Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 244/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9280

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 244/11

vom

9. Februar
2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin
Lohmann und [X.] [X.]

am
9. Februar 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 1.
August 2011 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000

Gründe:

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6 Abs.
1, §
300 Abs.
3
InsO, Art.
103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein [X.] eingreift. Zu Unrecht macht der Schuldner eine Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf Art.
103 Abs.
1 GG geltend.

1. Das Amtsgericht hat die auf §
290 Abs.
1 Nr.
5 InsO
beruhende Ver-sagung der Restschuldbefreiung neben der Verletzung von Mitteilungspflichten bei einem Wohnsitzwechsel und bei der Aufnahme
von Arbeitsverhältnissen insbesondere darauf gestützt, dass der Schuldner Zahlungen aus seinem [X.] über das Konto seiner Ehefrau umgeleitet habe. Die Einziehung von Gehaltszahlungen über das Konto seiner Ehefrau hat der Schuldner weder 1
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-
gegenüber dem Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Das [X.] hat die Beschwerde im Blick auf den unstreitigen Sachverhalt der Weiterleitung von Einkünften in nicht unerheblicher Höhe auf ein Konto Dritter zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage
ist für eine Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG kein Raum.

2. Soweit der Schuldner
nunmehr geltend macht, er habe die Vergütun-gen
wegen von dem Insolvenzverwalter verlangter, der Höhe nach
nicht ge-rechtfertigter
Zahlungen über das Konto seiner Ehefrau
eingezogen, entspricht dies nicht seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren. Dort hatte er -
mangels näherer Kenntnis seines Bevollmächtigten
-
gerade keine Erklärung für die Um-leitung der Gelder
abgegeben. Ein Zusammenhang zwischen der Umleitung der Gelder und den überhöhten Forderungen seitens des Insolvenzverwalters wur-

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4

-
de erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren hergestellt. Mithin scheidet auf der Grundlage des maßgeblichen [X.] ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG aus.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Lohmann
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.01.2011 -
905 IN 580/04 -
O -

LG Hannover, Entscheidung vom 01.08.2011 -
11 [X.] -

Meta

IX ZB 244/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 244/11 (REWIS RS 2012, 9280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9280

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