aufWerklohn in Höhe von 240.309,71 DM sowie in Höhe weiterer 15.000 [X.] Zug gegen Beseitigung von Restfeuchte zuerkannt. Der Beklagte hat [X.] vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Berufungsgerichts mit der [X.].Die Rechtspflegerin des [X.] hat der [X.] Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils erteilt.Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag, [X.] aus dem Urteil des [X.] [X.]vom 29. November 2000 in Verbindung mit der derRechtsnachfolgerin [X.]Haus GmbH erteilten [X.] 3 -einzustellen. Er meint, § 727 ZPO sei im Falle vorläufig vollstreckbarer Urteilenicht anwendbar.II.Der als Erinnerung gemäß § 732 ZPO gegen die Erteilung [X.] zugunsten der Rechtsnachfolgerin der Klägerin zubeurteilende Antrag ist vom Beklagten persönlich in zulässiger Weise gestelltworden (§ 78 Abs. 3 ZPO).Die Erinnerung ist nicht begründet.§ 727 ZPO gilt für sämtliche Vollstreckungstitel (§ 795 ZPO). Es bestehtkein Grund, eine Vollstreckbarkeitserstreckung für vorläufig vollstreckbareUrteile nicht zuzulassen. § 727 ZPO findet auch für vorläufig vollstreckbareUrteile Anwendung (ganz h.M.; vgl. nur [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl., § 727Rdn. 1; [X.]/Stöber, ZPO 22. Aufl., § 727 Rdn. 25 m.w.N.; [X.], ZPO 21. Aufl., § 727 Rdn. 3; [X.]/Gaul/Schilken, Zwangsvoll-streckungsrecht, 11. Aufl. S. 268 m.w.N.).Ullmann [X.]

Meta

VII ZR 469/00

23.05.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. VII ZR 469/00 (REWIS RS 2001, 2473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2473

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