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PDF anzeigen5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Vollstreckungsbehörde und Gericht haben grundsätzlich darauf zu achten, dass eine Freiheitsstrafe, mit der nachträgliche Gesamtstrafenbildung in [X.] kommt, jedenfalls nicht vor einer früher verhängten, nicht gesamtstra-fenfähigen Freiheitsstrafe vollstreckt wird (§ 43 Abs. 2, 4 [X.]). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in Fällen dieser Art etwa sogar auch Untersuchungshaft vorrangig zu vollstrecken ist, kann offenblei-ben. Hier lässt die Strafbemessung die Gewährung eines [X.]s erken-nen, in dessen Folge der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt ist, als er bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung gestanden hätte. Im Hinblick darauf kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Jedoch sollte zumindest in - 3 - Konstellationen der vorliegenden Art die Höhe der ohne den [X.] zu verhängenden Strafe beziffert werden. [X.] Raum [X.] König
Meta
08.07.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2009, Az. 5 StR 217/09 (REWIS RS 2009, 2622)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2622
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5 StR 433/09 (Bundesgerichtshof)
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