Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. 5 StR 409/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8837

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 409/13

vom
9. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2014
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1. November 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO
a)
in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe aufgehoben; in den [X.] wird der Angeklagte freigesprochen; im Fall 5 wird das Verfahren eingestellt; im Umfang des Freispruchs und der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Fälle 2 und 3) und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (Fall 6) verurteilt ist;
c)
im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-n Tateinheit mit sexueller Nötigung/Vergewaltigung, in zwei weiteren Fällen in r-teilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 29.
August 2013 ge-nannten Gründen unbegründet im Sinne des §
349
Abs.
2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des [X.]s zwang der Angeklagte die Nebenklägerin, mit der er zu den [X.] in einer eheähnlichen Lebensge-meinschaft zusammenlebte, in zwei Fällen

insbesondere durch Schläge

zum Geschlechtsverkehr. In vier weiteren Fällen verletzte er sie unter anderem durch Schläge gegen Kopf, Oberkörper oder Unterleib, wobei er sie in zwei Fäl-len dazu nötigte, sich die von ihm gewünschte Unterwäsche anzuziehen und bestimmte Posen einzunehmen.

2. Die Verfolgung der
womöglich schon im Jahr 2001 beziehungsweise am 1. Juli 2002 begangenen Körperverletzungs-
und Nötigungsdelikte ist aus den vom [X.] näher ausgeführten Gründen gemäß §
78c Abs. 3 Satz 2 StPO verjährt. Dies führt im Fall 5 zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO. In den [X.] ist der Angeklagte hingegen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil sich das [X.] insoweit nicht von den angeklagten schwereren Taten

einer Vergewaltigung im Fall 1 und einer gefährlichen Körperverletzung im Fall 4

zu überzeugen vermochte. Im 1
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3
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4
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Fall 3 ist der Schuldspruch im Hinblick auf die Verjährung dahingehend zu [X.], dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.

3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des [X.] und der Einzelstrafe im Fall 3 nach sich. Der Senat hebt auch die übrigen [X.] auf, weil dem neuen Tatgericht nur so eine ausgewogene Strafzumessung ermöglicht wird und zudem die bisher [X.] in allen Fällen rechtlichen Bedenken begegnet. Das [X.] hat es nämlich versäumt zu prüfen, ob

gegebenenfalls an Stelle einer Verneinung der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 StGB

eine (für den Angeklagten günstigere) Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2008

4 [X.], [X.], 9).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich [X.] vorliegen. Damit haben insbesondere die Feststellungen zur stets gegebenen verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB Bestand. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Basdorf

Sander Schneider

Dölp König

4
5

Meta

5 StR 409/13

09.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. 5 StR 409/13 (REWIS RS 2014, 8837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8837

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