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PDF anzeigen[X.] ZR 139/02vom18. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und [X.] 18. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 17. Zivilsenats des [X.] vom 8. [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 25.363,91 Gründe:Die Frage, ob § 717 Abs. 2 ZPO auf Prozeßvergleiche entsprechendanwendbar ist, mag rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben. Sie wird jedochnicht entscheidungserheblich, weil die Beschwerde keinen Zulassungsgrundaufzuzeigen vermag, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereiche-rungsanspruch zuerkannt hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen(§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).[X.]KirchhofFischerRaebelBergmann
Meta
18.12.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZR 139/02 (REWIS RS 2002, 91)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 91
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