Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 5 StR 216/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2415

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juli 2003in der [X.] versuchten [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli 2003beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 16. Januar 2003 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweitdie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt unterblieben ist.2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] hat die Angeklagten wegen versuchten Raubes [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von [X.] zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Überprüfung des [X.] der von den Angeklagten erhobenen Sachrügen zum Schuld- [X.] hat keinen die Angeklagten [X.]; der weitergehende Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinenBestand.Die [X.] hat rechtsfehlerhaft die Anordnung der Unterbrin-gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 [X.] geprüft.- 3 -Nach den Urteilsfeststellungen besteht bei beiden Angeklagten einedurch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol zu sich zunehmen. Der Angeklagte A trinkt seit 1998 häufig Alkohol und hat auf-grund seines Alkoholkonsums seinen Arbeitsplatz verloren. Der [X.]mußte die ihm mit 15 Jahren zugewiesene [X.] der [X.] u.a. verlassen, weil er Alkohol trank. Die vorliegende Tat wurde vonbeiden Angeklagten mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 bis 2,7 › be-gangen. Das sachverständig beratene [X.] hat die Voraussetzungendes § 21 StGB sicher angenommen. Auch bei einer im Jahr 2001 begange-nen einschlägigen Straftat waren sie bei einer Blutalkoholkonzentration vonetwa 1 › alkoholisiert.Aufgrund der Feststellungen und des Umstandes, daß beide Ange-klagte erkannt haben, daß ihr erheblicher Alkoholkonsum Ursache für ihreSchwierigkeiten ist, liegt es nahe, daß der Hang zum Alkoholkonsum mit da-zu beigetragen hat, daß sie erhebliche rechtswidrige Straftaten [X.] und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zubefürchten ist.Eine Entziehungskur erscheint hier auch nicht von vornherein [X.]. Beide Angeklagte streben selbst eine Therapie an.Daß nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nach-holung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;BGHSt 37, 5). Die Angeklagten haben die Nichtanwendung des § 64 [X.] das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl.BGHSt 38, 362 f.), der Angeklagte A sein Rechtsmittel vielmehr auchauf die Nichtanwendung des § 64 StGB [X.] 4 -Der Senat schließt aus, daß das [X.] bei Anordnung der Un-terbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die [X.] könnendaher bestehen bleiben.[X.] GerhardtRaum Schaal

Meta

5 StR 216/03

09.07.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 5 StR 216/03 (REWIS RS 2003, 2415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2415

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