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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 219/10 vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Bandendiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2010 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Angeklagte sich bei der Tat am 22./23. Mai 2009 tateinheitlich der Verabredung zum schweren Raub schuldig gemacht hat. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Da die Bezeichnung des Verbrechens, zu dessen Begehung sich die Täter verabredet haben, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist (Senat, Beschluss vom 10. Februar 1989 - 4 StR 3/89, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 4), hat der [X.] den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Cierniak Mutzbauer Bender
Meta
08.06.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. 4 StR 219/10 (REWIS RS 2010, 6088)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6088
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