Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. IX ZR 53/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8104

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 53/13

vom

6. Februar 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 675 Abs. 1; [X.] § 15a Abs. 1
Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterun-gen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen [X.] ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.

[X.], Beschluss vom 6. Februar 2014 -
IX ZR 53/13 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein
und Vill, die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
6. Februar
2014
beschlossen:

Die Beschwerden
der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. Januar 2013 werden
zurückgewiesen.

Von den
Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 65
v.[X.] und der Beklagte 35
v.[X.].

Gründe:

Beide Beschwerden decken keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten wegen der Verletzung einer Nebenpflicht dem Grunde nach bejaht hat, ist die [X.] Entscheidung nicht zu beanstanden.
1
2
-

3

-

a) Der Steuerberater unterliegt bei einem ausdrücklichen Auftrag zur [X.] der Insolvenzreife eines Unternehmens einer vertraglichen Haftung für et-waige Fehlleistungen ([X.], Urteil vom 7.
März 2013 -
IX ZR 64/12, [X.] 2013,
802 Rn. 15; vom 6.
Juni 2013 -
IX
ZR 204/12, [X.] 2013, 1323 Rn.
12). Dies gilt auch dann, wenn der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater weitergehend erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege ([X.], Urteil vom 6.
Juni 2013, aaO Rn.
13). Der lediglich
mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer GmbH beauftragte Berater ist hingegen nicht verpflichtet, die [X.]
bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers ungefragt hinzuwei-sen, eine Überprüfung, ob Insolvenzreife bestehe,
in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen
([X.], Urteil vom 7.
März 2013, aaO). Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt, wenn der Berater ausschließlich
mit den steuerlichen An-gelegenheiten der [X.] befasst ist.

b) Den Steuerberater treffen jedoch weitergehende
vertragliche Hinweis-pflichten, wenn er -
wie hier
-
bei einem rein steuerrechtlichen Mandat
mit dem Vertretungsorgan
in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen [X.] eintritt.
Insoweit gilt nichts anderes als in sons-tigen
Fällen, in denen der Berater außerhalb des bestehenden [X.] für die Entschließung des Mandanten erkennbar erhebliche Erklärungen abgibt, die sich als unzutreffend erweisen.

aa) In einer solchen Gestaltung wird dem Berater nicht angesonnen, schon bei einem "äußeren
Anlass"
oder "äußeren
Verdacht"
einer
Insolvenz den
Mandanten auf die Notwendigkeit einer Prüfung hinzuweisen
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2013, aaO Rn.
17, 19). Vielmehr wird der
steuerliche Berater 3
4
5
-

4

-
in einem Beratungsgespräch von dem Mandanten unmittelbar
mit der konkreten Frage einer Insolvenzreife des Unternehmens konfrontiert. In einem solchen Fall
muss der Berater schon mit Rücksicht auf die vielfältigen damit verbunde-nen rechtlichen Folgen dem Mandanten einen Weg aufzeigen, der ihm die Feststellung ermöglicht, ob eine Insolvenz vorliegt oder nicht. Dies kann [X.], indem der steuerliche Berater
auf der Grundlage eines ihm dann er-teilten besonderen Auftrags
selbst
eine verbindliche gutachtliche Stellungnah-me abgibt. Sieht sich der steuerliche Berater hierzu -
sei es wegen fehlender Fachkunde oder mit Rücksicht auf eine komplexe Tatsachengrundlage
-
nicht in der Lage, muss er den Mandanten darauf hinweisen, zum Zwecke der
erbete-nen Klärung einem geeigneten Dritten einen Prüfauftrag zu erteilen
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 2009 -
IX
ZR 43/08, [X.] 2009, 1376 Rn.
10
f).

bb) Diesen Pflichten hat der Beklagte nach den Feststellungen des [X.] nicht genügt. Danach war die Frage einer Insolvenz der Gesell-schaft Gegenstand
der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Unterredung.
Im Rahmen des rein steuerlichen Mandats war der Beklagte nicht verpflichtet, ungefragt eine verbindliche Stellungnahme zur Frage der Insol-venzreife der [X.] abzugeben. Jedoch war er gehalten, der Klägerin eine Klärung dieser Frage -
sei es durch den Rat einer gesonderten eigenen Beauftragung oder der eines Dritten
-
zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte nicht entsprochen, indem er es trotz festgestellter Nachfrage nach der Überschuldung der [X.] bei unverbindlichen Diskussionen über ihre
wirtschaftliche Lage beließ.

2. Die übrigen von dem Beklagten und der Klägerin erhobenen Zulas-sungsgründe
greifen nicht durch. Die behauptete Verletzung von Verfahrens-grundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von 6
7
-

5

-
einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun-gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Vill

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
17 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.01.2013 -
17 U 14/11 -

Meta

IX ZR 53/13

06.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. IX ZR 53/13 (REWIS RS 2014, 8104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8104

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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