Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2013, Az. III ZR 191/12

3. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3048

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Gegenstand

Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Werterhöhung durch Zinsforderungen


Leitsatz

Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht, so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners ist.

Tenor

Der Streitwert wird auf bis zu 4,6 Millionen € festgesetzt.

Gründe

1

Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat den Wert der Beschwerde der Klägerin auf bis zu 800.000 €, den der Beschwerde der Beklagten auf bis zu 3,8 Millionen € veranschlagt.

2

Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass die von der Klägerin erhobenen Zinsforderungen im Rahmen ihrer eigenen Beschwerde nicht als Nebenforderung (§ 4 ZPO) geltend gemacht worden sind, weil die Klägerin insoweit keine Hauptforderung (mehr) verfolgt hat, so dass die Zinsforderungen als werterhöhend anzurechnen gewesen sind (s. nur Senat, Urteil vom 25. Juni 1981 - [X.], [X.], 1091, 1092; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.], 999 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - [X.], [X.], 881 Rn. 5). Im Hinblick darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die vom Berufungsgericht zugesprochene Hauptforderung über 3.706.578,98 € angegriffen und somit zum Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht hat, ist jedoch der darauf entfallende Teil der Zinsforderungen der Klägerin wieder abzuziehen. Denn insoweit sind die Zinsforderungen der Klägerin (wieder) zur Nebenforderung (§ 4 ZPO) geworden und somit für den Streitwert nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 10. August 2006 - 7 UF 850/05, BeckRS 2006, 10310 unter [X.] 5 [X.]; s. auch [X.]/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 4 Rn. 17; PG/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 13).

Schlick                                                       [X.]

Meta

III ZR 191/12

04.09.2013

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 17. April 2012, Az: 14 U 119/10

§ 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2013, Az. III ZR 191/12 (REWIS RS 2013, 3048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3048

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