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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]I ZR 191/12
vom
4. September
2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 4
Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht,
so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des [X.] ist.
[X.], Beschluss vom 4. September 2013 -
[X.]I ZR 191/12 -
KG Berlin
[X.]
-
2
-
Der [X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
September
2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Gründe:
Bei der Bemessung des
Streitwerts
hat der Senat den Wert der Be-schwerde der Klägerin auf bis zu , den der Beschwerde der Beklagten auf bis zu 3,8
Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass die von der Klägerin erhobe-nen
Zinsforderungen
im Rahmen ihrer eigenen Beschwerde
nicht als [X.] (§ 4 ZPO) geltend gemacht worden
sind, weil die Klägerin insoweit [X.] Hauptforderung (mehr) verfolgt hat, so dass die Zinsforderungen als
werter-höhend anzurechnen
gewesen sind (s. nur
Senat, Urteil vom 25. Juni 1981
-
[X.]I ZR 96/80, [X.], 1091, 1092; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 4.
De-zember 2007 -
VI [X.], [X.], 999 Rn. 7 und vom 4. April 2012
-
IV ZB 19/11, [X.], 881 Rn. 5).
Im Hinblick darauf, dass die Nichtzulas-sungsbeschwerde der
Beklagten die vom Berufungsgericht zugesprochene egriffen
und somit zum Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht hat, ist jedoch der darauf entfallen-de Teil
der Zinsforderungen der Klägerin
wieder abzuziehen.
Denn insoweit 1
2
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3
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sind die
Zinsforderungen der Klägerin (wieder) zur Nebenforderung
(§ 4 ZPO) geworden und somit für den Streitwert nicht mehr zu berücksichtigen
(vgl. [X.], Urteil vom 10. August 2006 -
7 UF 850/05, BeckRS 2006, 10310 unter [X.] 5 [X.]; s. auch [X.]/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 4 Rn. 17; PG/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 13).
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2010 -
95 O 64/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2012 -
14 [X.] -
Meta
04.09.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. III ZR 191/12 (REWIS RS 2013, 3042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3042
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