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PDF anzeigen[X.] 2/02vom10. Juni 2003in [X.] [X.] hat am 10. Juni 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],[X.], [X.] und [X.]:Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde des [X.] vom 20. Mai 2003 gibt zu einer Änderung desseinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückwei-senden Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2003 keine Veran-lassung.Gründe:Der Senat sieht die bezeichnete Eingabe des Beklagten als Gegenvor-stellung an, da gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch den Bundes-gerichtshof weder die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.Das Beschwerdevorbringen des Beklagten rechtfertigt in der Sache keineandere als die mit Beschluß vom 15. Mai 2003 getroffene Entscheidung, so [X.] Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muß.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf
Meta
10.06.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. II ZA 2/02 (REWIS RS 2003, 2760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2760
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