Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. V ZR 49/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 247

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V Z[X.]49/08 Verkündet am: 12. Dezember 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BG[X.]§§ 432, 801, 1172 a) Jeder Eigentümer eines mit einer zur Eigentümergesamtgrundschuld geworde-nen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundstücks kann von dem [X.]die Löschung des Grundpfandrechts auf seinem Grundstück verlangen, wenn er von den Eigentümern der anderen gesamtbelasteten Grundstücke eine entsprechende Auseinandersetzung der [X.]an der Eigentümergesamtgrundschuld verlangen kann. b) Die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forderung erlischt nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie in der Vorlegungsfrist einmal vorgelegt [X.]ist. Einer erneuten Vorlage nach einer Ausschüttung bedarf es nicht. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V Z[X.]49/08 - [X.]

LG Frankfurt/Oder - 2 - Der [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2008 durch [X.]Lemke, [X.]und Dr. [X.]für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.]vom 28. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über die Löschung der Hypotheken zur Sicherung der in den Bonds mit den Kennzeichnungen "B", "[X.](BAROV)", "[X.](R)", "[X.](R/5)", "C" und "D" verbrieften Forderungen erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der [X.]die Bewilligung der Löschung von im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken. Sie ist aufgrund ei-nes Ersuchens der Zuordnungsstelle der Oberfinanzdirektion [X.]seit 1995 als Eigentümerin eines 1.333 m² großen Grundstücks in [X.](Grundbuch von E. , Blatt ). 1 - 3 - Das Grundstück ist in Abteilung [X.]lfd. Nr. 1 des Grundbuchs mit einer Siche-rungshypothek über 5 Millionen Golddollar belastet. Im Grundbuch heißt es: "Diese Sicherungshypothek dient zur Sicherung aller Forderungen und Nebenforderungen - mit Ausnahme der Goldwertbestimmungen - der jeweiligen Gläubiger aus der von dem [X.]Elektrizitätswerk Akti-engesellschaft in [X.]aufgenommenen vom 1. Mai 1928 ab mit sechs Prozent jährlich verzinslichen Anleihe von fünf Millionen Golddollar der [X.]eingeteilt in Teilschuldverschreibungen zu je 1000 - eintausend - Golddollar (–)" Es handelt sich um eine Gesamthypothek, die für mehrere Grundstücke im Gebiet der späteren DD[X.]eingetragen wurde. Im Stadtgebiet der Klägerin sind Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 284.661 m² betroffen. Als Vertreterin der jeweiligen Gläubiger ist im Grundbuch die [X.]eingetragen, die in die Beklagte umgewandelt wurde. 2 Schuldnerin der am 1. Mai 1928 aufgelegten, in 5.000 [X.](Bonds) aufgeteilten Anleihe über 5 Millionen US-Golddollar ist die [X.](Schuldnerin) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg. Die Schuldnerin wurde 1947 in B.

AG umfirmiert. Sie verlegte ihren Sitz nach P.

und - nach der Enteignung ihres in der damaligen [X.]belegenen Betriebsvermögens im Jahre 1948 - nach [X.](West). 3 Nach dem Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 soll die Anleihe bis April 1953 getilgt werden. Die Tilgung durch Einlieferung gültiger Bonds aus dem Besitz der Schuldnerin ist möglich. Gemäß Art. [X.]§ 3 des [X.]das Recht des Staates [X.]Anwendung 4 "mit der Ausnahme jedoch, daß alles, was mit der Hypothek und der üb-rigen Sicherheit zusammenhängt, sich nach [X.]Rechte richten soll." - 4 - Von 1928 bis 1945 machte die Schuldnerin von der Möglichkeit der [X.]durch Einlieferung gültiger Bonds aus eigenem Besitz Gebrauch, ohne die Anleihe vollständig zu tilgen. Am Ende des [X.]und in der Nachkriegszeit kamen getilgte, aber noch nicht entwertete Bonds aus [X.]Banktresoren abhanden. [X.]unterbreitete die Schuldnerin den Besit-zern von Bonds ein Regelungsangebot. Danach wurden in den Jahren 1964, 1972 und 1990 insgesamt fünf Ausschüttungen vorgenommen; an der letzten Ausschüttungsrunde 1990 nahmen 75 Bonds teil. 5 Die Klägerin hat im Jahr 2002 gegen die Beklagte eine Stufenklage auf Auskunft über bereinigte bzw. bereinigungsfähige Bonds und nachfolgende Lö-schungsbewilligung erhoben. Später hat sie die Klage geändert und Lö-schungsbewilligung der Sicherungshypotheken für insgesamt 2.826 Bonds und Auskunft über insgesamt 2.864 Bonds verlangt. Das antragsgemäß ergangene Teilurteil des [X.]ist auf die Berufung der [X.]mit dem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. August 2005 abgeändert worden; dabei ist die [X.]zur [X.]für die Sicherungshypotheken für 1.856 Bonds und zur Auskunft hinsichtlich weiterer 343 Bonds verurteilt worden; im Übrigen - u.a. bezüglich der Bewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für 972 Bonds - ist die Klage abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte [X.]hat die Klägerin zurückgenommen. 6 Anschließend erhielt die Klägerin von der [X.]eine Kopie des von dieser geführten Stücknummern-Kontrollbuches. Auf dessen Grundlage [X.]die Klägerin ein neues Nummernverzeichnis der einzelnen Bonds (Anlage K 72). Sie begehrt nunmehr die [X.]für diejenigen Siche-rungshypotheken, zu deren Löschung die Beklagte noch nicht durch das Beru-fungsurteil vom 10. August 2005 verurteilt wurde, und zwar für 1.056 Bonds mit der Kennzeichnung "A", für 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E", für 1.928 7 - 5 - Bonds mit der Kennzeichnung "B", "[X.](BAROV)", "[X.](R)", "C" und "D" (darunter die 972 Bonds, hinsichtlich derer das Berufungsgericht mit Urteil vom [X.]die auf [X.]gerichtete Klage abgewiesen hat) [X.]für 75 Bonds mit der Kennzeichnung "[X.](R/5)", letztere Zug um Zug gegen Hinterlegung eines Ablösebetrages. Das [X.]hat die Beklagte mit Schlussurteil antragsgemäß verur-teilt. Die Berufung der [X.]ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Ober-landesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit ihr nicht durch das Urteil vom 10. August 2005 stattge-geben worden ist. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 8 Entscheidungsgründe:[X.]Das Berufungsgericht hält den [X.]gemäß § 894 BGB für ge-rechtfertigt. Die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 10. August 2005 hindere die Zulässigkeit der Klage nicht. Die Rechtslage sei auch hinsichtlich des Schicksals der mit den Sicherungshypotheken gesicherten Forderungen nach [X.]Recht zu beurteilen. Für die einzelnen Bonds gelte folgendes: 9 1.056 Bonds mit der Kennzeichnung "A" seien getilgt und vernichtet. Die für diese Bonds eingetragenen Sicherungshypotheken seien gemäß §§ 1184 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 BG[X.]zu Eigentümergrundschul-den der Klägerin geworden, der das Grundstückseigentum nebst der darauf lastenden Sicherungshypotheken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu-geordnet worden sei. Statt der Umschreibung der Hypothek in eine [X.]könne die Klägerin die Bewilligung der Löschung verlangen. 10 - 6 - 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E" hätten sich am 8. Mai 1945 im Ei-genbesitz der [X.]befunden und seien daher gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]als kraftlos gewordene Tilgungsstücke anzu-sehen. Das sei dem Erlöschen der Forderung nach § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichzustellen. Zudem seien die Ansprüche aus diesen Bonds gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. Auch deshalb hätten sich die insoweit bestellten Sicherungshypotheken in [X.]umgewandelt. 11 1.928 Bonds mit den Kennzeichnungen "B", "[X.](BAROV)", "[X.](R)", "C" und "D" hätten sich entweder im Eigenbesitz der [X.]für deut-sche Auslandsschulden befunden, seien in Verlust geraten oder abhanden ge-kommen oder hätten an den ersten vier Ausschüttungsrunden in den Jahren 1964 und 1972 teilgenommen. Sie seien jedenfalls nach der vierten [X.]nicht mehr vorgelegt worden. Die verbrieften [X.]seien gemäß § 801 BGB wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. Daher könne die Klägerin die Löschung der Sicherungshypotheken verlangen. 12 75 Bonds mit der Kennzeichnung "[X.](R/5)" seien noch in der fünften Ausschüttungsrunde im Jahr 1990 vorgelegt worden. Der Klägerin stehe inso-weit nach § 1142 BGB ein Recht auf Befriedigung durch Hinterlegung eines [X.]zu. Unabhängig davon, ob damit die verbriefte Forderung oder die Hypothekenschuld befriedigt werde, könne die Klägerin die Löschung der [X.]verlangen. 13 I[X.]Diese Erwägungen halten hinsichtlich der in den mit "A" und "E" gekenn-zeichneten Bonds verbrieften Forderungen einer rechtlichen Prüfung stand. 14 - 7 - Wegen der in den restlichen Bonds verbrieften Forderungen sind noch weitere Feststellungen erforderlich. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend - und von der Revision nicht [X.]- davon aus, dass die Eintragung der Sicherungshypothek im [X.]insgesamt 5.000 selbständige und gleichrangige Sicherungshypotheken zusammenfasst. Jede Sicherungshypothek dient der Sicherung der [X.]aus einer der insgesamt 5.000 Teilinhaberschuldverschreibungen (vgl. § 50 Abs. 1 GBO; dazu Demharter, GBO, 26. Aufl., § 50 Rdn. 2). 15 2. Zu Recht beurteilt es das Erlöschen der gesicherten Ansprüche nach [X.]Recht. 16 a) Maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts ist nach Art. 220 Abs. 1 EGBG[X.]das vor dem 1. September 1986 geltende [X.]internatio-nale Privatrecht. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem seither geltenden Art. 27 EGBG[X.]war seinerzeit, auch zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe, in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich das für [X.]maßgebliche Recht primär nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen der Vertragsparteien richtet (vgl. [X.]164, 361, 365; Senat, Urt. v. 24. November 1989, V Z[X.]240/88, NJW-R[X.]1990, 248, 249; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996, IX Z[X.]172/95, NJW 1996, 2569; RGZ 103, 259, 261; 120, 70, 72; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122). Nach der damaligen Rechtsauffassung waren begrenzte Teilverweisungen auf ausländisches Recht möglich und zulässig ([X.]164, 361, 365; RGZ 118, 370, 372 f.; 126, 196, 206; vgl. Lochner, [X.]und Anleihe im internationalen Privatrecht, S. 54, 102 f.). 17 b) Eine solche Teilverweisung auf das [X.]Recht liegt hier vor. 18 - 8 - (1) Die Rechte der Gläubiger ergeben sich aus den Bonds, die auf den Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 verweisen. Dieser wiederum enthält in Art. [X.]§ 3 eine Rechtswahlklausel, aus der das Berufungsgericht die [X.]folgert. Diese Auslegung unterliegt uneinge-schränkter revisionsrechtlicher Kontrolle (vgl. [X.]164, 361, 365) und ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. 19 (2) Nach dem Wortlaut der Klausel haben die Vertragsparteien [X.]Recht gerade nicht nur hinsichtlich der Hypotheken gewählt, sondern darüber hinaus auch für "alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit zusammenhängt". Das spricht dafür, auch schuldrechtliche Vorfragen [X.]Recht zu unterwerfen, soweit sie das Schicksal der Sicherungshypothe-ken betreffen. Zudem dient es der Klarheit der Rechtsbeziehungen der Beteilig-ten, die dingliche Absicherung der Forderungen, also das Rechtsverhältnis zu den Grundstückseigentümern, einheitlich nach [X.]Recht zu beurteilen. [X.]Widersprüche drohen dabei nicht (vgl. zu Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBG[X.]MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 27 EGBG[X.]Rdn. 70 ff.; Stau-dinger/Magnus, BG[X.][2001], Art. 27 EGBG[X.]Rdn. 94). Das nach [X.]Recht festgestellte Schicksal der Forderungen aus den Bonds ist nur für das Rechtsverhältnis zu den Grundstückseigentümern relevant. Das schließt es nicht aus, dass im Verhältnis der Gläubiger zu der Schuldnerin nach dem inso-weit maßgeblichen Recht des Staates [X.]etwas anderes gilt. 20 3. Entgegen der Ansicht der Revision nimmt das Berufungsgericht im Er-gebnis ohne Rechtsfehler an, die Klägerin habe (in noch festzustellendem [X.]erworben. 21 a) Eine Eigentümergrundschuld, die nach §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 BG[X.] entsteht, wenn die Forderung, für welche eine Hypothek 22 - 9 - bestellt ist, erlischt und dem Eigentümer nicht auch die Forderung zusteht, steht zwar, darin ist der Revision Recht zu geben, demjenigen zu, der im Zeitpunkt des Erlöschens der Forderung Eigentümer des belasteten Grundstücks ist (vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1978, V Z[X.]101/75, WM 1978, 1130, 1131; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1163 Rdn. 24; Staudinger/Wolfsteiner, BG[X.][2002], § 1163 Rdn. 48, § 1177 Rdn. 15). Das Berufungsgericht hat auch nicht festge-stellt, dass die gesicherten Forderungen erst nach der Zuordnung des Grund-stücks an die Klägerin erloschen sind. Es ist schließlich auch richtig, dass eine Eigentümergrundschuld nicht als Zubehör mit dem Grundstück verbunden ist und deshalb bei dessen Veräußerung nicht ohne besondere Abrede auf den Erwerber übergeht, sondern dem Veräußerer grundsätzlich als Fremdgrund-schuld verbleibt (Senat, Urt. v. 2. Juni 1978, V Z[X.]101/75, WM 1978, 1130, 1131; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 889 Rdn. 1; Staudinger/Wolfsteiner, BG[X.][2002], § 1177 Rdn. 17). Das hilft der [X.]indessen nicht. b) Die Klägerin ist aufgrund eines Ersuchens der für die Zuordnung ehe-mals volkseigenen Vermögens zuständigen Stelle in das Grundbuch eingetra-gen worden. Dieses Ersuchen setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]einen Zuord-nungsbescheid voraus, der das Grundstück der Klägerin zuordnet. Damit sind der Klägerin auch die aus den Sicherungshypotheken an dem Grundstück [X.]zugeordnet. 23 Das folgt, wenn es sich bei dem Bescheid um einen feststellenden [X.]handelt, aus den [X.]selbst. Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 4 [X.]weisen einer Kommune wie der Klägerin das Vermögen zu, das sie am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 für kommu-nale Zwecke genutzt hat. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse. Das kann zwar nach Maßgabe der tatsächlichen Nutzung dazu führen, dass ein Grundstück einer Kommune (oder einem anderen Verwaltungsträger) nicht [X.]- 10 - ständig, sondern nur teilweise zugeordnet wird (BVerwG [X.]2005, 56, 57 f.). Bei diesem Ansatz ist es aber ausgeschlossen, dass die aus einer Sicherungs-hypothek entstehende Eigentümergrundschuld isoliert einer anderen öffentli-chen Stelle zugeordnet wird, die das Grundstück nicht nutzt. Dafür ist es uner-heblich, ob in dem Bescheid außer dem Grundstück auch die [X.]angesprochen werden. Auch wenn er nur das Grundstück an-sprechen sollte, beschreibt der Bescheid damit verkürzend die materielle Zu-ordnungslage und meint nicht nur das Eigentum an dem Grundstück selbst, sondern das Eigentum und alle Rechte des Grundstückseigentümers, die mit dem Grundstück bei der gebotenen natürlichen Betrachtung verbunden sind. Nichts anderes ergibt sich, wenn das Grundstück der Klägerin im Wege der Restitution nach Art. 21 Abs. 3 [X.]i.V.m. § 11 [X.]zugeordnet worden ist. Dann wäre es der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]in dem rechtlichen und tatsächlichen Zustand zugeordnet worden, in dem es sich bei Erlass des Zuordnungsbescheids befand. Das schließt eine isolierte anderweitige [X.]der [X.]ebenfalls aus. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass eine [X.]nach § 1a Abs. 1 [X.]Gegenstand einer Zuordnung sein könnte. Zu einer solchen isolierten Zuordnung der [X.]hätte es hier nur bei einer von der [X.]abweichenden Einigung der Zuordnungsbeteiligten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 [X.]kommen können. Für eine solche in der Sache zudem fern liegende Fallgestaltung ist hier nichts ersicht-lich. 25 c) Nichts anderes ergibt sich, wenn die [X.]schon vor der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum entstanden sein sollten. Diese erfasste - wie stets - das Grundstück mit allen Rechtspositionen des [X.]- 11 - gentümers und ließ nur die Sicherungshypotheken als Ausländervermögen un-berührt. 4. Dem Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der Löschung von Siche-rungshypotheken steht schließlich auch nicht entgegen, dass es sich bei diesen Hypotheken nicht um isolierte Grundpfandrechte nur an ihrem, sondern um Ge-samtgrundpfandrechte an dem Grundstück der Klägerin und anderen nicht nä-her ermittelten Grundstücken handelt. 27 a) Die Revision weist allerdings im Ansatz zu Recht darauf hin, dass die nach Erlöschen der Forderung auch bei einer [X.]entstehende Eigentümergrundschuld eine Eigentümergesamtgrundschuld ist, die allen [X.]der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zusteht (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1172 Abs. 1, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB). Richtig ist auch, dass die Eigentümergesamtgrundschuld den Eigentümern der vormals gesamtbelasteten Grundstücke in [X.]gemäß §§ 741 ff. BG[X.]zusteht und sie über das [X.]nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinsam ver-fügen können (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985, IX Z[X.]95/85, NJW-R[X.]1986, 233, 234; [X.]1938, 3236, 3237; OLG Frankfurt/Main MD[X.]1961, 504; [X.]1938, 230, 231; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1172 Rdn. 11; Pa-landt/Bassenge, aaO, § 1172 Rdn. 3; RGRK/Thumm, BGB, 12. Aufl., § 1172 Rdn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1172 Rdn. 3; Staudinger/ Wolfsteiner, BG[X.][2002], § 1172 Rdn. 5 f.; Westermann/Gursky/Eickmann, Sa-chenrecht, 7. Aufl., § 108 V 2; a.A. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 148 VII 1: Gesamthandsgemeinschaft; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., § 1172 Anm. 3b: [X.]besonderer Art). Das steht hier aber einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung von [X.]für die zu Eigentümerge-samtgrundschulden gewordenen Sicherungshypotheken nicht entgegen. 28 - 12 - b) Der Löschungsanspruch ist nämlich eine in der Rechtsprechung aner-kannte (Senat, [X.]41, 30, 31; RGZ 91, 218, 226; 101, 231, 233 f.) Form der Berichtigung des Grundbuchs nach Umwandlung einer (Sicherungs-) Hypothek in eine Eigentümergrundschuld. Den ihr zugrunde liegenden [X.]darf nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB der Eigentümer jedes [X.]der gesamtbelasteten Grundstücke, damit auch die Klägerin selbst gel-tend machen. Dabei könnte er zwar nur Leistung an die [X.]und da-mit, solange diese nicht nach § 749 BGB aufgelöst worden ist, nur die Berichti-gung in der Form der Eintragung der aus den Gesamtsicherungshypotheken entstandenen Eigentümergesamtgrundschulden, und nicht die Löschung dieser Hypotheken auf seinem eigenen Grundstück verlangen. Etwas anderes gilt in-des, wenn er Leistung an sich selbst verlangen kann. Denn dann schlösse der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs auch einen Löschungsanspruch ein. Leistung an sich selbst kann ein Gemeinschafter nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 13. März 1963, V Z[X.]208/61, MD[X.]1963 578; Urt. v. 11. März 2005, V Z[X.]153/04, NJW-R[X.]2005, 887, 891; Urt. v 13. Mai 2005, V Z[X.]191/04, NJW-R[X.]2005, 1256, 1257) nur verlangen, wenn die übrigen Gemeinschafter dem zustimmen oder wenn es zu einer Auseinandersetzung der [X.]kommt und dies die einzige in Betracht kommende Möglich-keit der Auseinandersetzung ist (Senat, Urt. v. 11. März 2005, V Z[X.]153/04, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei kann offen bleiben, ob die - nicht festgestellten - Eigentümer der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke einer Löschung der [X.]gewordenen Sicherungshypo-theken auf dem Grundstück der Klägerin zugestimmt haben, wie die Klägerin behauptet. Es wird nämlich zu einer Auflösung der [X.]und dabei zu der von der Klägerin angestrebten Löschung der Sicherungshypotheken auf ihrem Grundstück kommen. Die Klägerin kann nach §§ 749 Abs. 1, 1172 Abs. 2 Satz 1 BG[X.]von den Eigentümern der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke 29 - 13 - die Auflösung der [X.]und dabei auch die Zuteilung einer Teileigen-tümergrundschuld verlangen. Sie könnte die Auflösung der [X.]auch selbst herbeiführen, indem sie von dem ihr nach § 10 Abs. 1 GBBerG zuste-henden Ablösungsrecht Gebrauch macht. Steht aber fest, dass es zu einer Auf-lösung der [X.]in der verlangten Weise kommt, braucht der [X.]die Auflösung der [X.]nicht abzuwarten. Er kann vielmehr ausnahmsweise sofort die sich daraus ergebende Leistung verlangen. 5. Zutreffend ist schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die zur Sicherung der in den insgesamt 1.141 Bonds mit den Kennzeich-nungen "A" und "E" verbrieften Forderungen eingetragenen Sicherungshypo-theken [X.]geworden sind. 30 a) Für die 1056 Bonds mit der Kennzeichnung "A" folgt dies daraus, dass sie, was die Revision nicht angreift, getilgt und vernichtet worden sind. 31 b) Erloschen sind auch die in den 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E" verbrieften Forderungen. 32 aa) Dazu bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich diese Folge aus § 6 [X.]ergibt. Diese Forderungen sind nämlich jedenfalls gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen. 33 bb) Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch aus einer [X.]mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass die Bonds, mit denen der Anspruch verbrieft ist, dem Aussteller nicht vor Fristablauf zur Einlö-sung vorgelegt werden (vgl. zum Lauf der Vorlegungsfrist im Zusammenhang mit der [X.]und [X.][X.]164, 361, 367). Die [X.]begann hier am 1. Mai 1953 und lief damit mit dem 1. Mai 1983 34 - 14 - ab. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E" nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegt worden, die mit ihnen verbrieften Forderungen mithin erloschen. 6. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen aber die weitere Annahme nicht, auch die in 499 der insgesamt 587 Bonds mit der Kennzeichnung "D" und in den insgesamt 457 Bonds mit den Kennzeichnungen "B", "[X.](BAROV)", und "[X.](R)" verbrieften Forderungen seien erloschen. 35 a) Das Erlöschen dieser Forderungen leitet das Berufungsgericht daraus ab, dass sie jedenfalls nach der vierten Ausschüttungsrunde im Jahr 1972 nicht mehr vorgelegt wurden. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt eine Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung nur, wenn das Papier, das sie verbrieft, dem Aussteller in der Vorlegungsfrist gar nicht vorgelegt wird. Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die einmal [X.]vorgelegt werden, erlöschen dagegen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Sie unterliegen vielmehr der Verjährung nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB (s. nur Staudinger/Marburger, BG[X.][2002], § 801 Rdn. 7). Da das Berufungsge-richt nicht festgestellt hat, welche dieser Bonds in der Vorlegungsfrist vorgelegt wurden, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass sie alle rechtzeitig vor-gelegt wurden und nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind. 36 b) Aus dem ebenfalls nicht festgestellten Ablauf der Verjährungsfrist nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt sich das Entstehen einer Eigentümer-grundschuld auch nicht ableiten. Die Verjährung der Forderung hindert den Gläubiger nämlich nicht, Befriedigung aus einer ihm eingeräumten Sicherheit zu suchen (§ 216 Abs. 1 BGB; bis zum 31. Dezember 2001: § 223 Abs. 1 BGB). Das schließt das Entstehen einer löschungsfähigen Eigentümergrundschuld aus. 37 - 15 - c) Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung lässt sich das Ent-stehen einer Eigentümergrundschuld auch nicht daraus ableiten, dass die [X.]Forderungen verwirkt sind oder auf sie verzichtet worden ist. 38 aa) Zwar mögen mehr als 35 Jahre vergangen sein, in denen die [X.]trotz Aufforderung keine Rechte mehr geltend gemacht haben. Daraus folgt indessen nicht die Verwirkung der Forderungen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die [X.]Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müs-sen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII Z[X.]23/02, NJW 2003, 824 m.w.N.). 39 bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Anhaltspunkte da-für, dass sich die Schuldnerin darauf eingerichtet hat, sie werde nicht mehr in Anspruch genommen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass das Regelungsangebot "während einer unbegrenzten Frist" ange-nommen werden kann und dass die Anteile solcher Gläubiger, die das Angebot noch nicht angenommen haben, auf einem Bankkonto vorgehalten werden. 40 cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung haben die Gläubiger, die das Regelungsangebot angenommen haben, auch nicht auf weitere [X.]verzichtet. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich kein Verzicht. Nach Lit. D) des [X.]verzichten die Gläubiger durch die An-nahme lediglich auf Rechte gegen die Veräußerung von [X.]durch die Schuldnerin. Art. 16 des Abkommens vom 27. Februar 1953 41 - 16 - über [X.]Auslandsschulden (LSchA, [X.]1953, 331) sieht das [X.]erst nach vollständiger Erfüllung des [X.]durch den Schuldner vor (vgl. Gurski, Das Abkommen über [X.]Auslandsschul-den, 2. Aufl., Art. 16 Anm. 2). Zur Erfüllung des [X.]fehlen aber Feststellungen. d) In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird deshalb festzustellen sein, welche dieser Bonds in der Vorlegungsfrist dem Aussteller nicht vorgelegt worden ist. Die in solchen Bonds verbrieften Forderungen wären erloschen, der Löschungsanspruch insoweit gegeben. Bei den anderen [X.]muss die Klägerin von ihrem Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB oder ihrem Ablösungsrecht nach § 10 GBBerG Gebrauch machen. 42 7. Einer Verurteilung der [X.]zur Erteilung von [X.]für die zugunsten der Inhaber der in den 887 Bonds mit der Kennzeich-nung "C" und in den restlichen 85 Bonds mit der Kennzeichnung "D" verbrieften Forderungen scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts an der Rechtskraft seines Urteils vom 10. August 2005. 43 a) Mit diesem Urteil hat das Berufungsgericht der Klägerin den [X.]für diese Forderungen, worauf die Revision mit Recht hin-weist, nicht nur derzeit, sondern endgültig aberkannt. 44 aa) Ein Urteil, das - wie hier - eine Leistungsklage abweist, stellt grund-sätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommen-den Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden ([X.]157, 47, 50 f.). Von dem Streitgegenstand erfasst werden sämtliche materiell-rechtlichen Ansprü-che, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen [X.]- 17 - benssachverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des [X.]kommt es nicht an (vgl. [X.]117, 1, 5; 157, 47, 50 f.; BGH, Urt. v. 13. [X.]1989, IVb Z[X.]19/89, NJW 1990, 1795, 1796; Urt. v. 18. Juli 2000, X Z[X.]62/98, NJW 2000, 3492, 3494; Urt. v. 14. Mai 2002, X Z[X.]144/00, GRU[X.]2002, 787, 788; Senat, Urt. v. 17. März 1995, V Z[X.]178/93, NJW 1995, 1757; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 97, 176; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 322 Rdn. 41). Etwas anderes gilt nur, wenn der Entschei-dung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-handlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, Urt. v. 14. Mai 2002, X Z[X.]144/00, GRU[X.]2002, 787, 788, m.w.N.; vgl. Urt. v. 22. November 1988, VI Z[X.]341/87, NJW 1989, 393, 394). bb) In seinem Urteil vom 10. August 2005 hat der damals zuständige 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts einen Anspruch auf [X.]hinsichtlich der in diesen 972 Bonds verbrieften Forderungen uneingeschränkt verneint. Einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält das Urteil nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klage auf [X.]insoweit auch ohne einen aus-drücklichen Vorbehalt nicht abschließend und endgültig als unbegründet abge-wiesen werden sollte, fehlen. Ein solcher Wille des Berufungsgerichts tritt auch in der Verurteilung zur Auskunft nicht in der erforderlichen unmissverständli-chen Weise zutage. Einen Auskunftsanspruch bejaht das Berufungsgericht le-diglich für 343 entwertete Bonds. Ein Bezug zu den hier zu beurteilenden 972 Bonds ergibt sich daraus nicht. 46 cc) Der Streitgegenstand hat sich auch nicht, was eine Verurteilung der [X.]wegen dieser Bonds ermöglichen würde, nachträglich verändert. Die 47 - 18 - Klägerin stützte sich zwar auf eine ihr erst nach Erlass des Urteils vom [X.]zugänglich gemachte Nummernliste. Das Angebot neuer Beweismit-tel für Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung bestan-den, führt selbst dann nicht zu einer erneuten Prüfung der rechtskräftig vernein-ten Rechtsfolge, wenn der Kläger die Beweismittel - wie hier - erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung erhalten hat ([X.]157, 47, 50 f.). Auch der Umstand, dass die Klägerin das Erlöschen der Ansprüche aus diesen Bonds nicht mehr nur damit begründet, die Bonds hätten bis zum 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der [X.][X.]gestanden und seien deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.]kraftlos, sondern auch mit einem Erlöschen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, ändert den Streitgegenstand nicht. Denn der Umstand, dass die Bonds bis zum 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der [X.]standen, schließt es nicht aus, dass sie der Schuldnerin nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt wurden. Die nunmehr vorgetragene Begründung gehört deshalb bei der vorzunehmenden natürlichen Betrachtung zu demselben historischen Lebenssachverhalt, der bereits dem Urteil vom 10. August 2005 zugrunde lag (vgl. [X.]98, 353, 358 f.; 123, 137, 141; 157, 47, 51; BGH, Urt. v. 24. September 2003, XII Z[X.]70/02, NJW 2004, 294, 295 f.). Mit ihr kann die Klägerin jetzt nicht mehr gehört werden. b) An diesem Ergebnis änderte es entgegen der Ansicht der Revisions-erwiderung nichts, wenn, wozu aber Vortrag fehlt, die den Sicherungshypothe-ken zugrunde liegende Forderungen unter Geltung des ZG[X.]erfüllt worden wä-ren. Nach § 454 Abs. 3 Satz 1 ZG[X.]führte zwar das Erlöschen der Forderung zum Erlöschen der Hypothek. Diese Vorschrift ist aber auf Althypotheken, die wie hier vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 bestellt worden sind, nach § 6 Abs., 1 EGZG[X.]nicht anwendbar. Auch stünde einem hieraus ableitbaren Löschungsanspruch ebenfalls die rechtskräftig gewordene Aberkennung solcher Ansprüche entgegen. 48 - 19 - c) Einer Beachtung der rechtskräftigen Abweisung der Löschungsan-sprüche für diese Bonds steht auch Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ent-gegen. 49 aa) Die Abweisung erwiese sich zwar als in der Sache unzutreffend, so-weit sich - jetzt - beweisen lassen sollte, dass die Bonds nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt worden und die in ihnen verbrieften Forderungen deshalb nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind. Das ist aber im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. Etwas anderes gälte nur in dem seltenen Aus-nahmefall, dass die Beachtung der Rechtskraft zu einem Ergebnis führt, das mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre (BGH, Urt. v. 24. Juni 1993, [X.]Z[X.]43/92, NJW 1993, 3204, 3205; Senat, Urt. v. 11. November 1994, V Z[X.]46/93, NJW 1995, 967, 968; BGH, Urt. v. 8. Februar 1996, IX Z[X.]215/94, NJW-R[X.]1996, 826, 827). Das ist hier nicht der Fall. 50 bb) Die Klägerin hätte eine erneute Prüfung ihrer Ansprüche im Lichte der Erkenntnisse aus den Unterlagen, die die Beklagte ihr nach dem Beru-fungsurteil vom 10. August 2005 zur Verfügung gestellt hat, erreichen können. Sie hätte hierauf eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 ZPO stützen und in-nerhalb der Klagefrist nach § 586 ZPO erheben können. Das ist nicht gesche-hen. Sie ist ungeachtet der Abweisung des Löschungsanspruchs auch jetzt noch in der Lage, die von ihr angestrebte Löschung auch dieser Sicherungshy-potheken im Grundbuch zu erreichen. Sie könnte nämlich von ihrem Befriedi-gungsrecht nach § 1142 BGB Gebrauch machen und die Beklagte aufgrund des dadurch geänderten Sachverhalts erneut auf Löschung in Anspruch neh-men. Sie könnte auch, was vielleicht sogar näher liegt, von ihrem [X.]nach § 10 GBBerG Gebrauch machen und durch Hinterlegung eines dem um ein Drittel erhöhten (entweder nach §§ 10 Abs. 2, 2 Abs. 1 GBBerG oder nach §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 1 GBBerG i.V.m. § 12 SachenR-DV) in [X.]umge-51 - 20 - rechneten Nennbetrag entsprechenden Betrags unmittelbar selbst das [X.]herbeiführen. Im zweiten Fall stünde ihr nach § 10 Abs. 3 GBBerG ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zur Herausga-be der hinterlegten Beträge zu, soweit die Forderungen erloschen sind. 8. Schließlich tragen die von dem Berufungsgericht getroffenen [X.]auch eine Verpflichtung der [X.]zur Bewilligung der Löschung von 75 Bonds mit der Kennzeichnung "[X.](R/5)" nicht. 52 a) Der Anspruch der Klägerin setzt insoweit, was auch das Berufungsge-richt nicht verkennt, die Zahlung des [X.]voraus. Solange diese Zahlung nicht geleistet ist, entsteht der Anspruch nicht und wird auch nicht fällig (vgl. [X.]55, 340, 341; Senat, Urt. v. 17. Dezember 1999, V Z[X.]448/98, NJW-R[X.]2000, 647, 648). Das schließt eine Verurteilung der [X.]aus. 53 b) Daran ändert die ausgesprochene Verurteilung Zug um Zug gegen Hinterlegung der Ablösebeträge nichts. Mit einer Verurteilung Zug um Zug kann zwar einem Zurückbehaltungsrecht des [X.]Rechnung getragen werden (dazu Senat, [X.]60, 319, 323). Die Hinterlegung des [X.]ist aber nichts, was die Beklagte für die von ihr vertretenen Rechtsinhaber von der Klä-gerin beanspruchen könnte. Sie ist vielmehr ein Recht, von dem die Klägerin, ohne dazu verpflichtet zu sein, Gebrauch machen und damit den Löschungsan-spruch zur Entstehung bringen kann. 54 c) Eine Verurteilung der [X.]scheidet auch unter dem Gesichts-punkt einer Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO aus. Es ist nämlich nicht gewiss, dass es zu einer Hinterlegung nach § 1142 BGB kommt. Die Klä-gerin könnte die Hypotheken auch nach § 10 GBBerG ablösen. Dann würden die Sicherungshypotheken kraft Gesetzes erlöschen, was mit den Hinterle-55 - 21 - gungsscheinen nachgewiesen werden könnte und eine Bewilligung der [X.]entbehrlich macht. II[X.]Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 56 1. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, soweit die Klägerin von der [X.]die Bewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für die in den mit dem Buchstabe "C" und die 85 mit dem Buchstaben "D" bezeichneten Bonds verbrieften Forderungen verlangt, die bereits Gegenstand der Abwei-sung in dem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. August 2005 waren. 57 2. Sodann wird festzustellen sein, welche der mit den Buchstaben "B", "[X.](BAROV)", [X.](R)" und der übrigen 499 mit dem Buchstaben "D" bezeichneten Bonds innerhalb der Vorlegungsfrist nicht vorgelegt worden sind. Insoweit [X.][X.]gegeben. 58 3. Bei den in Ziff. 2. genannten Bonds, die einmal rechtzeitig vorgelegt worden sind, kommt ein Löschungsanspruch dagegen nur in Betracht, soweit die Klägerin von ihrem Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB (und nicht von ih-rem Ablösrecht nach § 10 GBBerG) Gebrauch macht. Das wäre entgegen der Ansicht der Revision indes auch durch Hinterlegung der Ablösesummen bei der [X.]möglich. Die Beklagte ist nämlich als Grundbuchvertreterin (§ 1189 BGB) und Treuhänderin der Gläubiger nach Ziff. [X.]der Eintragungsbewilligung 59 - 22 - u.a. befugt, mit Wirkung für die Gläubiger Zahlungen entgegenzunehmen. Eine Hinterlegung bei ihr hat ungeachtet des § 378 BGB Erfüllungswirkung. [X.]
Schmidt-Räntsch [X.]Vorinstanzen: [X.](Oder), Entscheidung vom 15.02.2007 - 17 O 339/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 U 41/07 -

Meta

V ZR 49/08

12.12.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. V ZR 49/08 (REWIS RS 2008, 247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 247

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