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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 147/11
vom
15. April
2014
in dem
Rechtsstreit
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO § 81; BGB § 267 Abs. 1, § 812
Eine vom Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene [X.] zugunsten eines [X.] ist unwirksam.
[X.], Urteil vom 13. März 2014 -
IX ZR 147/11 -
[X.]
[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.],
[X.] [X.] und Dr.
Pape
am
15. April
2014
beschlossen:
Der Leitsatz zum Urteil vom 13. März 2014 wird wegen eines [X.] dahin berichtigt, dass es statt "[X.]" richtig "[X.]" heißt.
[X.]
Gehrlein
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2010 -
11 O 308/09 -
[X.], Entscheidung vom 09.09.2011 -
1 [X.] -
Meta
15.04.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. IX ZR 147/11 (REWIS RS 2014, 6273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6273
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