Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2016, Az. II ZR 348/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16239

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Gegenstand

Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft: Auslegung der Regelung über die Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen als unverzinsliches Darlehen


Leitsatz

Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital

(…)

4. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein Agio von 5% zu zahlen.

(…)

8. Die von den Kommanditisten zu leistenden Einlagen sind ihre Pflichteinlage. Die in das Handelsregister einzutragende [X.] eines jeden Kommanditisten entspricht der von ihm übernommenen Pflichteinlage.

§ 8 Gesellschafterversammlung

(…)

8. Die Gesellschafterversammlung beschließt außer über die sonst in diesem Vertrag bezeichneten Angelegenheiten über

(…)

e) die Ausschüttung von Gewinnen und [X.];

(…)

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse

(…)

2. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedarf es für die Beschlüsse gem. § 8 Ziff. 8 e) bis i). Die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist nicht mehr erforderlich nach Ablauf von acht Jahren seit Infahrtsetzung der [X.].

(…)

§ 11 [X.]

1. [X.] der Kommanditisten sind [X.]. Sie werden auf Kapitalkonten I der Kommanditisten gebucht.

2. [X.] wird auf einem Kapitalkonto II der Kommanditisten gebucht.

3. [X.] werden auf Verlustsonderkonten der Gesellschafter gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die [X.] die Pflichteinlagen der Kommanditisten übersteigen. Gewinnanteile sind den Verlustsonderkonten so lange gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen sind. Die Kommanditisten haben [X.] nur durch zukünftige Gewinne auszugleichen.

4. Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden auf [X.] gebucht. Guthaben auf den [X.] werden nicht verzinst.

§ 13

Ergebnisverteilung, Entnahmen

(…)

6. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer [X.] verlangen. Auszahlungen sind nur dann zulässig, wenn und soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft dieses erlaubt, Zahlungsverpflichtungen - insbesondere die Zins- und Tilgungsverpflichtungen von Krediten zur Finanzierung des Schiffes - nicht gefährdet werden, nach Auszahlung eine Liquiditätsreserve von [X.] 500.000,- verbleibt und ein Gesellschafterbeschluss gem. § 8 Ziff. 8 e) gefasst wird. Auszahlungen können nur nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.

7. Ausschüttungen von [X.] werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den [X.] gedeckt sind.

8. Ist die Kommanditeinlage durch Verluste unter den Betrag der eingetragenen [X.] gemindert, und tätigt der Kommanditist Entnahmen oder wird die Kommanditeinlage durch Entnahmen gemindert, lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm getätigten Entnahmen wieder auf. Aus diesem Grunde ist ein Kommanditist nicht verpflichtet, sein Entnahmerecht auszuüben.

§ 17 Auseinandersetzungsguthaben

(…)

4. Ergibt sich bei den Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, kann die Gesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat er jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten übersteigen.

(…)

§ 18 Liquidation

(…)

2. Der nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verwandt:

a) Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttungen an die Kommanditisten.

(…)

3. Soweit der Liquidationserlös nicht ausreicht, erfolgen Auszahlungen gem. Ziff. 2a) und b) jeweils vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden, und zwar im Verhältnis der nicht entnommenen Beträge zueinander. Im übrigen erfolgen Auszahlungen an die etwaigen stillen Gesellschafter und die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen. Auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichten die betroffenen Anspruchsberechtigten gem. Ziff. 2a) bis c) bereits jetzt. Die Gesellschaft nimmt den Verzicht an.

2

Die Klägerin erklärte gegenüber den Kommanditisten unter Berufung auf § 13 Nr. 7 ihres Gesellschaftsvertrags die „Kündigung der als unverzinsliche Darlehen gewährten Ausschüttungen“ und verlangt einen Teil der ausgeschütteten Beträge zurück.

3

Das [X.] hat die Klage, mit der die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 81.806,70 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.680,10 € verlangt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

6

Weder sei zwischen den Parteien ein separater Darlehensvertrag vereinbart noch bestehe ein gesetzlich begründeter Rückzahlungsanspruch hinsichtlich solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die - wie hier - nicht auf Gewinnen beruhten, sondern die Einlage der [X.]er minderten. Auch aus § 13 Nr. 7 des [X.]svertrags ergebe sich ein Darlehensrückzahlungsanspruch nicht. Es könne dahinstehen, ob die Klausel für sich genommen hinreichend klar sei. Die Klausel, die einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie [X.] unterliege, sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie für den Kapitalanleger überraschend sei und die Kommanditisten entgegen [X.] und Glauben unangemessen benachteilige.

7

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des [X.]svertrags gefassten [X.] aus [X.] geleistet wurden, verneint.

8

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des [X.]svertrags gefassten [X.] von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Kommanditist ist zur Rückzahlung vielmehr nur dann verpflichtet, wenn der [X.]svertrag dies vorsieht.

9

a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der [X.]svertrag dies wie hier in § 8 Nr. 8 e) als Ausschüttung von [X.] als Alternative zur Ausschüttung von Gewinnen vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller [X.]er gedeckt ist ([X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 9; Urteil vom 5. April 1979 - [X.], [X.], 803, 804; Urteil vom 7. November 1977 - [X.], [X.], 1446, 1447).

b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im [X.]svertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den [X.] im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 10; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, [X.], 1552, 1553; Urteil vom 3. Juli 1978 - [X.], [X.], 1228, 1229 f.; Urteil vom 7. November 1977 - [X.], [X.], 1446, 1447).

Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der [X.] bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der [X.]. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen [X.] entsprechenden Wert in das [X.]svermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der [X.] gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur [X.] ist davon nicht berührt. Ein [X.] der [X.] entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 11; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, [X.], 1552, 1553).

2. Dem [X.]svertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die [X.], die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des [X.]svertrags gefassten [X.]erbeschlüsse ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht.

a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil [X.]sverträge von [X.] nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2291 Rn. 18 beide mwN). Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem [X.]svertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 30. April 1979 - [X.], NJW 1979, 2102).

Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in [X.]sverträgen von [X.] unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 [X.] bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie [X.] ([X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 14; Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1342 Rn. 32 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 117 Rn. 50; Urteil vom 27. November 2000 - [X.], [X.], 243, 244). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen ([X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 14).

Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden [X.]er müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem [X.]svertrag klar ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 14). Denn die erst nach Abschluss des [X.]svertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind ([X.], Urteil vom 30. April 1979 - [X.], NJW 1979, 2102).

b) Die Auslegung des [X.]svertrags der Klägerin führt hinsichtlich der Ausschüttungen aus [X.] zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des § 13 Nr. 7 in Verbindung mit den übrigen die Beschlussfassung und die Kontenführung in der [X.] regelnden Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus [X.] vorgenommene Ausschüttungen den Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, nicht eindeutig, weil der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des [X.]svertrags der Klägerin unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des [X.]svertrags dahin verstanden werden kann, dass nach dem Beschluss der [X.]erversammlung, [X.] auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die [X.] als Guthaben auf ihrem „[X.]erkonto“ gebucht wird, und damit die Regelung des § 13 Nr. 7 insgesamt dahin verstanden werden kann, dass die Ausschüttungen nicht als Darlehen gewährt werden.

aa) Soweit im ersten Halbsatz des § 13 Nr. 7 bestimmt ist, dass Ausschüttungen aus [X.] den Kommanditisten - vorbehaltlich der im zweiten Halbsatz enthaltenen Einschränkung - als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, spricht die Verwendung des Begriffs „Darlehen“ zwar für ein Darlehen im Rechtssinne. Der Rechtsbegriff des Darlehens ist auch juristisch nicht vorgebildeten Anlegern allgemein bekannt und hat den Inhalt, dass ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der später zurückgezahlt werden muss. Nach der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Zinses der gesetzliche Regelfall. Hiervon weicht § 13 Nr. 7 des [X.]svertrags ausdrücklich ab. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass begrifflich ein Darlehen im Rechtssinne bezeichnet wird, das eine vom Gesetz abweichende Sonderregelung erfahren soll. Den in § 13 Nr. 6 bis 8 des [X.]svertrags sowie in § 8 Nr. 8 e) verwendeten Begriffen der Ausschüttung, der Auszahlung und der Entnahme lassen sich dagegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ausschüttungen den Kommanditisten als Darlehen gewährt sein sollen (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 17 mwN).

[X.]) Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, aber nicht eindeutig. Nach § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz des [X.]svertrags werden Ausschüttungen von [X.] den Kommanditisten nur dann als unverzinsliche Darlehen gewährt, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den [X.]erkonten gedeckt sind“. Aufgrund dieser Einschränkung ist für den Anleger nicht hinreichend klar zu erkennen, ob ihm zugeflossene Ausschüttungen als Darlehen mit der Folge gewährt werden, dass der [X.] grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll. Der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des [X.]svertrags der Klägerin kann vielmehr unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des [X.]svertrags der Klägerin dahin verstanden werden, dass nach dem Beschluss der [X.]erversammlung, [X.] auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die [X.] auf ihrem „[X.]erkonto“ gebucht wird. Insoweit sind die auf der Grundlage eines [X.]erbeschlusses nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 ausgeschütteten [X.] im Sinne des § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz durch ein entsprechendes „Guthaben auf den [X.]erkonten gedeckt“.

(1) Mit der Bezeichnung „[X.]erkonten“ in § 13 Nr. 6 und 7 des [X.]svertrags sind (nur) die [X.]erkonten im Sinne des § 11 Nr. 4 des [X.]svertrags und nicht auch die weiteren in § 11 Nr. 1 bis 3 des [X.]svertrags aufgeführten Konten (Kapitalkonten I und II, [X.]) gemeint. § 11 des [X.]svertrags regelt die verschiedenen Konten zwar unter der Überschrift „[X.]erkonten“. Damit soll indes lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Folgenden unterschiedlich bezeichneten Konten allesamt für die [X.]er geführt werden. In § 11 Nr. 4 ist mit der Bezeichnung der dort geregelten, von den Kapitalkonten nach den Nummern 1 und 2 und dem [X.] nach Nummer 3 verschiedenen Konten als „[X.]erkonten“ nicht die allgemeine, alle Konten umfassende Umschreibung in der Überschrift des § 11 gemeint, sondern der Begriff soll an dieser Stelle allein die hier geregelten Konten umfassen, um sie auch in der Bezeichnung von den anders bezeichneten Konten der Nummern 1 bis 3 zu unterscheiden. Die Verwendung des Plurals („[X.]erkonten“) in § 13 Nr. 7 des [X.]svertrags erklärt sich - wie auch in § 11 Nr. 4 und § 13 Nr. 6 sowie in § 11 Nr. 3 für die [X.] - daraus, dass auch die [X.]er, für die die Konten geführt werden („Kommanditisten“) im Plural benannt werden.

Die in § 11 des [X.]svertrags vorgenommene Einteilung der [X.]erkonten entspricht einer gebräuchlichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften. Dabei wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des [X.] stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der [X.] beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres variables Konto geführt, so dass sich ein sogenanntes [X.] ergibt. Auf diesem dritten Konto werden entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht. Dieses häufig als Privatkonto bezeichnete variable Konto stellt ein [X.] dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des [X.]ers gegen die [X.] ausweist. Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 20; BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - [X.]/06, [X.], 149, 155).

In § 11 des [X.]svertrags der Klägerin wurde ein modifiziertes [X.] umgesetzt. Die Pflichteinlage wird als Festeinlage auf ein Kapitalkonto I gebucht (§ 11 Nr. 1). Ein [X.] (§ 11 Nr. 3) erfasst die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste, entspricht also dem Kapitalkonto II des [X.]. Daneben findet sich in § 11 Nr. 2 des [X.]svertrags ein Konto zur Buchung des [X.], das im [X.] keine Entsprechung hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten von den genannten Konten gemäß § 11 Nr. 1 bis 3 Auszahlungen nach § 13 Nr. 6 des [X.]svertrags verlangen könnten bzw. nach § 13 Nr. 7 des [X.]svertrags zu Lasten dieser Konten Ausschüttungen von [X.] gewährt werden könnten, deren rechtliche Qualifizierung vom Vorhandensein eines Guthabens abhängen soll, enthält der [X.]svertrag nicht. Die für die Pflichteinlage verwendete Bezeichnung „Festeinlage“ spricht gegen eine Belastbarkeit des [X.] Auf dem [X.] kann ein Guthaben nicht entstehen, weil dort nur Verlustanteile und Gewinnanteile gebucht werden und Gewinnanteile dem [X.] nur so lange gutzuschreiben sind, bis dieses ausgeglichen ist.

Demgegenüber sind von dem als [X.]erkonto bezeichneten variablen Konto gemäß § 11 Nr. 4 des [X.]svertrags, das dem variablen, häufig als Privatkonto bezeichneten Konto des [X.] entspricht, Auszahlungen möglich und kann dieses auch Guthaben ausweisen. Auf diesem Konto sollen unter anderem Gewinnanteile, soweit sie nicht auf [X.] zu buchen sind, gebucht werden. Es kann auf diesem Konto daher ein Guthaben entstehen, das in § 11 Nr. 4 Satz 2 des [X.]svertrags auch ausdrücklich benannt und einer Regelung unterworfen wird, nämlich dahin, dass Guthaben auf den [X.]erkonten nicht verzinst werden. Da auf dem [X.]erkonto der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen [X.] und [X.]ern gebucht wird, können zu Lasten dieses Kontos auch Auszahlungen erfolgen.

(2) Die Regelungen des [X.]svertrags der Klägerin können dahin verstanden werden, dass nach einem Beschluss der [X.]erversammlung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 [X.] auszuschütten, unmittelbar ein entsprechender Anspruch der Kommanditisten gegen die [X.] auf Entnahme entsteht, dessen Durchsetzung von der weiteren Voraussetzung einer von der Geschäftsleitung zu prüfenden, in § 13 Nr. 6 des [X.]svertrags näher bestimmten Liquiditätslage der [X.] abhängig ist.

Gemäß § 18 Nr. 2 a) des [X.]svertrags sollen in der Liquidation nach Befriedigung der Gläubiger vorrangig beschlossene und nicht entnommene Ausschüttungen an die Kommanditisten ausgezahlt werden. Nach § 18 Nr. 3 des [X.]svertrags erfolgen auch bei nicht ausreichendem Liquidationserlös Auszahlungen vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden. Wenn der Kommanditist sein Entnahmerecht nach § 13 Nr. 8 des [X.]svertrags aus den dort genannten oder hiervon unabhängigen Gründen nicht ausübt, geht ihm dieses Recht also nicht verloren, sondern bleibt ihm bis in das Liquidationsstadium erhalten. Der [X.]svertrag sieht in § 18 Nr. 3 iVm Nr. 2 a) sogar vor, dass der dort als Anspruchsberechtigter bezeichnete Kommanditist auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichtet, soweit sie auf die Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttungen an die Kommanditisten gerichtet sind. Die Regelung eines Verzichts auf Ansprüche wäre nicht erforderlich, wenn dem Kommanditisten schon kein Entnahmeanspruch entstanden und erhalten geblieben wäre.

(3) Unklar ist, ob und wie ein entstandener Entnahmeanspruch gebucht werden muss. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters kann der [X.]svertrag der Klägerin dahin verstanden werden, dass die nach einem Beschluss der [X.]erversammlung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 [X.] auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die [X.] auf ihren [X.]erkonten zu buchen sind.

Der einer Publikumsgesellschaft beitretende Kommanditist hat die berechtigte Erwartungshaltung, dass ihm nach dem [X.]svertrag zustehende Ansprüche gegen die [X.] vollständig buchhalterisch erfasst werden. Dies kann auf unterschiedliche Arten geschehen. Da die Verbuchung der Rechtsbeziehungen zwischen [X.] und [X.]ern das Innenverhältnis betrifft, besteht insoweit Vertragsfreiheit (v. [X.]/[X.] in [X.]. [X.], 4. Aufl., § 22 Rn. 32; Ehricke in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 120 Rn. 69; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 167 Rn. 20; MünchKommHGB/Priester, 3. Aufl., § 120 Rn. 100). Wenn der [X.]svertrag, wie vorliegend, ein differenziertes System von [X.]erkonten zur Verfügung stellt, ist es naheliegend, dass dieses Kontensystem für die Verbuchung sämtlicher Ansprüche des Kommanditisten gegen die [X.] genutzt wird, sofern dem [X.]svertrag nichts anderes zu entnehmen ist.

Nach dem [X.]svertrag der Klägerin werden Gewinnanteile bis zur Auszahlung nach § 11 Nr. 4 des [X.]svertrags auf den [X.]erkonten der Kommanditisten gebucht, soweit sie nicht auf [X.] zu buchen sind. Über die Buchung des Anspruchs des [X.]ers auf die Entnahme beschlossener Ausschüttungen von [X.] enthält der [X.]svertrag keine ausdrückliche Regelung. Da die Kapitalkonten I und II ausschließlich zur Buchung der Pflichteinlagen und des [X.] bestimmt sind und die [X.] lediglich der Buchung von [X.] und von Gewinnanteilen, soweit sie zum Verlustausgleich erforderlich sind, dienen, kommen nur die in § 11 Nr. 4 des [X.]svertrags als [X.]erkonten bezeichneten Privatkonten der Kommanditisten in Betracht. Diese dienen neben der Buchung der Gewinnanteile der [X.]er, die nicht auf den [X.] gebucht werden müssen, zur Aufnahme des gesamten übrigen Zahlungsverkehrs zwischen [X.] und [X.]ern. Allein sie sind zur Buchung der Ansprüche der [X.]er auf Entnahme der beschlossenen Ausschüttungen der [X.] geeignet.

Eine Ausschüttung, hinsichtlich welcher der Kommanditist (bislang) von seinem Entnahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat (§ 13 Nr. 8), kann auf einem Privatkonto, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so gebucht werden, dass dieses Konto nach der Buchung der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 beschlossenen Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die [X.] ausweist, die erlischt, wenn der ausgeschüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 21).

(4) Den sonstigen Regelungen des [X.]svertrags, in dem die [X.]er im Rahmen der insoweit geltenden Vertragsfreiheit frei bestimmen können, welche Konten zur Buchung welcher Vorgänge eingerichtet werden, lässt sich nicht entnehmen, dass die nach einem Beschluss der [X.]erversammlung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 [X.] auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die [X.] nicht auf ihren [X.]erkonten gebucht werden dürfen.

(aa) Entgegen der Auffassung der Revision sind die in Rede stehenden Bestimmungen des [X.]svertrags nicht eindeutig (nur) dahin auszulegen, dass auf den [X.]erkonten lediglich der Zahlungsverkehr zwischen der [X.] und den [X.]ern gebucht werden soll, und demnach, so die Revision, nur tatsächliche Zahlungen und keine Ansprüche gebucht werden. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen können bei objektiver Auslegung aus der Sicht des Anlegers vielmehr dahin verstanden werden, dass die [X.]erkonten auch der Buchung von Ansprüchen der [X.]er gegen die [X.] dienen. Die Buchung von Ansprüchen auf die Entnahme von [X.], deren Ausschüttung beschlossen wurde, ist daher nicht ausgeschlossen.

Nach § 11 Nr. 4 des [X.]svertrags werden auf [X.]erkonten Gewinnanteile, soweit sie nicht auf [X.] zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen [X.] und [X.]ern gebucht. Die [X.]erkonten dienen damit ausdrücklich der Buchung von Gewinnanteilen, das heißt von Ansprüchen auf die Entnahme von Gewinnen, deren Ausschüttung beschlossen wurde. Daneben wird der „übrige“, in der Bedeutung von „verbleibende“ oder „restliche“ „Zahlungsverkehr“ auf diesem Konto gebucht. Mithin sind die auf den [X.]erkonten zu buchenden Ansprüche auf die Entnahme von Gewinnen nach allgemeinem Wortverständnis ein Teil der von dem Oberbegriff des „Zahlungsverkehrs“ erfassten Rechtsbeziehungen zwischen [X.] und [X.]ern. Der „Zahlungsverkehr“ im Sinne des § 11 Nr. 4 des [X.]svertrags kann daher auch Forderungen der [X.]er auf die Entnahme von [X.] nach beschlossener Ausschüttung umfassen. Die ausdrückliche Benennung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des [X.]svertrags der Klägerin erscheint in erster Linie deshalb erforderlich, weil Gewinnanteile auf verschiedenen Konten gebucht werden, je nachdem, ob sie zur [X.] benötigt werden oder nicht. Jedenfalls kann aus der ausdrücklichen Erwähnung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des [X.]svertrags nicht geschlossen werden, die Ansprüche auf Entnahme von [X.] nach beschlossener Ausschüttung dürften auf den [X.]erkonten nicht gebucht werden.

([X.]) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, dass bei dieser Auslegung für den zweiten Halbsatz des § 13 Nr. 7 des [X.]svertrags, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den [X.]erkonten gedeckt sind“, kein Anwendungsbereich bliebe, weil nach § 13 Nr. 6 des [X.]svertrags Auszahlungen nur zulässig seien, wenn ein [X.]erbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des [X.]svertrags gefasst werde, oder jedenfalls das [X.] des § 13 Nr. 7 des [X.]svertrags ad absurdum geführt würde.

Zum einen verbleibt ein Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 in dem Fall, dass Ausschüttungen aus der Liquidität ohne vorhergehenden [X.]erbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des [X.]svertrags erfolgen, da es in diesem Fall an einem buchbaren Entnahmeanspruch und insoweit an einem Guthaben auf dem [X.]erkonto fehlt. Vor allem führt aber der Umstand, dass der Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 bei einem solchen Verständnis klein ist, nicht dazu, dass deshalb für den verständigen Publikumspersonengesellschafter aus dem [X.]svertrag klar und eindeutig hervorgeht, wann ihm die beschlossenen Ausschüttungen als Darlehen gewährt werden und wann nicht.

(cc) Die Revision weist ferner darauf hin, dass die Auszahlung überschüssiger Liquidität, der kein Gewinn gegenüber stehe, dazu führe, dass die Hafteinlage zurückgezahlt werde. Würde nun auf dem Konto nach § 11 Nr. 4 des [X.]svertrags zunächst der Ausschüttungsbeschluss im Sinne einer Forderung des Kommanditisten gebucht und anschließend dann die korrespondierende Auszahlung, wäre der Saldo vor und nach diesen Buchungen identisch und buchhalterisch wäre auf den vier [X.]erkonten nicht erkennbar, dass Einlagen zurückgezahlt worden seien.

Der von der Revision geschilderte Umstand beantwortet indes nicht die Frage, ob sich dem [X.]svertrag der Klägerin klar und unmissverständlich entnehmen lässt, dass die [X.], die auf der Grundlage von § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des [X.]svertrags gefassten [X.]n an die Kommanditisten der Klägerin ausgezahlt werden, der Rückforderung unterliegen. Das ist nicht der Fall. Die Art der Verbuchung auf den [X.]erkonten einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen [X.] und [X.]ern, also das Innenverhältnis. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Kommanditgesellschaft die Verbuchung so regeln muss, dass den [X.]erkonten zu entnehmen sein muss, ob und in welchem Umfang Einlagen zurückgeführt worden sind. Ob solche Buchungen auf [X.]erkonten üblich sind, wie die Revision geltend macht, kann dahinstehen, weil sich daraus allenfalls ein Indiz für das von der Revision vertretene Verständnis der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergäbe, das der im vorliegenden Fall dargelegten, sich aufgrund der übrigen [X.] ergebenden Auslegung des [X.]svertrags der Klägerin aber nicht entgegenstünde und damit die Unklarheit der Regelung des § 13 Nr. 7 nicht beseitigte.

(5) Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten Ausschüttungen aus [X.] (nur) als Darlehen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Ausschüttungsbetrag vom Kommanditisten zurückgezahlt werden muss. Das Fehlen einer Regelung der Rückzahlungsvoraussetzungen verstärkt noch zusätzlich die nach dem [X.]svertrag bestehende Unklarheit, ob von der [X.]erversammlung beschlossene Ausschüttungen aus [X.] als Darlehen gewährt werden.

Wenn auf der Grundlage von gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des [X.]svertrags gefassten [X.]n entnommene Beträge Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, wie die Revision meint, dann wäre es naheliegend gewesen, im [X.]svertrag der Klägerin die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die [X.] verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich ermöglichten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) würde dem im [X.]svertrag zum Ausdruck kommenden Willen der [X.]er nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die [X.]er, wie dies § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des [X.]svertrags vorsieht, die Möglichkeit hätten, regelmäßig aus [X.] Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 23).

Es wäre zudem ein gewisser Gleichlauf der Regelungsdichte zu erwarten, der hier fehlt. Die Ausschüttung als solche bedarf gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des [X.]svertrags einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen der [X.]er sowie in den ersten acht Jahren seit Infahrtsetzung des Schiffes der Zustimmung der persönlich haftenden [X.]erin. Zwar ist der Revision dahin Recht zu geben, dass das Erfordernis eines [X.]erbeschlusses für die Ausschüttungen aus der Liquidität im Hinblick auf § 169 Abs. 1 HGB der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Ausschüttung oder Entnahme dienen kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 9). Es wäre gleichwohl naheliegend gewesen, eine Rückforderung ebenfalls dem Votum der [X.]erversammlung zu unterstellen. Weiter macht der [X.]svertrag die Auszahlung von exakt definierten [X.] abhängig. Für eine Rückforderung enthält der [X.]svertrag demgegenüber keine Voraussetzungen, wie etwa das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der [X.] und einen daraus resultierenden Liquiditätsbedarf. Der [X.]svertrag stellte, das von der Klägerin angestrebte Auslegungsergebnis zugrunde gelegt, eine Rückforderung in das Belieben der Komplementärin der Klägerin.

Sieht man demgegenüber einen Anwendungsbereich für die in § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz des [X.]svertrags formulierte Voraussetzung bei einer nicht von einem [X.]erbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des [X.]svertrags gedeckten und damit ohne zuvor gebuchtem Entnahmeanspruch von der Geschäftsleitung veranlassten Auszahlung von einem guthabenfreien [X.]erkonto eröffnet, wäre ein Rückgriff auf die gesetzlichen Rückzahlungsregelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) nicht unangemessen.

3. Ob die Regelung des § 13 Nr. 7 des [X.]svertrags, wie das Berufungsgericht meint, für den Fall, dass sich ihr durch Auslegung mit hinreichender Klarheit entnehmen ließe, dass Ausschüttungen von [X.] den Kommanditisten als Darlehen im Rechtssinne gewährt werden, überraschend wäre und welche Rechtsfolgen sich daran knüpften, bedarf keiner Entscheidung.

[X.]                  Caliebe                       Drescher

                   Born                       Sunder

Meta

II ZR 348/14

16.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 28. November 2014, Az: 6 U 111/14

§ 169 Abs 1 HGB, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2016, Az. II ZR 348/14 (REWIS RS 2016, 16239)

Papier­fundstellen: WM 2016, 498 REWIS RS 2016, 16239

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