Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. IX ZR 147/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6273

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 147/11

vom

15. April
2014

in dem
Rechtsstreit

Berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO § 81; BGB § 267 Abs. 1, § 812
Eine vom Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene [X.] zugunsten eines [X.] ist unwirksam.
[X.], Urteil vom 13. März 2014 -
IX ZR 147/11 -
[X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.],
[X.] [X.] und Dr.
Pape

am
15. April
2014
beschlossen:

Der Leitsatz zum Urteil vom 13. März 2014 wird wegen eines [X.] dahin berichtigt, dass es statt "[X.]" richtig "[X.]" heißt.

[X.]
Gehrlein
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2010 -
11 O 308/09 -

[X.], Entscheidung vom 09.09.2011 -
1 [X.] -

Meta

IX ZR 147/11

15.04.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. IX ZR 147/11 (REWIS RS 2014, 6273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6273

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IX ZR 147/11

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