Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.10.2011, Az. 6 AZR 732/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 2676

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Gegenstand

Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2010 - 6 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des [X.]n zur Rückzahlung von Arbeitsvergütung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des [X.] am 14. Oktober 2004 (- 8 [X.]) über das Vermögen des W (Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren. Dem Eröffnungsbeschluss liegt ein am 4. August 2004 beim [X.] eingegangener Gläubigerantrag vom 2. August 2004 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugrunde. Der Schuldner betrieb ein Elektroanlagenbauunternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern. Der [X.] war bei ihm von 1994 bis zum 17. August 2004 beschäftigt. Er war als Elektromonteur sowohl auf Baustellen als auch auf Montage und schließlich „vor Ort“ tätig. Ab Oktober 2003 geriet der Schuldner mit den Lohn- und Gehaltszahlungen zunehmend in Rückstand. Er war spätestens ab Mai 2004 zahlungsunfähig. Am 2. Mai 2004 bestanden Verbindlichkeiten des Schuldners i[X.]v. 1.171.955,28 [X.]. Die Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten betrugen am 14. Mai 2004 159.803,79 [X.], Ende Juli 2004 270.948,52 [X.] und Anfang August 2004 236.251,22 [X.]. Die Lokalpresse berichtete ua. am 3., 10. und 11. Juni 2004 über den Streit des Schuldners mit einer Stiftung, für die der Schuldner anlässlich eines [X.] Aufträge ausgeführt hatte und von der er wegen Überschreitung der Bauzeit Schadensersatz i[X.]v. ca. einer Million [X.] verlangte.

3

Der [X.] erhielt am 1. April 2004 den Lohn für November 2003. Mitte Mai, Ende Juni, Ende Juli und Anfang August 2004 erfolgte die Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung an verschiedene Arbeitnehmer des Schuldners. Am 14. Mai 2004 zahlte der Schuldner dem [X.]n den Restlohn für Dezember 2003 i[X.]v. 949,84 [X.], am 21. Juni 2004 Lohn für Januar 2004 i[X.]v. 1.317,81 [X.] und am 30. Juli 2004 Lohn für Februar 2004 i[X.]v. 1.238,51 [X.]. Weitere Lohnzahlungen an den [X.]n für die [X.] bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17. August 2004 erfolgten nicht. Für die [X.] vom 1. März 2004 bis zum 17. Mai 2004 wurden [X.] des [X.]n i[X.]v. 4.156,33 [X.] zur Insolvenztabelle festgestellt. Für die [X.] vom 18. Mai 2004 bis zum 17. August 2004 wurde dem [X.]n Insolvenzgeld bewilligt.

4

Der Rechtsvorgänger des [X.] im Amt des Insolvenzverwalters focht mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 die dem [X.]n vom Schuldner am 14. Mai 2004, 21. Juni 2004 und am 30. Juli 2004 geleisteten Lohnzahlungen an und forderte den [X.]n zugleich ohne Erfolg auf, diese Zahlungen zur Insolvenzmasse zurückzuerstatten. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist lediglich die Rückzahlung der am 30. Juli 2004 gezahlten Vergütung für Februar 2004 sowie eines [X.] von 1.029,14 [X.] der am 21. Juni 2004 gezahlten Vergütung für Januar 2004.

5

Der Kläger ist der Ansicht, der [X.] habe der Insolvenzmasse den ihm am 21. Juni 2004 und am 30. Juli 2004 gezahlten Lohn in der mit der Klage verlangten [X.]öhe von 2.267,65 [X.] gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. § 130 Abs. 1 [X.] zurückzugewähren. Diese Zahlungen des Schuldners seien nach § 129 Abs. 1 [X.] als Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien und die die Insolvenzgläubiger benachteiligten, anfechtbar. Beide Zahlungen seien nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geleistet worden. Die streitbefangenen Lohnzahlungen seien in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Der [X.] habe bei der Entgegennahme der Zahlungen positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt, so dass die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 [X.] erfüllt seien. Jedenfalls habe der [X.] zum [X.]punkt der Zahlungen Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätten schließen lassen. Diese Kenntnis stehe gemäß § 130 Abs. 2 [X.] der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des [X.] gleich. Darauf, ob einem Arbeitnehmer regelmäßig die erforderlichen „Insiderinformationen“ zur Beurteilung der Liquidität seines Arbeitgebers fehlen, komme es hier nicht an. Der Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 [X.] erfasse nicht nur sogenannte Insider, sondern stelle auf die erkennbare Kenntnis des Gläubigers ab. Deshalb sei ohne Bedeutung, dass der [X.] im Betrieb des Schuldners weder in der Finanzbuchhaltung tätig gewesen sei, noch Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrgenommen habe. Der [X.] habe nicht nur seine eigenen erheblichen Lohnforderungen gegen den Schuldner für die zurückliegenden vier bis fünf Monate und die nicht erfüllten [X.] seiner Kollegen und Kolleginnen gekannt, sondern auch die erheblichen sonstigen Außenstände des Schuldners. Diese Kenntnis habe der [X.] ausdrücklich eingeräumt, indem er erklärt habe, der Schuldner habe Anfang des Jahres 2004 die monatelang andauernde „[X.]“ damit begründet, dass er bei einem größeren Bauvorhaben [X.] nicht erhalte. Ende März 2004 habe der Schuldner nach der Behauptung des [X.]n angekündigt, dass die Lohnzahlungen wieder einsetzen würden, weil die wirtschaftliche „[X.]“ aufgrund eines durch den [X.] verbürgten, unterstützenden [X.] überwunden sei. Trotz dieser Ankündigung des Schuldners sei der [X.] jedoch zu keinem [X.]punkt ausgeglichen worden. Zudem habe der [X.] aufgrund seiner Teilnahme an den wöchentlichen Arbeitsberatungen Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätten schließen lassen. In diesen Arbeitsberatungen sei die wirtschaftliche Situation des Schuldners diskutiert worden. [X.]inzu komme, dass der Schuldner die Außenstände von über einer Million [X.] in den Betriebsversammlungen gegenüber den Arbeitnehmern kommuniziert habe. Schließlich sei über die desolate wirtschaftliche Situation des Schuldners auch in der Lokalpresse berichtet worden. Für den [X.]n habe bei der Entgegennahme der beiden Zahlungen kein Anhaltspunkt bestanden, der die Annahme gerechtfertigt hätte, der Schuldner könne seine Liquiditätslücke in kürzester Frist wieder beseitigen. Dies vor allem deshalb nicht, weil die noch ausstehenden Forderungen nicht unbestritten gewesen seien und die eingeschalteten Politiker lediglich eine Teilzahlung in Aussicht gestellt hätten. Dem [X.]n gereiche es nicht zum Vorteil, wenn er den aus den ihm bekannten Umständen einzig möglichen Schluss auf die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht gezogen habe. Der Gesetzgeber habe Arbeitnehmer vor den Folgen des [X.] bewusst nicht verschont.

6

Darüber hinaus seien die in § 133 Abs. 1 [X.] genannten Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt. Der Schuldner habe nach dem Eintritt seiner ihm bekannten Zahlungsunfähigkeit die beiden streitgegenständlichen Zahlungen an den [X.]n mit dem Vorsatz geleistet, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Von dieser Benachteiligungsabsicht habe der [X.] Kenntnis gehabt. Diese Kenntnis werde nach § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] vermutet, weil der [X.] zum [X.]punkt der angefochtenen Zahlungen jedenfalls gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gedroht habe und die Lohnzahlungen die Gläubiger benachteiligen würden. Umstände, die die durch die Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründete Vermutung widerlegen könnten, seien nicht ersichtlich.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn 2.267,65 [X.] nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Der [X.] hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Zahlungen des Schuldners am 21. Juni 2004 und am 30. Juli 2004 seien keine anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne von § 130 Abs. 1 [X.] oder von § 133 Abs. 1 [X.]. Er habe weder von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch von Umständen Kenntnis gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätten schließen lassen. Die [X.]öhe seiner eigenen Lohnrückstände habe er gekannt, nicht jedoch den Umfang der ausstehenden Lohnzahlungen an andere Arbeitnehmer. Er sei davon ausgegangen, dass der Schuldner nur einem Teil seiner Kollegen den Lohn verspätet gezahlt habe. So habe zB sein Arbeitskollege [X.] regelmäßig seinen Lohn erhalten. Von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer habe er keine Kenntnis gehabt. Da er jedoch von seiner Krankenkasse keinerlei Informationen über die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass der Schuldner die Beiträge entrichtet habe. Zudem habe er die Kostenerstattungen für die Unterkünfte bei auswärtiger Beschäftigung und für Kraftstoff sowie bei Einsätzen auf Montage seine Auslöse als Vorschuss zu Beginn der Arbeitswoche stets pünktlich erhalten. Er habe keinen Einblick in die finanzielle Situation des Schuldners gehabt. Die vom Kläger behaupteten wöchentlichen Arbeitsberatungen hätten nicht stattgefunden. Er habe jedenfalls an solchen nicht teilgenommen. Ende März 2004 habe der Schuldner angekündigt, die Lohnzahlungen würden wieder einsetzen, weil die wirtschaftliche „[X.]“ der Firma aufgrund eines unterstützenden, durch den [X.] verbürgten [X.] überwunden sei. Dementsprechend sei die Zahlung der rückständigen Löhne auch wieder aufgenommen worden.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Der [X.] beantragt, die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Annahme der Vorinstanzen, der [X.] sei nicht gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. § 130 Abs. 1 [X.] bzw. iVm. § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet, 2.267,65 Euro zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

I. Die Regelungen in § 130 [X.] und in § 133 [X.] gelten allerdings uneingeschränkt auch für Anfechtungsklagen eines Insolvenzverwalters bei Lohnzahlungen eines Arbeitgebers in der Krise. Zwar waren im Geltungsbereich der Konkursordnung rückständige [X.] aus den letzten sechs Monaten vor Verfahrenseröffnung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO als Masseschulden vom Insolvenzverwalter voll zu befriedigen, so dass sich die Frage einer Anfechtung von Lohnzahlungen während dieses [X.]raums mangels einer Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich nicht stellte ([X.] NJW 2009, 1928, 1929). Dieses Arbeitnehmerprivileg hat der Gesetzgeber der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 1999 jedoch abgeschafft und Arbeitnehmer mit Ansprüchen wegen rückständiger Arbeitsvergütung bezüglich der Deckungsanfechtung ungesicherten Insolvenzgläubigern gleichgestellt. Die Deckungsanfechtung dient der Anreicherung der Insolvenzmasse (zu diesem Hauptziel der Insolvenzrechtsreform vgl. [X.]. [X.] ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14) und fußt auf dem das Insolvenzrecht beherrschenden Grundsatz, dass im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen (par conditio creditorum, vgl. zum insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz [X.] 19. Mai 2011 - 6 [X.] - ZIP 2011, 1628). Die gleiche Zugriffslage der Gläubiger soll dadurch sichergestellt werden, dass während der wirtschaftlichen Krise vorgenommene Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden können. Allerdings soll auch der redliche Verkehr in seinem Vertrauen geschützt werden, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Verfügungen des Schuldners Bestand haben ([X.]/[X.] [X.] Stand Mai 2011 § 130 Rn. 104; [X.]. [X.] [X.] § 130 Nr. 1). Ein komplexer Rechts- und damit Wirtschaftsverkehr ist nicht zu gewährleisten, wenn die Teilnehmer letztlich auf gar nichts mehr vertrauen können und damit faktisch gezwungen werden, sogar jeden bereits erhaltenen Vermögensvorteil nochmals durch ein Sicherungsrecht oder durch ein - wie auch immer eingekleidetes - Vorrecht zu befestigen ([X.]. [X.] ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14).

II. Der [X.] hat weder am 21. Juni 2004 den mit der Klage geforderten Teilbetrag von 1.029,14 Euro noch am 30. Juli 2004 den Betrag von 1.238,51 Euro durch anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 130 Abs. 1 [X.] erlangt.

1. Bei den Lohnzahlungen des Schuldners am 21. Juni 2004 und am 30. Juli 2004 handelte es sich allerdings nicht um [X.] iSv. § 142 [X.], die nach dieser Bestimmung nur anfechtbar sind, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] gegeben sind.

a) Gemäß § 142 [X.] ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] gegeben sind. Dem Erfordernis der Unmittelbarkeit entsprechen auch solche Geschäfte, bei denen der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem [X.] eine gleichwertige Gegenleistung erhält ([X.] 13. April 2006 - [X.]/05 - [X.]Z 167, 190; 8. Dezember 2005 - [X.]/01 - [X.], 190; [X.]/[X.] 11. Aufl. [X.] Einführung Rn. 24). Einigkeit besteht, dass Leistung und Gegenleistung beim Bargeschäft nicht Zug um Zug erbracht werden müssen ([X.] 13. April 2006 - [X.]/05 - aaO; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 142 Rn. 4). Anerkannt ist auch, dass länger andauernde Vertragsbeziehungen nicht von vornherein als Bargeschäft ausscheiden, sondern auch Dienstleistungen [X.] sein können. Allerdings ist bei länger währenden Vertragsbeziehungen für die Annahme eines [X.] zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und zeitnah ausgetauscht werden ([X.] 13. April 2006 - [X.] - aaO). Wie lange der Charakter eines [X.] erhalten bleibt, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden ([X.] in Graf-Schlicker [X.] 2. Aufl. § 142 Rn. 3). Ob eine Leistung von der Privilegierung des § 142 [X.] erfasst wird, hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher [X.]spanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht ([X.] 13. April 2006 - [X.] - aaO; [X.]/[X.] 11. Aufl. [X.] Einführung Rn. 24).

b) Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen verspätete [X.] des Arbeitgebers noch [X.] im Sinne von § 142 [X.] sind und damit der Privilegierung dieser Vorschrift unterliegen, ist im Schrifttum umstritten (vgl. [X.]. [X.] ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14). So soll ein Bargeschäft bereits dann ausgeschlossen sein, wenn die Vergütung nicht nur einige Tage verspätet (Zwanziger BB 2007, 42, 43) oder nicht einigermaßen pünktlich ([X.]. [X.] [X.] § 130 Nr. 1) gezahlt wird. Als zeitliche Grenze des [X.]charakters einer verspäteten Lohnzahlung werden auch Fristen von drei Wochen ([X.] NJW 2009, 1928, 1929; [X.] Z[X.] 2011, 1665, 1666; [X.] NZI 2009, 225), von ca. vier Wochen ([X.] FA 2009, 133), von nicht mehr als 30 Tagen (Bichlmeier/[X.] Das Insolvenzhandbuch für die Praxis 3. Aufl. Teil 1 Rn. 52; [X.] ZIP 2007, 2337, 2339) und von nicht mehr als einem Kalendermonat ([X.]/[X.] 11. Aufl. [X.] Einführung Rn. 24) genannt.

c) Die genannten [X.]spannen sind zu kurz bemessen. Die für die abschnittsweise Vergütung abschnittsweise erbrachter Leistungen entwickelten Grundsätze passen nicht für Arbeitsverhältnisse ([X.]. [X.] ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14). Bei verspäteten [X.] des Arbeitgebers überzeugt für die Frage eines [X.] auch die Heranziehung der in § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelten Verzugsfrist von 30 Tagen nicht (vgl. zur Anlehnung an diese Frist bei Zahlung der [X.] [X.] 13. April 2006 - [X.]/05 - [X.]Z 167, 190 sowie [X.] in [X.] [X.] § 142 Rn. 30 und 34).

aa) Wenn die Frage, ob eine Leistung von der Privilegierung des § 142 [X.] erfasst wird, wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon abhängt, in welcher [X.]spanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht, spricht als rechtstatsächliches Argument für eine längere Frist bereits, dass in nicht wenigen Branchen eine verzögerte Zahlung der Vergütung schon fast die Regel ist und die nicht selten schlechte Zahlungsmoral der Auftraggeber und Schuldner von Arbeitgebern bewirkt, dass die verspäteten Eingänge von Forderungen auch zu verzögerten Lohn- und Gehaltszahlungen führen (vgl. Bandte FS Beuthien S. 401, 405). Dass im Falle einer Kreditgewährung ein Bargeschäft nicht in Betracht kommt, rechtfertigt zwar noch nicht den Umkehrschluss, ein Bargeschäft liege immer dann vor, wenn kein Kredit gewährt werde ([X.] 13. April 2006 - [X.]/05 - [X.]Z 167, 190). Jedoch sind nach der Verkehrsanschauung [X.] von Arbeitgebern für Arbeitsleistungen in den letzten drei Monaten, die Arbeitnehmer im Hinblick auf den in § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III festgesetzten Insolvenzgeldzeitraum zumeist als abgesichert anzusehen pflegen, nicht nur nicht Tilgung eines Kredits, sondern noch Leistungen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der von den Arbeitnehmern erbrachten Gegenleistung.

bb) Hinzu kommt, dass im Arbeitsverhältnis Arbeit dauernd und nicht abschnittsweise geleistet wird und die Masse nicht nur von den erbrachten Arbeitsleistungen, sondern vor allem auch vom Fortbestand des Betriebs als funktionaler Einheit profitiert. Dazu ist erforderlich, dass die einzelnen Arbeitnehmer überhaupt „bei der Stange bleiben“ - und auch dies wird mit der Berichtigung von [X.] „erkauft“ (so zutreffend [X.]. [X.] ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14; aA [X.] NZI 2009, 225, 226). Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber nach § 614 Satz 2 BGB eine nach [X.]abschnitten bemessene Vergütung nach dem Ablauf der einzelnen [X.]abschnitte zu entrichten hat, der Arbeitnehmer damit Vorleistungen zu erbringen hat und im Allgemeinen derjenige, der an den Schuldner Vorleistungen erbracht hat, wegen seines Anspruchs auf die Gegenleistung nur eine Insolvenzforderung hat ([X.] 13. April 2006 - [X.] - [X.]Z 167, 190). Allerdings bezweckt die Regelung in § 142 [X.], dem in der Krise befindlichen Schuldner eine weitere Teilnahme am Geschäftsverkehr zu ermöglichen, wenn dies die Gläubigergesamtheit nicht beeinträchtigt. Wenn aber § 142 [X.] den Zweck erfüllen soll, dass der Schuldner auch in der Krise vorsichtig weiterwirtschaften kann, ist es in aller Regel erforderlich, dass der Betrieb des Arbeitgebers als funktionale Einheit fortbesteht und die Arbeitnehmer bereit sind, die ihnen obliegenden Arbeitsleistungen trotz des Zahlungsverzugs zu erbringen. Ein Unternehmen in der Krise, das die Unterstützung seiner Arbeitnehmer verliert, weil es sie in die Kündigung oder in die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts treibt, wird umso schneller am Ende sein, so dass die Perspektive einer sanierenden Insolvenz schon im Vorfeld der Antragstellung verloren ginge ([X.] FA 2009, 133, 135). In der Regel ist die Mehrzahl der Arbeitnehmer trotz des Zahlungsverzugs des Arbeitgebers zur Weiterarbeit bereit, sofern sie ihre [X.] als durch das Insolvenzgeld gesichert ansehen, das nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die dem [X.] vorausgehenden drei Monate gezahlt wird. Hätten Arbeitnehmer [X.] des Arbeitgebers für Arbeitsleistungen, die sie in den letzten drei Monaten erbracht haben, an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, würde das der Regelung in § 142 [X.] zugrunde liegende Ziel, dass der Schuldner in der Krise nicht praktisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen ist und seine Geschäfte fortführen kann (FK-[X.]/[X.]. § 142 Rn. 1), in aller Regel verfehlt.

d) Mit den vom Kläger angefochtenen Lohnzahlungen des Schuldners vom 21. Juni 2004 und vom 30. Juli 2004 hat der Schuldner nicht Lohnrückstände für in den vorausgehenden drei Monaten vom [X.]n erbrachte Arbeitsleistungen teilweise ausgeglichen, sondern jeweils länger als drei Monate zurückliegende Arbeitsleistungen des [X.]n vergütet. Am 21. Juni 2004 zahlte der Schuldner dem [X.]n den Lohn für Januar 2004 in der streitbefangenen Höhe von 1.029,14 Euro und am 30. Juli 2004 Lohn für Februar 2004 iHv. 1.238,51 Euro.

2. Die Lohnzahlungen des Schuldners am 21. Juni 2004 und am 30. Juli 2004 stellen kongruente Deckungen im Sinne von § 130 Abs. 1 [X.] dar. Dem [X.]n standen die ihm vom Schuldner für die Monate Januar und Februar 2004 gezahlten Löhne zu. Der [X.] erlangte die Zahlungen auch innerhalb der Krise. Die Zahlungen erfolgten innerhalb der letzten drei Monate vor dem am 4. August 2004 beim [X.] eingegangenen Gläubigerantrag vom 2. August 2004 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]).

3. Das [X.] hat festgestellt, dass der Schuldner jedenfalls ab Mai 2004 zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 [X.] war, weil er nicht mehr in der Lage war, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

a) Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Bei der Frage, ob der wirtschaftlich komplexe Sachverhalt der Zahlungsunfähigkeit erreicht ist oder nur eine [X.] vorliegt, geht es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, ob das angefochtene Urteil vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände in sich widerspruchsfrei berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. [X.] 11. Februar 2004 - 4 [X.] - zu I 3 c aa der Gründe mwN, [X.]E 109, 321; [X.] 15. November 1990 - IX ZR 92/90 - WM 1991, 150). Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls ab wann ein Schuldner zahlungsunfähig war, ist das Prozessgericht nicht an die Feststellungen des Insolvenzgerichts oder an die Feststellungen anderer Gerichte in [X.] wegen des gleichen Schuldners gebunden. Eine einheitliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit für einen Schuldner ist nicht Gesetz geworden ([X.]/[X.] [X.] Stand Mai 2011 § 130 Rn. 160).

b) Umstände, die die vom [X.] zum [X.]punkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners getroffenen Feststellungen in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der [X.] hat die vom [X.] getroffene Feststellung, der Schuldner sei spätestens ab Mai 2004 zahlungsunfähig gewesen, auch nicht mit [X.] angegriffen. Der [X.] ist in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2009 (- [X.]/08 - Rn. 1, [X.]Z 180, 63) und vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, Z[X.] 2009, 2244), denen derselbe Insolvenzfall zugrunde lag, ebenfalls von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spätestens ab Mai 2004 ausgegangen.

4. Allerdings setzt die [X.]keit einer Rechtshandlung nach § 130 Abs. 1 [X.] nicht nur voraus, dass der objektive Tatbestand dieser Bestimmung vorliegt und der Schuldner bei Vornahme der Deckungshandlung zahlungsunfähig war. [X.] ist eine Rechtshandlung nach § 130 Abs. 1 [X.] nur dann, wenn auch der subjektive Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger zur [X.] der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) oder bei einer nach dem Eröffnungsantrag vorgenommenen Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) kannte.

a) Die Annahme des [X.]s, der [X.] habe am 21. Juni 2004 und am 30. Juli 2004 keine positive Kenntnis im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen ([X.] 8. Oktober 2009 - [X.]/07 - Rn. 11, Z[X.] 2009, 2148). Die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 [X.] ([X.] 19. Februar 2009 - [X.] - Rn. 13, [X.]Z 180, 63; 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - zu II 3 der Gründe, [X.]Z 149, 178; FK-[X.]/[X.]. § 130 Rn. 38). Auf die Merkmale der „Dauer“ und der „Wesentlichkeit“ hat der Gesetzgeber der [X.] bei der Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit verzichtet (vgl. [X.]/ [X.]/[X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 8). Nach der Gesetzesbegründung (Begr. zu § 20 Eröffnungsgrund und § 21 Zahlungsunfähigkeit [X.], BT-Drucks. 12/2443 S. 114) versteht es sich von selbst - und braucht deshalb nicht besonders zum Ausdruck gebracht zu werden -, dass eine vorübergehende [X.] keine Zahlungsunfähigkeit begründet. Nach der Rechtsprechung des [X.]s gilt eine Zahlungsunfähigkeit, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer [X.] beheben lässt, lediglich als [X.] (24. Mai 2005 - [X.]/04 - [X.]Z 163, 134). Der [X.]raum, innerhalb dessen die [X.] beseitigt sein musste, andernfalls sie als Zahlungsunfähigkeit behandelt wurde, war unter der Geltung der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung auf etwa einen Monat begrenzt worden ([X.] 20. November 2001 - [X.] - [X.]Z 149, 178). Da der Gesetzgeber der [X.] diesen [X.]raum verkürzen wollte, kann eine Illiquidität nur noch dann als [X.] angesehen werden, wenn sie den [X.]raum nicht überschreitet, den eine kreditwürdige Person zur Kreditbeschaffung benötigt (FK-[X.]/[X.] 6. Aufl. § 17 Rn. 20 f.). Die Grenze liegt bei drei Wochen ([X.] 24. Mai 2005 - [X.]/04 - aaO). Dies bedeutet freilich noch nicht, dass ein Schuldner generell bereits dann zahlungsunfähig ist, wenn er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht binnen einer dreiwöchigen Frist zu 100 % erfüllen kann. Kann er innerhalb dieser Frist seine Verbindlichkeiten bis auf einen geringfügigen Rest bedienen, ist er nicht als zahlungsunfähig anzusehen ([X.] 24. Mai 2005 - [X.]/04 - aaO). Eine nur geringfügige Liquiditätslücke liegt in der Regel dann nicht mehr vor, wenn innerhalb von drei Wochen 10 % oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllt werden können ([X.] 8. Oktober 2009 - [X.]/07 - Z[X.] 2009, 2148). Allerdings erlaubt diese Quote für sich allein genommen noch keine abschließende Bewertung des wirtschaftlich komplexen Sachverhalts der Zahlungsunfähigkeit. Der prozentuale Schwellenwert hat die Bedeutung, dass sein Erreichen eine widerlegbare Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit begründet. Liegt eine Unterdeckung von weniger als 10 % vor, genügt sie allein nicht zum Beleg der Zahlungsunfähigkeit. Wenn diese gleichwohl angenommen werden soll, müssen besondere Umstände vorliegen, die diesen Standpunkt stützen ([X.] 24. Mai 2005 - [X.]/04 - aaO). Eine Zahlungseinstellung kann aber auch dann schon vorliegen, wenn der Schuldner noch einzelne beträchtliche Zahlungen erbringt, sofern daneben wesentliche fällige und eingeforderte Schulden unerfüllt bleiben (vgl. zur Zahlungseinstellung im Sinne von § 102 Abs. 2 KO [X.] 10. Juli 2003 - [X.]/02 - Z[X.] 2003, 755).

bb) Kenntnis bedeutet für sicher gehaltenes, positives Wissen ([X.] 19. Februar 2009 - [X.] - [X.]Z 180, 63; MünchKomm[X.]/Kirchhof 2. Aufl. § 130 Rn. 33; [X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 130 Rn. 24; zur positiven Kenntnis von der Zahlungseinstellung im Sinne von § 30 KO vgl. [X.] 15. November 1990 - IX ZR 92/90 - [X.], 150). Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung als komplexen Rechtsbegriff nur, wenn er selbst die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft so bewertet ([X.] 19. Februar 2009 - [X.] - aaO). Dieses positive Wissen muss bei der Vornahme der Rechtshandlung und damit grundsätzlich in dem [X.]punkt vorhanden sein, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten (§ 140 Abs. 1 [X.]). Dazu ist regelmäßig erforderlich, dass dem Gläubiger zum einen Informationen über den Gesamtbestand der gegen den Schuldner gerichteten, in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten und über die in dieser [X.] vorhandenen Geldmittel vorliegen. Zum anderen muss der Gläubiger aus diesen Informationen den Schluss ziehen, dass der Schuldner wesentliche Teile seiner in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht wird tilgen können ([X.]/[X.] [X.] Stand Mai 2011 § 130 Rn. 110; [X.]. [X.] [X.] § 130 Nr. 1). Die Kenntnis allein der einzelnen Tatsachen, die eine Zahlungsunfähigkeit begründen, genügt damit für sich nicht (MünchKomm[X.]/Kirchhof 2. Aufl. § 130 Rn. 33). Nicht ausreichend ist es auch im Einzelfall, wenn der Gläubiger nur die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fürchtet oder Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Schuldners hat (FK-[X.]/[X.]. § 130 Rn. 44). Bei der Beurteilung, ob der Gläubiger über ausreichende Informationen über den Gesamtbestand der Verbindlichkeiten und über das vorhandene Vermögen verfügt, kann auch die Rechtsform des Unternehmens von Bedeutung sein. Handelt es sich bei dem Unternehmer um eine einzelne natürliche Person, kann dies den Überblick über die Liquiditäts- und Zahlungslage erleichtern, unter Umständen aber auch erschweren.

cc) Regelmäßig muss der Insolvenzverwalter nicht nur alle objektiven, sondern auch alle subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfechtung beweisen ([X.] 12. Juli 2007 - [X.] - Z[X.] 2007, 1046; MünchKomm[X.]/ Kirchhof 2. Aufl. § 130 Rn. 61). Dazu hat er substantiiert die im konkreten Einzelfall einschlägigen Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Kenntnis des [X.]s von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag ergibt (FK-[X.]/[X.]. § 130 Rn. 57; eingehend zum Beweisrecht bei Kongruenzanfechtung rückständiger Lohnzahlungen an Arbeitnehmer [X.] FS Ganter S. 203, 204 ff.). Nur gegenüber einer dem Schuldner zur [X.] der Handlung nahestehenden Person im Sinne von § 138 [X.] wird gemäß § 130 Abs. 2 [X.] vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das [X.] ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine Kenntnis des [X.]n von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei den Lohnzahlungen am 21. Juni 2004 und am 30. Juli 2004 abgeleitet werden könnte. Der Kläger rügt zwar, das [X.] habe rechtsfehlerhaft eine positive Kenntnis des [X.]n von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verneint. Er hat jedoch auch im Revisionsverfahren nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände oder Indizien sicheres Wissen des [X.]n zur Liquiditätslage des Schuldners zum [X.]punkt der Lohnzahlungen anzunehmen ist. Die Feststellung des [X.]s, dass der Schuldner gegenüber seinen Arbeitnehmern nie behauptet hat, er sei zahlungsunfähig, hat der Kläger nicht angegriffen. Dass dem [X.]n am 21. Juni 2004 und am 30. Juli 2004 zum einen Informationen über den Gesamtbestand der gegen den Schuldner gerichteten, in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten und zum anderen über die in dieser [X.] vorhandenen Geldmittel vorlagen und der [X.] aus diesen Informationen den Schluss gezogen hat, der Schuldner werde wesentliche Teile seiner in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht tilgen können, hat der Kläger nicht vorgetragen.

5. Allerdings steht nach § 130 Abs. 2 [X.] der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des [X.] die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen ([X.]). Die Annahme des [X.]s, der [X.] habe keine Kenntnis von solchen Tatsachen gehabt, ist jedoch entgegen der Ansicht des [X.] nicht rechtsfehlerhaft.

a) § 130 Abs. 2 [X.] bezweckt eine Beweiserleichterung für den Insolvenzverwalter ([X.]. [X.] [X.] § 130 Nr. 1). Der Rechtsanwendungsvorteil des Insolvenzverwalters besteht darin, dass die Vermutung des § 130 Abs. 2 [X.] unwiderleglich ist ([X.] in Graf-Schlicker [X.] 2. Aufl. § 130 Rn. 23). Die Vorschrift lässt jedoch die grob fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht genügen ([X.] 19. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]Z 180, 63). Der Gesetzgeber hat den Begriff der grob fahrlässigen Unkenntnis bewusst vermieden, um Rechtssicherheit zu erzeugen (Bandte FS Beuthien S. 401, 404). Der Begriff der grob fahrlässigen Unkenntnis in § 145 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des [X.] einer [X.] wurde gestrichen und durch die neue Formulierung in § 145 Abs. 2 der Beschlussempfehlung ersetzt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.] zum Entwurf einer [X.], BT-Drucks. 12/7302 S. 173 zu § 145 Abs. 1 und 2). Vorausgesetzt wird demgemäß, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Erforderlich ist auch hier positive Kenntnis. Der Tatbestand des § 130 Abs. 2 [X.] ist nur dann erfüllt, wenn der [X.] - gleichgültig aus welchen Quellen - die tatsächlichen Umstände positiv kennt, aus denen die Zahlungsunfähigkeit objektiv folgt (MünchKomm[X.]/Kirchhof 2. Aufl. § 130 Rn. 34). Ob aufgrund dieser Kenntnis von Umständen der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit bzw. den Eröffnungsantrag zwingend war, ist eine Rechtsfrage. Der Einwand, er habe den Schluss nicht gezogen, hilft dem [X.] deshalb nicht weiter, wenn ein redlich und vernünftig Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der festgestellten Umstände sich der Einsicht nicht hätte verschließen können, dass der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig oder ein Eröffnungsantrag gestellt war (vgl. [X.] 15. Oktober 2009 - [X.]/08 - Z[X.] 2009, 2244; 19. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]Z 180, 63; [X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 130 Rn. 29; [X.] FS Ganter S. 203, 208). Maßgebend ist nicht der individuelle Schuldvorwurf, sondern der individuelle Wissensstand ([X.] Z[X.] 2011, 1665, 1670).

b) § 130 Abs. 2 [X.] spricht von der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, ohne die Tatsachen, deren Kenntnis die Vermutung auslösen kann, näher zu beschreiben oder Beispiele für Indizien zu nennen, aus denen regelmäßig auf die Zahlungsunfähigkeit bzw. den Eröffnungsantrag geschlossen werden kann. Wann derartige Umstände gegeben sind, lässt sich generell auch nur schwer umschreiben ([X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 130 Rn. 34).

aa) Im Schrifttum (MünchKomm[X.]/Kirchhof 2. Aufl. § 130 Rn. 37 ff.; [X.] in Graf-Schlicker [X.] 2. Aufl. § 130 Rn. 20 und 23; FK-[X.]/[X.]. § 130 Rn. 41; [X.]/[X.] Z[X.] 2009, 2367, 2370) werden als Anhaltspunkte und Beweisanzeichen für die Kenntnis des [X.]s von [X.] ua. genannt: Die Kenntnis des Anwachsens von Rückständen, die Kenntnis der Nichteinhaltung von Zahlungszusagen, insbesondere vom Schuldner selbst vorgeschlagener Ratenzahlungen, die Kenntnis des Rückstands mit fälligen Sozialversicherungsbeiträgen, die Kenntnis des erneuten Entstehens von Rückständen nach vorheriger (teilweiser) Befriedigung des Gläubigers, die Kenntnis der Nichtzahlung oder der schleppenden Zahlung von [X.] und Gehältern, die Kenntnis der Häufung von Klagen und Zwangsvollstreckungen, die Kenntnis der verstärkten Inanspruchnahme von Bürgen des Schuldners, Informationen durch den Schuldner, zB bei Betriebsversammlungen, sowie Presseberichte über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens des Schuldners. Eine mit kurzfristigen Engpässen begründete bloße Stundungsbitte des Schuldners reicht dagegen allein regelmäßig nicht als Zurechnungsgrundlage aus (MünchKomm[X.]/Kirchhof 2. Aufl. § 130 Rn. 39).

bb) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 27. September 2010 (- [X.] 1/09 - [X.]Z 187, 105), wonach für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 [X.] der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist, hat der [X.] (19. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]Z 180, 63) angenommen, dass die Kenntnis des Arbeitnehmers, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, allein nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers rechtfertigt. Sei der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, also ein Arbeitnehmer ohne „Insiderkenntnisse“, treffe ihn keine [X.]. An diesen Grundsätzen hat der [X.] in der Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, Z[X.] 2009, 2244), die die Anfechtung von [X.] desselben Schuldners an einen anderen Arbeitnehmer betraf, festgehalten. Allerdings hat der [X.] in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass jener Arbeitnehmer in seiner Funktion als Bauleiter in der Informationshierarchie nicht auf [X.] gestanden sei, und hat die Würdigung der Vorinstanz nicht beanstandet, die bezüglich der positiven Kenntnis des [X.]n von [X.] maßgeblich auf die zeitliche Dauer und Höhe der eigenen Lohnrückstände, die erheblichen Lohnrückstände bei anderen Arbeitnehmern sowie die Kenntnis des [X.]n von den ökonomischen und wirtschaftlichen Hintergründen des Unternehmens aufgrund seiner langjährigen Stellung als Bauleiter abgestellt hatte.

cc) Die Stellung oder Funktion des Arbeitnehmers im Unternehmen des Schuldners ist bei der Beurteilung, ob der Arbeitnehmer positive Kenntnis von [X.] hatte, allerdings nicht per se maßgebend (vgl. [X.] FA 2009, 133, 135; [X.] [X.]. [X.] 2009, 256, 257; kritisch wohl auch [X.] Z[X.] 2011, 1665, 1674; [X.], 661, 662). Es trifft zwar zu, dass Arbeitnehmer in herausgehobenen Funktionen in aller Regel eher in der Lage sind, sich über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners zu informieren, als Arbeitnehmer auf unteren Ebenen oder dass sie aufgrund ihrer leitenden Stellung eher um die Situation des Unternehmens wissen (vgl. [X.] ZIP 2007, 2337, 2338). Auch mögen Arbeitnehmer, die in der Finanzbuchhaltung tätig sind oder Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrnehmen, häufig über „Insiderkenntnisse“ verfügen ([X.] NJW 2009, 1928, 1931). Wenn § 130 Abs. 2 [X.] anordnet, dass die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des [X.] gleichsteht, schließt dies jedoch nicht die Vermutung ein, dass Arbeitnehmer in herausgehobenen Funktionen oder Arbeitnehmer, die im kaufmännischen Bereich oder in der Finanzbuchhaltung tätig sind, positive Kenntnis von Umständen haben, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Der Unterschied zwischen der nach § 130 Abs. 1 [X.] und der nach § 130 Abs. 2 [X.] erforderlichen positiven Kenntnis liegt nur im Bezugspunkt. Bei letztgenannter Vorschrift geht es um die Feststellung der positiven Kenntnis der (tatbestandsfremden) [X.], von denen dann der Schluss auf die [X.] gesetzlich vermutet wird ([X.] FS Ganter S. 203, 208). Auch bei Arbeitnehmern ohne herausgehobene Funktion kommt eine positive Kenntnis von [X.] in Betracht, wenn sie zB als Sekretärin oder Chauffeur des Schuldners Umstände erfahren, die zwingend auf dessen Zahlungsunfähigkeit schließen lassen ([X.] FA 2009, 133, 135; vgl. dazu auch [X.]/[X.] Z[X.] 2009, 2367, 2369). Da § 130 Abs. 2 [X.] seinem eindeutigen Wortlaut nach auf die Kenntnis von Umständen und gerade nicht auf die (grob) fahrlässige Unkenntnis von Umständen abstellt, trifft Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens haben, keine [X.]. Ein Verstoß gegen eine [X.] könnte zudem keine positive Kenntnis, sondern nur eine schuldhafte Unkenntnis von [X.] begründen (vgl. [X.]. [X.] [X.] § 130 Nr. 1; [X.] Z[X.] 2011, 1665, 1669). § 130 Abs. 2 [X.] ändert nichts daran, dass der Insolvenzverwalter dem [X.] eingehende Kenntnis über die seinerzeitige Vermögenslage des Schuldners nachweisen muss und damit beweisen muss, dass dem [X.] alle für die Erstellung einer Liquiditätsprognose erforderlichen Informationen über Bestand und Entwicklung der Verbindlichkeiten und kurzfristig verwertbaren Aktiva vorlagen ([X.]. [X.] [X.] § 130 Nr. 1).

c) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger dieser Nachweis nicht gelungen ist.

aa) Es hat zunächst in Übereinstimmung mit den vom [X.] in der Entscheidung vom 19. Februar 2009 (- [X.]/08 - [X.]Z 180, 63) aufgestellten Grundsätzen angenommen, dass der [X.] am 21. Juni 2004 und am 30. Juli 2004 die zeitliche Dauer und Höhe der eigenen Lohnrückstände gekannt und gewusst hat, dass der Schuldner auch gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer seit [X.] 2003 mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand geraten ist, habe noch kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts- und Zahlungslage des Schuldners zugelassen, weil für den [X.]n nicht erkennbar gewesen sei, welchen Anteil die Lohn- und Gehaltsrückstände an den insgesamt fälligen und eingeforderten Geldschulden hatten. Es hat weiter darauf abgestellt, dass der Schuldner jedenfalls seine Verpflichtungen zur Zahlung von Auslöse und zur Erstattung von Auslagen stets erfüllt habe, also gegenüber dem [X.]n nicht mit allen Verbindlichkeiten in Rückstand geraten sei. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb hilft dem Kläger auch seine Rüge nicht weiter, das [X.] habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es über seine Behauptung, der [X.] habe Kenntnis von den [X.] gegenüber den anderen Arbeitnehmern gehabt, nicht den von ihm angebotenen Zeugenbeweis erhoben habe.

bb) Dies gilt auch, soweit das [X.] zu Gunsten des [X.] angenommen hat, der [X.] habe an den Arbeitsberatungen teilgenommen, aufgrund der Mitteilungen des Schuldners bei diesen Zusammenkünften habe der [X.] jedoch noch nicht von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgehen müssen. Die Informationen des Schuldners, er bemühe sich um die Einräumung neuer Kredite, forciere die Forderungseinbringung, weil in Folge der Nichteinbringung seiner umfangreichen Zahlungsforderungen keine Mittel mehr zur Realisierung seiner Zahlungsverpflichtungen zum Fälligkeitstermin vorhanden gewesen seien, und warte auf den Ausgleich der Forderungen aus dem Bauvorhaben S, ließ entgegen der Ansicht der Revision noch nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen. Soweit der Kläger geltend macht, der [X.] habe keinerlei Umstände vorgetragen, die zum [X.]punkt der streitgegenständlichen Zahlungen eine Erwartung gerechtfertigt hätten, der Schuldner werde genügend Geldmittel erhalten, um alle Lohnrückstände erfüllen zu können, oblag es nicht dem [X.]n, seine Unkenntnis von [X.] nachzuweisen. § 130 Abs. 2 [X.] ändert nichts daran, dass der Kläger als Insolvenzverwalter dem [X.]n als [X.] eingehende Kenntnis über die seinerzeitige Vermögenslage des Schuldners nachweisen und damit beweisen musste, dass dem [X.]n alle für die Erstellung einer Liquiditätsprognose erforderlichen Informationen über Bestand und Entwicklung der Verbindlichkeiten und kurzfristig verwertbaren Aktiva vorlagen (vgl. [X.]. [X.] [X.] § 130 Nr. 1).

cc) Dem Kläger ist einzuräumen, dass seriöse, aus einer zuverlässigen, glaubwürdigen Quelle stammende Berichte in der Presse über die wirtschaftliche Situation eines Schuldners, auch wenn sie keine amtliche Verlautbarung enthalten, nicht von vornherein als [X.] im Sinne von § 130 Abs. 2 [X.] ausscheiden. Das [X.] hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls zu welchen [X.]punkten der [X.] jeweils von den vom Kläger vorgelegten Presseberichten in der Thüringer Allgemeinen [X.]ung Kenntnis erhalten hat. Der Kläger hat dazu auch keine hinreichend konkreten Angaben gemacht, nachdem der [X.] vorgetragen hat, die Veröffentlichung von Artikeln in der Tagespresse dürfte kaum ausreichen, um einem Arbeitnehmer Kenntnis von Umständen der Zahlungsunfähigkeit zu unterstellen.

III. Entgegen der Ansicht des [X.] überschreitet auch die Annahme des [X.]s, die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] seien nicht erfüllt, nicht die Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Rechtshandlung, die dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur [X.] der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im [X.]punkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 [X.]). Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 [X.] die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen ([X.] 8. Oktober 2009 - [X.]/07 - Z[X.] 2009, 2148). Dass der [X.] wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Insolvenzgläubiger benachteiligte, also ihre Befriedigung beeinträchtigte, hat der Insolvenzverwalter zu beweisen ([X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 133 Rn. 4 und 22). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. zur tatrichterlichen Verantwortung bei der Beantwortung der Frage nach der Kenntnis des [X.]s von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der angefochtenen Rechtshandlung [X.], 1441, 1445 f.). Insoweit können die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. [X.] Z[X.] 2011, 1665, 1667). Zu beachten ist, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen ([X.] 8. Oktober 2009 - [X.]/07 - Rn. 8, Z[X.] 2009, 2148). Die Beurteilung, ob die Kenntnis des [X.]s von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatrichters (so zutreffend [X.]. [X.] ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14). Die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze bezüglich der Beweislast und der freien Beweiswürdigung gelten auch im insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess (eingehend zum Beweisrecht bei Kongruenzanfechtung rückständiger Lohnzahlungen an Arbeitnehmer [X.] FS Ganter S. 203, 204 ff.).

2. Gegen die Würdigung des [X.]s, wonach der [X.] weder wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte bzw. bereits eingetreten war, noch Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hingewiesen haben, hat der Kläger keine beachtlichen Verfahrensrügen erhoben. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen sind damit für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Bewertung, dass die Kenntnis des [X.]n von der zeitlichen Dauer und Höhe der eigenen Lohnrückstände und seine Kenntnis von Gehalts- und [X.] gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer kein ausreichendes Indiz dafür ist, dass der [X.] die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder Umstände kannte, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hingewiesen haben, lässt keinen Rechtsfehler erkennen, zumal der [X.] keine Kenntnis von den rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen hatte und weiterhin seine Auslöse und Kostenerstattung erhalten hat. Soweit das [X.] angenommen hat, die Informationen des Schuldners, er bemühe sich um die Einräumung neuer Kredite, forciere die Forderungseinbringung, weil in Folge der Nichteinbringung seiner umfangreichen Zahlungsforderungen keine Mittel mehr zur Realisierung seiner Zahlungsverpflichtungen zum Fälligkeitstermin vorhanden gewesen seien, und warte auf den Ausgleich der Forderungen aus dem Bauvorhaben S, begründeten keine Kenntnis des [X.]n von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder von Umständen, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hingewiesen haben, sind auch insoweit die Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht überschritten.

IV. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Lorenz    

                 

Meta

6 AZR 732/10

06.10.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nordhausen, 2. Dezember 2008, Az: 1 Ca 1201/06, Urteil

§ 143 Abs 1 S 1 InsO, § 142 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 130 Abs 2 InsO, § 18 Abs 2 InsO, § 17 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.10.2011, Az. 6 AZR 732/10 (REWIS RS 2011, 2676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2676

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 201/08

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