Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZR 139/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 91

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 139/02vom18. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und [X.] 18. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 17. Zivilsenats des [X.] vom 8. [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 25.363,91 Gründe:Die Frage, ob § 717 Abs. 2 ZPO auf Prozeßvergleiche entsprechendanwendbar ist, mag rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben. Sie wird jedochnicht entscheidungserheblich, weil die Beschwerde keinen Zulassungsgrundaufzuzeigen vermag, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereiche-rungsanspruch zuerkannt hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen(§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).[X.]KirchhofFischerRaebelBergmann

Meta

IX ZR 139/02

18.12.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZR 139/02 (REWIS RS 2002, 91)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 91

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.